Nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit liegt eine Entsendung nur vor, wenn unmittelbar vor dem Auslandseinsatz die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben. Eine feste Zeitgrenze, wie z. B. bei der Entsendung von Arbeitnehmern, ist nicht vorgesehen. Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes, DVKA, sollte auch hier auf die Zeitgrenze von 2 Monaten abgestellt werden. Sollten die deutschen Rechtsvorschriften kürzer als 2 Monate gegolten haben, wäre auch hier eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Sollte eine enge Anbindung zum deutschen Recht vorhanden sein, gelten die deutschen Rechtsvorschriften auch während des Auslandseinsatzes weiter.

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