[1] Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende an seiner Arbeitsleistung gehindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3a Abs. 1 EFZG durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

[2] Sofern ein Gesundheitsschaden im Verlauf der Spende auftritt, welcher über die regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang steht (im Folgenden Gesundheitsschaden), liegt nach § 12a SGB VII ein Versicherungsfall im Sinne der Unfallversicherung vor. Mit dem Tag des Leistungsträgerwechsels entfällt daher der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3a EFZG und damit der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der Krankenkasse nach § 3a Abs. 2 Satz 1 EFZG. Stattdessen setzt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG ein.

[3] In Abweichung zu den Ausführungen unter Abschnitt 4.2 "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit/ Abgrenzung § 3EFZG" sind in diesen Fallgestaltungen die Entgeltfortzahlungsansprüche nach § 3 EFZG vorrangig gegenüber den Ansprüchen nach § 3a EFZG.

[4] Zur konkreten Bestimmung des Termins des Leistungsträgerwechsels siehe Abschnitt 8.12 "Abgrenzung zur Unfallversicherung".

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