[1] Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 AAG auch die auf die an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelte entfallenden und von den Arbeitgebern zu tragenden Beitragsanteile

  • zur Bundesagentur für Arbeit,
  • zur gesetzlichen Krankenversicherung,
  • zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • zur sozialen Pflegeversicherung

    und

  • die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V, § 61 SGB XI und § 172a SGB VI.

[2] Hat der Arbeitgeber die Beiträge für Auszubildende in voller Höhe zu tragen (so genannte Geringverdiener, vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), dann ist der Gesamtbetrag in die Erstattung einzubeziehen.

[3] Nicht erstattungsfähig sind dagegen die vom Arbeitgeber allein aufzubringenden Umlagebeträge nach § 7 AAG und die Insolvenzgeldumlage nach § 358 Abs. 1 SGB III.

[4] Beginnt oder endet die Entgeltfortzahlung während eines Entgeltabrechnungszeitraums (im U1-Verfahren) bzw. hat das Beschäftigungsverbot nur für einzelne Tage des Entgeltabrechnungszeitraums bestanden (im U2-Verfahren), sind die erstattungsfähigen Arbeitgeberbeitragsanteile nach den Grundsätzen für die Beitragsberechnung bei Teilentgeltzahlungszeiträumen zu ermitteln; insbesondere sind hierbei die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten (vgl. Abschnitt 1.6.4).

[5] Wird während der Arbeitsunfähigkeit eine Sonderzuwendung gewährt, so sind die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile nicht erstattungsfähig. Die für die Erstattung zu berücksichtigenden Arbeitgeberbeitragsanteile sind vielmehr aus dem ohne die Sonderzuwendung verbleibenden Arbeitsentgelt, also dem nach den § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 EFZG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt, zu berechnen.

[6] Erstattungsfähig sind ferner nicht die Arbeitgeberbeitragsanteile, die auf fortgezahltes fiktives Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung entfallen.

[7] Erstattungsfähig sind ferner nicht die Arbeitgeberbeitragsanteile, die auf fortgezahltes fiktives Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung entfallen.

[8] Im U1-Verfahren sind Beschränkungen der Erstattung möglich (vgl. Abschnitt 3.2.2).

1.6.9.1 Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung bei Beschäftigungsverboten nach § 18 MuSchG (U2-Verfahren)

[1] Beginnt oder endet ein Beschäftigungsverbot im Laufe eines Monats und übersteigen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG zusammen die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, ist hinsichtlich der Erstattung zunächst danach zu differenzieren, ob die Krankenkasse aufgrund einer Satzungsregelung (vgl. Abschnitt 3.2.3) die Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag

  1. pauschal erstattet, ohne die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten,

    oder

  2. unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze pauschal oder nach den tatsächlichen Beitragsanteilen erstattet.

[2] Im Falle von a) werden die auf das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG (Mutterschutzlohn) entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal berücksichtigt.

[3] Im Falle von b) ist das Arbeitsentgelt als Grundlage zur Ermittlung der Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu ermitteln. Danach werden das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindert, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

Beispiel 4

Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit Jahren bei der Firma X in den alten Bundesländern. Es besteht Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ab dem 16.07.2018 wird ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen.

tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt vom 01.07. bis 15.07.2018 7.000 EUR
Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG vom 16.07. bis 31.07.2018 7.000 EUR

Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage zur Erstattung der Beiträge zur Rentenund Arbeitslosenversicherung: 7.000 EUR x 6.500 EUR : 14.000 EUR = 3.250 EUR. Der erstattungsfähige Teil des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V/§ 61 SGB XI ist unter Berücksichtigung der geringeren Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach gleichen Grundsätzen zu ermitteln.

Beispiel 5

Wie Beispiel 4, das Beschäftigungsverbot beginnt allerdings am 31.07.2018.

tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt vom 01.07. bis 30.07.2018 13.500 EUR
Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG am 31.07.2018 500 EUR

Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage zur Erstattung der Beiträge zur Rentenund Arbeitslosenversicherung: 500 EUR x 6.500 EUR : 14.000 EUR = 232,14 EUR. Der erstattungsfähige Teil des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V/§ 61 SGB XI ist unter Berücksichtigung der geringeren Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach gleichen Grundsätzen zu ermitteln.

[3] Das zuvor beschriebene Verfahren zur Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen werdende und stillende Mütter wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise mit der Arbeit aussetzen und Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG sowie Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu erstatten sind...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge