Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.[1] Auch hier gilt, dass die EAP mangels Interdisziplinarität und Ganzheitlichkeit keine medizinische Rehabilitation darstellt. Für die ambulante Krankenbehandlung und die Erbringung von Heilmitteln ist die gesetzliche Rentenversicherung nicht zuständig. Somit kommt eine EAP als Leistung hier in aller Regel nicht in Betracht.

Das BSG[2] gestand der Unfallversicherung einen Ersatzanspruch gegenüber der Rentenversicherung zu, da die EAP eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme sei.

Es ist – ebenso wie in der Krankenversicherung – unwahrscheinlich, dass sich die Rechtsprechung des BSG in der Praxis der gesetzlichen Rentenversicherung durchsetzt. Anträge auf Kostenübernahme einer EAP werden die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in der Regel ablehnen.

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