Zur Sicherstellung des Prozessverlaufs kann der Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Leistungsberechtigten eine Gesamtplankonferenz nach § 119 SGB IX einberufen. Die Gesamtplankonferenz ist eine optionale Möglichkeit und gibt dem Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen der Bedarfsermittlung insbesondere bei komplexen Fallkonstellationen eine zusätzliche Gestaltungsmöglichkeit mit dem Ziel der Optimierung der Bedarfsermittlung.

Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und bei minderjährigen Leistungsberechtigten der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können dem verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen.[1]

Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Gesamtplankonferenz ablehnen, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch schriftlich ermittelt werden kann, da alle relevanten Unterlagen zur Entscheidungsfindung vorliegen oder der Aufwand zur Durchführung einer Gesamtplankonferenz nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.

Die Organisation der Gesamtplankonferenz übernimmt der für die Gesamtplanung verantwortliche Träger der Eingliederungshilfe. Nähere Verfahrensvorschriften sieht das Gesetz nicht vor. So kann diese als klassische Zusammenkunft aller beteiligten Personen, durch eine Telefonkonferenz oder eine Web- oder Video-Konferenz ausgestaltet werden.

In einem Eilfall erbringt der Träger der Eingliederungshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen Leistungen der Eingliederungshilfe bereits vor Beginn der Gesamtplankonferenz vorläufig.[2]

Für den Leistungsberechtigten ist das Verfahren Gesamtplankonferenz kostenfrei, notwendige Auslagen und Verdienstausfall können in angemessenem Umfang erstattet werden.[3] Die Verfahrenskosten für die Gesamtplankonferenz trägt der für die Gesamtplanung verantwortliche Träger der Eingliederungshilfe.

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