Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Gehaltsverzicht Mindestlohnansprüche betreffen kann. Ist ein Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; i.Ü. ist ein Verzicht ausgeschlossen.[1]

Ein Verzicht kann nur in der Vergangenheit begründete und bereits entstandene Ansprüche umfassen. Ein Verzicht auf künftige Mindestlohnansprüche ist nicht möglich. Dies ergibt der Wortlaut des § 3 MiLoG, der ausdrücklich auf "den entstandenen Anspruch" abstellt. Ein Gehaltsverzicht kann daher nur diejenigen Anteile von künftigen Gehaltsansprüchen erfassen, die die Mindestlohnuntergrenze nicht unterschreiten.

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