Begriff

In Deutschland gilt das Territorialitätsprinzip. Nach diesem Prinzip wird bestimmt, welches Recht an welchem Ort anwendbar ist. Für den Bereich der Sozialversicherung gilt dies sowohl für die versicherungsrechtliche Zuordnung als auch für die Leistungsgewährung. Das Territorialitätsprinzip wird durch die in der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie durch die jeweiligen Regelungen in den Abkommen über Soziale Sicherheit geregelte Gebietsgleichstellung durchbrochen. Dies führt beispielsweise dazu, dass der Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem Staat, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, gleichgestellt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für die versicherungsrechtlichen Regelungen gilt das in § 3 SGB IV geltende Territorialitätsprinzip, welches gem. § 6 SGB IV durch das über- und zwischenstaatliche Recht durchbrochen wird. Einschränkungen gibt es im Bereich der Krankenversicherung nach den §§ 5, 9, 16, 18, 188 SGB V; der Rentenversicherung nach den §§ 110, 270b SGB VI sowie der Pflegeversicherung nach § 34 SGB XI.

Sowohl in der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 als auch in den Abkommen über Soziale Sicherheit gibt es Gebietsgleichstellungsvorschriften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge