[1] Das Zustandekommen einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt eine kumulative Erfüllung folgender Tatbestände voraus:

[2] Die Voraussetzungen für die Begründung der obligatorischen Anschlussversicherung für Saisonarbeitnehmer aus dem Ausland nach der Beendigung der Saisonarbeitnehmertätigkeit weichen in puncto "Beitrittserklärung" von sonstigen Personen ab. Einzelheiten hierzu werden im Abschnitt 2.5 erläutert. Der Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in den Fällen, in denen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen im Geltungsbereich des SGB feststellbar ist, wird im Abschnitt 4 näher beschrieben.

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