[1] Beziehen Versicherte eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI nicht überschritten wird, so kann die Krankenkasse nach § 51 Abs. 1a SGB V eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer die Versicherten einen Antrag nach § 34 Abs. 3e SGB  VI zu stellen haben.

[2] Die Möglichkeit für die Krankenkassen, [korr.] Versicherte zur Antragstellung bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Überprüfung des Hinzuverdienstes aufzufordern, wurde mit dem TSVG als Folgeänderung zum Flexirentengesetz eingeführt.

[3] Hintergrund ist, dass es durch die mit dem Flexirentengesetz eingeführte nachträgliche und flexible Beurteilung des Hinzuverdienstes rückwirkend zu veränderten Beurteilungen in Bezug auf das Bestehen eines Krankengeldanspruches kommen kann (siehe 7.1.1 "Umwandlung einer Voll- in eine Teilrente wegen Alters" bis 7.1.3 "Teilrente wegen Alters in Wunschhöhe").

[4] Den Krankenkassen liegen regelmäßig die notwendigen Informationen vor, um prognostisch Fallgestaltungen abzuschätzen, in denen die Hinzuverdienstgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird und damit der Krankengeldanspruch rückwirkend entfällt. Durch die Möglichkeit zur Aufforderung [korr.] der Versicherten, diesen Sachverhalt durch den Rentenversicherungsträger überprüfen zu lassen, kann die Krankenkasse auf eine zeitnahe Überprüfung hinwirken und durch eine veränderte Beurteilung z.B. längere Zeiträume mit Erstattungs- oder Rückabwicklungsverfahren minimieren.

8.3.1 Fristsetzung

[1] Versicherten, welche aufgrund des Krankengeldbezugs voraussichtlich die Hinzuverdienstgrenze des Kalenderjahres unterschreiten, kann die Krankenkasse nach § 51 Abs. 1a SGB V eine Frist von 4 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Überprüfung des Hinzuverdienstes stellen müssen. Stellen Versicherte den Antrag innerhalb der Frist nicht, entfällt nach § 51 Abs. 3 SGB V der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Die Frist beginnt hierbei mit dem Tag nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, wenn kein anderer Beginn festgesetzt wird.

Beispiel 178 – Fristsetzung § 51 Abs 1a SGB V

Versand der Aufforderung an den Versicherten 1.4. (Mo)
Zugang der Aufforderung (3 Tage Postweg) 4.4. (Do)
Beginn der 4-Wochen-Frist 5.4. (Fr)
Letzter Tag der 4-Wochen-Frist 2.5. (Do)

Beispiel 179 – Fristsetzung § 51 Abs. 1a SGB V mit Wochenende

Versand der Aufforderung an den Versicherten 3.4. (Mi)
Zugang der Aufforderung (3 Tage Postweg) 6.4. (Sa)
Beginn der 4-Wochen-Frist 7.4. (So)
Letzter Tag der 4-Wochen-Frist 4.6. (Sa)
[Fristverlängerung bis zum 6.6. (Mo)]

[2] Der Verwaltungsakt muss klar und unmissverständlich zur Antragstellung auffordern und eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V enthalten.

[3] Das BSG vertritt in den Urteilen vom 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R und B 1 KR 32/13 R, die Auffassung, dass der fruchtlose Ablauf der Frist zur Stellung eines Reha-Antrags lediglich den Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld für den Zeitraum bis zur Nachholung des Reha-Antrags suspendiert, nicht aber das Stammrecht auf Krankengeld beseitigt. So vermöge es weiterhin den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), wenn und solange [korr.] von Versicherten im Übrigen alle Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs erfüllt seien. Das Fortbestehen des Stammrechts auf Krankengeld sei die Grundlage dafür, dass der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wiederauflebt (§ 51 Abs. 3 Satz 2 SGB V), wenn Versicherte den Reha-Antrag erst nach Ablauf der ihnen gesetzten Frist stellen.

[4] Damit hat das BSG seine Rechtsauffassung zur früheren Regelung des § 183 Abs. 7 RVO revidiert, wonach die Kassenmitgliedschaft – sofern sie nicht freiwillig aufrechterhalten wurde – endete, wenn der Anspruch auf Krankengeld aufgrund nicht fristgemäßer Antragsstellung entfiel.

[5] Bleibt der Grundanspruch auf Krankengeld auch bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Stellung eines Reha-Antrags erhalten und entfällt lediglich der Anspruch auf Auszahlung des Krankengeldes, so ist der Zeitraum der Suspendierung bis zur Nachholung des Antrags trotzdem auf die Leistungsdauer nach § 48 SGB V anzurechnen, weil grundsätzlich auch für diese Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld bestand.

[6] Auch wenn die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Stellung eines Rehabilitationsantrages ergangen war, sind die Grundsätze auch für einen Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Überprüfung des Hinzuverdienstes analog – jedoch mit einer Fristdauer von 4 Wochen – anzuwenden[1].

Beispiel 180 – Verspätete Antragstellung mit Unterschreitung Hinzuverdienstgrenze

Versand der Aufforderung an den Versicherten 1.4. (Mo)
Zugang der Aufforderung (3 Tage Postweg) 4.4. (Do)
Beginn der 4-Wochen-Frist 5.4. (Fr)
Letzter Tag der 4-Wochen-Frist ...

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