[1] Die Vergütungsbeträge digitaler Gesundheitsanwendungen werden auf der Grundlage von § 134 SGB V vereinbart.

[2] Dabei gilt, dass im ersten Jahr nach Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V digitale Gesundheitsanwendungen grundsätzlich nach dem herstellerseitig festgelegten Preis von den Krankenkassen vergütet werden, sofern der tatsächliche Preis nach § 134 Abs. 5 Satz 1 SGB V nicht den Höchstbetrag für die jeweilige digitale Gesundheitsanwendung gemäß § 134 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 SGB V in der Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 SGB V überschreitet. Ab dem zweiten Jahr gelten die zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen vereinbarten Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen mit Wirkung für alle Krankenkassen. Diese Vergütungsbeträge gelten unabhängig davon, ob die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Abs. 3 SGB V dauerhaft oder nach § 139e Abs. 4 SGB V zur Erprobung erfolgt (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V).

[3] Die freie Preisgestaltung der Hersteller wird dadurch allerdings nur unwesentlich eingeschränkt. Ihnen ist es – unabhängig von einem vereinbarten Vergütungsbetrag oder der Festlegung eines Höchstbetrages nach § 134 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 SGB V – unbenommen, einen höheren Abgabepreis zu verlangen. Der Differenzbetrag zwischen dem vom Hersteller festgelegten Abgabepreis und dem durch den zwischen Herstellern und GKV-Spitzenverband vereinbarten Vergütungsbetrag bzw. dem festgelegten Höchstbetrag ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 SGB V vom Versicherten selbst zu tragen.

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