[1] Beitragskorrekturen aus Vormonaten können grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis mit einfließen. Eine Verrechnung zuviel gezahlter Beiträge kann im laufenden Beitragsnachweis nur unter den Bedingungen der Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung vom 21.11.2006 berücksichtigt werden.

[2] Daneben besteht die Möglichkeit, den übermittelten Beitragsnachweis zu stornieren (das Beitragssoll wird vollständig abgesetzt) und für denselben Zeitraum einen neuen Beitragsnachweis abzugeben.

[3] Die Abgabe eines Korrektur-Beitragsnachweises ist nicht zulässig.

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