Einführung

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2190) wurde im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung u.a. geregelt, dass vom 1.1.2004 an

  • für Versorgungsbezüge der volle allgemeine Beitragssatz [akt.: – ab 01.07.2005 zuzüglich des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 v. H. –] gilt (§ 248 Satz 1 SGB V i.d.F. von Artikel 1 Nr. 148 GMG) und
  • Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistungen gezahlt werden, der Beitragspflicht unterliegen (§ 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V i. d. F. von Artikel 1 Nr. 143 GMG).

Diese Änderungen stehen unter einer der Maximen des GMG, die Finanzierung neu zu ordnen. Danach sollen alle relevanten Beteiligten im Gesundheitswesen eingebunden werden (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1525 Seite 76). Als Programmsatz wird angeführt, dass Versorgungsbezüge und Alterseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit von Rentnerinnen und Rentnern künftig mit dem vollen Beitragssatz [akt.: – ab 01.07.2005 zuzüglich des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 v. H. –] belegt werden.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 248 SGB V soll durch die Neuregelung der Beitragsbemessung für Versorgungsbezüge erreicht werden, dass die Rentner in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen, die für sie anfallen, beteiligt werden. Die Beitragszahlungen der Rentner deckten 1973 noch zu gut 70 % deren Leistungsaufwendungen; inzwischen sind es nur noch 43 %. Es ist daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen (Bundestags-Drucksache 15/1525 Seite 140).

Hinsichtlich der Beitragspflicht von originären Kapitalleistungen heißt es in der Begründung zur Änderung von § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V (Bundestags-Drucksache 1525/25 Seite 139), dass durch die Passage "oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden" Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt werden. Aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen soll die bisherige Gesetzeslücke geschlossen werden.

Die Änderungen bei der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen haben eine Reihe von Zweifelsfragen aufgeworfen. Zudem werden sie in der Öffentlichkeit stark kritisiert. Insoweit wurde auch verlangt, Tatbestände herauszuarbeiten, nach denen bestimmte Bezüge von der Belegung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz ausgenommen werden können oder zu prüfen, ob bei bestimmten Konstellationen Kapitalleistungen beitragsfrei gestellt werden können.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben über diese Fragestellungen beraten und die dabei erzielten Ergebnisse nachstehend zusammengefasst.

1. Allgemeines zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen

[1] Versorgungsbezüge unterliegen bereits seit dem Jahre 1983 der Beitragspflicht. Mithin ist die Beitragspflicht von Einnahmen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei Erwerbsminderung dienen, grundsätzlich kein neuer Tatbestand. Mit den Regelungen des GMG, die Beitragsbemessung nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz [akt.: – ab 01.07.2005 zuzüglich des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 v. H. –] auszurichten und der Einführung der Beitragspflicht von Kapitalleistungen wird eine seit längerem bestehende Rechtslage verändert bzw. ergänzt.

[2] Beitragspflicht besteht auch dann, wenn der Versicherte den Versorgungsbezug bereits erhält, aber aufgrund eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses oder eines anderweitigen Tatbestandes der Versicherungspflicht unterliegt. Es ist also nicht zwingende Voraussetzung, dass bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird oder der Versicherte konkret als Rentner zu versichern ist. Auch freiwillig Versicherte haben Beiträge aus Versorgungsbezügen (und auch aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung) zu zahlen. Durch eine weitere Änderung im GMG (vgl. Verweisvorschrift des § 240 Absatz 2 Satz 3 SGB V) gilt seit dem 1.1.2004 auch für freiwillig Versicherte, dass für die Beiträge aus Versorgungsbezügen – wie für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – der volle allgemeine Beitragssatz [akt.: – ab 01.07.2005 zuzüglich des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 v. H. –] zugrunde zu legen ist; bisher war in der Regel der ermäßigte Beitragssatz maßgebend.

2. Begriff Versorgungsbezüge

[1] Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Gesetz der Begriff "Versorgungsbezüge" verwendet. § 229 Absatz 1 SGB V enthält eine abschließende Aufzählung der bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigenden Versorgungsbezüge.

[2] Diese haben gemeinsam, dass sie an eine (frühere) Erwerbstätigkeit anknüpfen. Leistungen aus anderen als den dort genannten Rechtsverhältnissen und Quellen unterliegen nicht der Beitragspflicht. Deshalb bleiben Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stehen (z. B. aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge), unberücksichtigt.

[3] Versorgungsbezüge werden nur insoweit für die Beitragsbemessung herangezogen, als ...

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