6.6.1 Regeldauer

[1] Die Dauer richtet sich im Einzelfall grundsätzlich nach der individuellen medizinischen Notwendigkeit.

[2] [akt.] Als Regeldauer ambulanter Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 2 SGB V) und stationärer Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 4 SGB V) gilt die Dauer von längstens drei Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.

6.6.2 Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer

[1] Anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Regeldauer von drei Wochen [akt.] kann der GKV-Spitzenverband in Leitlinien indikationsspezifische Regeldauern festlegen. Von dieser Regeldauer kann die Krankenkasse bei der Bewilligung von Vorsorgeleistungen nur abweichen, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall dringend erforderlich ist.

[2] Vor Verabschiedung der Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer [akt.] hat der GKV-Spitzenverband die auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen, die die Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen wahrnehmen, anzuhören. [Das "Gemeinsame Rahmenkonzept für die Durchführung stationärer medizinischer Leistungen der Vorsorge und Rehabilitation für Kinder und Jugendliche" der gesetzlichen Krankenkassen und der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Februar 2008 beinhaltet unter Kapitel 9 die indikationsspezifische Regeldauer.]

[3] . . .

6.6.3 Leistungsdauer stationärer Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche

[1] Die Dauer stationärer Vorsorgeleistungen für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist u. a. aufgrund der medizinischen und entwicklungsspezifischen Besonderheiten in der Regel auf vier bis sechs Wochen festgelegt.

[2] Auf das "Gemeinsame Rahmenkonzept für die Durchführung stationärer medizinischer Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation für Kinder und Jugendliche" vom [akt.] Februar 2008 (BAR) und die "Gemeinsame Rahmenempfehlung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen auf der Grundlage des § 111a SGB V" vom 12.5.1999" (Abschnitt 7 der Rahmenempfehlung), die auch Aussagen zur Dauer stationärer Vorsorgeleistungen für Jugendliche enthält, wird ergänzend verwiesen.

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