Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i. S. d. EStG sind Einkunftsarten aus

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb und
  • selbstständiger Arbeit.
 
Hinweis

Unterschiedliche Begriffe mit gleichem Inhalt

Während das Steuerrecht bei diesen Einkunftsarten von Gewinn spricht, verwendet § 15 Abs. 1 SGB IV bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit den Begriff "Arbeitseinkommen". Inhaltlich sind diese Begriffe aber identisch.

Als Gewinn bezeichnet das EStG bei Bilanzpflichtigen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.[1] Steuerpflichtige, die nicht bilanzpflichtig sind, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

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