[1] Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt.

[2] § 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V schreibt vor, dass der Monat mit 30 Tagen anzusetzen ist, wenn das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen ist. Diese Vorschrift stellt darauf ab, dass die Zahlung für einen vollen Monat erfolgt. Ist ein Monat nicht voll mit Krankengeld belegt, sind die restlichen Kalendertage des betreffenden Monats anzusetzen.

Beispiel 127 – Entgeltfortzahlungsende im laufenden Monat mit 30 Tagen

Beginn der AU 15.10.
Entgeltfortzahlung bis 25.11.
Ergebnis:
Das Krankengeld wird für den Zeitraum vom 26.11. bis 30.11. für 5 Kalendertage gezahlt.

Beispiel 128 – Entgeltfortzahlungsende im laufenden Monat mit 31 Tagen

Beginn der AU 15.9.
Entgeltfortzahlung bis 26.10.
Ergebnis:
Das Krankengeld wird für den Zeitraum vom 27.10. bis 31.10. für 5 Kalendertage gezahlt.

Beispiel 129 – Entgeltfortzahlungsende am Ende des Monats

Beginn der AU 20.11.
Entgeltfortzahlung bis 31.12.
Ergebnis:
Das Krankengeld wird im Januar für 30 Kalendertage gezahlt.

Beispiel 130 – Entgeltfortzahlungsende am Ende des Monats (Besonderheit Februar)

Beginn der AU 21.12.
Entgeltfortzahlung bis 31.1.
Ergebnis:
Das Krankengeld wird im Februar für 30 Kalendertage gezahlt.

Beispiel 131 – Entgeltfortzahlungsende am Beginn eines Monats

Beginn der AU 21.11.
Entgeltfortzahlung bis 1.1.
Ergebnis:
Das Krankengeld wird im Januar für 30 Kalendertage gezahlt.

Beispiel 132 – Entgeltfortzahlungsende am Beginn eines Monats (Besonderheit Februar)

Beginn der AU 22.12.
Entgeltfortzahlung bis 1.2.
Ergebnis:
Das Krankengeld wird im Februar für 27 Kalendertage (im Schaltjahr für 28 Tage) gezahlt.

[3] Ist während eines vollen Kalendermonats oder für einzelne Tage des Kalendermonats, z.B. bei einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, wegen Ruhens- oder Kürzungsvorschriften Krankengeld nicht in voller Höhe gezahlt worden und wird dadurch für jeden Tag des Monats mindestens ein Bruchteil des Krankengeldes gezahlt, so ist von einem vollen Kalendermonat (Krankengeld für 30 Tage) auszugehen.

[4] Wird Krankengeld direkt im Anschluss an Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt, gilt § 65 Abs. 7 SGB IX. Das Krankengeld ist in diesen Fällen noch für so viele Kalendertage zu zahlen, wie an der Bezugsdauer von 30 Tagen fehlen. Beim Zusammentreffen mit Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts ist § 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V/§ 65 Abs. 7 SGB IX jedoch nicht anzuwenden.

Beispiel 133 – Nahtloser Anschluss unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen

Verletztengeld 1.1. bis 30.1.
Krankengeld 31.1. bis 1.3.
Ergebnis:
Im Januar wird kein Krankengeld gezahlt.
Im Februar wird das Krankengeld für 30 Kalendertage gezahlt.
Im März wird das Krankengeld für 1 Kalendertag gezahlt.

Beispiel 134 – Nahtloser Anschluss unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen

Arbeitslosengeldbezug ab 1.12.
AU 1.1. bis 15.5.
Krankengeld 12.2. bis 15.5.
Ergebnis:
Im Monat Februar ist das Krankengeld für 19 Tage zu zahlen (der Monat ist mit 30 Tagen anzusetzen, da dieser voll mit Entgeltersatzleistungen belegt ist).
In den Monaten März und April ist das Krankengeld [jeweils] für 30 Tage zu zahlen (die Monate sind mit 30 Tagen anzusetzen, da diese voll mit Krankengeld belegt sind).
Im Monat Mai ist das Krankengeld für 15 Tage zu zahlen (kalendertägliche Zahlung).

[5] Die Agenturen für Arbeit legen § 65 SGB Abs. 7 SGB IX beim Zusammentreffen mehrerer Entgeltersatzleistungen innerhalb eines Monats anders aus. Das Arbeitslosengeld wird in einem "vollen Kalendermonat" nur dann für 30 Tage gezahlt, wenn für alle Tage des Kalendermonats Arbeitslosengeld beansprucht werden kann. Haben Arbeitslose nicht für alle Tage des Kalendermonats Anspruch auf Arbeitslosengeld, wird das Arbeitslosengeld für die verbleibende Zahl der Kalendertage des Monats gezahlt.

Beispiel 135 – Umsetzung Agentur für Arbeit nahtloser Anschluss unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen

Arbeitslosengeldbezug ab 1.12.
AU 1.1. bis 15.5.
Krankengeld 12.2. bis 15.5.
Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 16.5.
Ergebnis:
Nachdem die Krankenkasse das Krankengeld für 15 Tage zahlt (vom 1.5. bis 15.5.), zahlt die Agentur für Arbeit im Monat Mai das Arbeitslosengeld für insgesamt 16 Tage (vom 16.5. bis 31.5.).

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