Begriff

Als Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber wird der auf einen Sozialleistungsträger übergegangene Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bezeichnet, wenn der Sozialleistungsträger Sozialleistungen mit Entgeltersatzfunktion erbracht hat.

Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Falle der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit, muss die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist, Entgeltersatzleistungen (Krankengeld) erbringen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung unberechtigt verweigert. In Höhe der erbrachten Leistung kann der Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger, mithin u. a. der Krankenkassen, gegen den Arbeitgeber, der den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt/Entgeltfortzahlung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe erfüllt, sind in § 115 SGB X geregelt.

Wer anspruchsberechtigte Person ist bzw. ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 2, 3 ff. EFZG. Die Regelungen über den grundsätzlich ruhenden Anspruch auf Krankengeld finden sich in den §§ 44, 49 SGB V. Sozialleistung mit Entgeltersatzfunktion ist beispielsweise auch das Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG.

Neben Erstattungsansprüchen der Krankenkassen können solche u. a. von den Unfallversicherungsträgern (Verletzten- bzw. Übergangsgeld), den Rentenversicherungsträgern oder der Bundesagentur für Arbeit (Übergangsgeld) oder Träger der Versorgungsverwaltung (Versorgungskranken- bzw. Übergangsgeld, ab 1.1.2024 auch Krankengeld der Sozialen Entschädigung) geltend gemacht werden. Zum 1.1.2023 entfällt allerdings für Bezieher von Bürgergeld der Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung während der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (kein Entgeltersatz in Form von Übergangsgeld).

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