[1] Die Leistungszuständigkeit der Krankenkasse ist nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, insbesondere der Rentenversicherung ([akt.] § 9 ff. SGB VI). Ein Leistungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung kann sich ggf. auch aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ergeben.

[2] Die Abgrenzung der Leistungszuständigkeit zwischen Krankenversicherung und Unfallversicherung ist in [akt.] § 11 Abs. 5 SGB V geregelt.

[3] . . .

[4] Ausgenommen von der Subsidiaritätsregelung sind Maßnahmen nach [akt.] § 31 SGB VI, z.B. Krebsnachsorge-Kuren und Kinderheilbehandlungen. Der Leistungsanspruch gegenüber einem Rentenversicherungsträger besteht gleichberechtigt neben dem Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenkasse.

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