Begriff

Die ambulanten oder stationären Leistungen der Krankenversicherung zur medizinischen Rehabilitation werden durch weitere, eigenständige Leistungen ergänzt. Dies sind (neben der unterhaltssichernden Leistung Krankengeld) z. B.

  • Reise- und Fahrkosten,
  • Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten,
  • Rehabilitationssport und Funktionstraining,
  • Patientenschulungsmaßnahmen,
  • Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke und schwerstkranke Kinder und Jugendliche.

Die ergänzenden Leistungen sollen dazu dienen, das Rehabilitationsziel zu erreichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die wichtigsten ergänzenden Leistungen der verschiedenen Rehabilitationsträger sind einheitlich in § 64 Abs. 1 SGB IX aufgezählt. Regelungen zur Haushaltshilfe finden sich in § 74 SGB IX, für Reisekosten ist § 73 SGB IX anzuwenden. Weitere ergänzende Leistungen der Krankenversicherung (Patientenschulungsmaßnahmen und die sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen) befinden sich in § 43 SGB V. Eine Rahmenvereinbarung regelt das Nähere zum Rehabilitationssport und Funktionstraining.

Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben sich in Gemeinsamen Rundschreiben (GR v. 21.12.1999 und GR v. 18.6.2001 i. d. F. vom 1.4.2019) mit den ergänzenden Leistungen der Krankenversicherung beschäftigt.

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