Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG und 39 EG -Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a sowie Anhang IIa. Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Art. 7 Abs. 1. Beitragsunabhängige Sonderleistungen. Niederländische Leistung für junge Behinderte. Nichtexportierbarkeit

 

Beteiligte

Hendrix

D. P. W. Hendrix

Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen

 

Tenor

1. Eine Leistung wie die nach dem Gesetz über die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten) vom 24. April 1997 ist als beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Februar 1998, anzusehen, so dass auf Personen in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens ausschließlich die Koordinierungsregelung des Art. 10a dieser Verordnung anzuwenden ist und die Beschränkung der Auszahlung dieser Leistung auf die Personen, die im Gebiet des diese Leistung gewährenden Mitgliedstaats wohnen, zulässig ist. Der Umstand, dass der Betroffene zuvor eine Leistung für junge Behinderte erhielt, die exportierbar war, hat keine Auswirkung auf die Anwendung dieser Bestimmungen.

2. Die Art. 39 EG und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Art. 4 Abs. 2a und 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1223/98, angewandt werden und die vorsehen, dass eine beitragsunabhängige Sonderleistung, die in Anhang IIa dieser Verordnung aufgeführt ist, nur Personen gewährt werden kann, die ihren Wohnsitz im Inland haben, nicht entgegenstehen. Die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften darf jedoch die Rechte einer Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, nicht in einem Maße beeinträchtigen, das über das hinausgeht, was zur Erreichung des von dem nationalen Gesetz verfolgten legitimen Zieles erforderlich ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das dem nationalen Gesetz so weit wie möglich eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung geben muss, u. a. zu berücksichtigen, dass der betreffende Arbeitnehmer alle seine wirtschaftlichen und sozialen Bindungen im Herkunftsmitgliedstaat beibehalten hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) mit Entscheidung vom 15. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 2005, in dem Verfahren

D. P. W. Hendrix

gegen

Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, P. Kūris und E. Juhász, der Richter G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilešič, J. Malenovský, U. Lõhmus und J.-C. Bonichot (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Hendrix, vertreten durch M. J. Klinkert, advocaat,
  • des Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen, vertreten durch F. W. M. Keunen, Senior jurist,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White und Z. Bryanston-Cross als Bevollmächtigte im Beistand von D. Anderson, QC,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und P. van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. März 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. L 168, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) sowie der Art. 12 EG, 18 EG, 39 EG und 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates...

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