Gesellschaftsverträge können auch andere Möglichkeiten der Stimmverteilung und Beschlussfassung als allein nach der Kapitalbeteiligung vorsehen. Auch wenn der Anteil von Gesellschafter-Geschäftsführern am Stammkapital einer GmbH weniger als die Hälfte beträgt, kann daher ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung von vornherein ausgeschlossen sein. Solche Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie z. B. aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern können (sog. umfassende Sperrminorität). Auch sie haben die Rechtsmacht, Beschlüsse zu verhindern.[1]

 
Achtung

Wirkung der eingeschränkten Sperrminorität

Eine nur eingeschränkte Sperrminorität, die nicht auf alle Angelegenheiten der GmbH Anwendung findet, schließt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht aus.[2]

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