§ 1 Allgemeines

 

(1) Die Krankenkassen haben Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.

 

(2) 1Diese Grundsätze regeln das Nähere zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen. 2Sie regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen auf Vollstreckungsmaßnahmen oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen bei Kleinstbeträgen verzichtet werden kann. 3Die Regelungen zur Unterrichtung und Beteiligung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nach § 76 Abs. 3 und 4 SGB IV sowie die Vereinbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB IV bleiben unberührt.

 

(3) 1Beitragsansprüche im Sinne dieser Grundsätze sind Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die nicht Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind, Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, die Insolvenzgeldumlage, sowie die auf diesen Ansprüchen beruhenden Säumniszuschläge und Stundungszinsen. 2Die Grundsätze gelten auch für Mahngebühren sowie im Vollstreckungsverfahren anfallende Gebühren (Vollstreckungskosten).

§ 2 Begriffbestimmungen

 

(1) Die Stundung von Beitragsansprüchen ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit des Beitragsanspruchs hinausgeschoben wird.

 

(2) 1Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines Beitragsanspruchs vorübergehend (befristete Niederschlagung) oder dauerhaft (unbefristete Niederschlagung) abgesehen wird. 2Durch die Niederschlagung erlischt der Beitragsanspruch nicht; die Weiterverfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

 

(3) 1Der Erlass stellt eine Maßnahme dar, mit der auf einen Beitragsanspruch ganz oder teilweise endgültig verzichtet wird. 2Durch den Erlass erlischt der Beitragsanspruch.

 

(4) Der Vergleich als Sonderfall des Erlasses ist ein endgültiger, unwiderruflicher Verzicht auf einen Teil des Beitragsanspruchs.

§ 3 Stundung

 

(1) 1Beitragsansprüche dürfen nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2Die Gründe, die zur Entscheidung der Krankenkasse geführt haben, sind zu dokumentieren.

 

(2) Eine erhebliche Härte im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Anspruchsgegner sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.

 

(3) Die Realisierung des Beitragsanspruchs ist gefährdet, wenn sich der Anspruchsgegner in nicht nur vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

 

(4) 1Die Stundung soll gegen eine angemessene Verzinsung (§ 4) und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 5) gewährt werden. 2Eine Stundung ohne Teilzahlung ist in der Regel maximal für die Dauer eines Jahres zulässig.

 

(5) 1Die Stundung setzt einen Antrag des Anspruchsgegners voraus. 2Der Anspruchsgegner hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Stundung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu belegen und dadurch glaubhaft zu machen.

 

(6) 1Über den Stundungsantrag ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 2Die Entscheidung ist durch Verwaltungsakt bekanntzugeben. 3Wird dem Stundungsantrag entsprochen, sind der Stundungszeitraum, die Stundungszinsen, deren Fälligkeit und die zu erbringenden Sicherheitsleistungen zu benennen. 4Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, ist über die Zahlung der Beiträge ein Ratenplan aufzustellen.

 

(7) 1Bei einer Stundung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für länger als zwei Monate, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, sind bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. 2Eine weitere Stundung der Beitragsansprüche darf nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden.

§ 4 Stundungszinsen

 

(1) 1Für jeden angefangenen Monat der Stundung sind Zinsen zu verlangen. 2Der Zinssatz beträgt regelmäßig 0,5 vom Hundert des gestundeten und auf volle 50 EUR nach unten abgerundeten Stundungsbetrages.

 

(2) Bei Stundungen, bei denen die Fälligkeit des der Stundung zugrunde liegen Beitragsanspruchs bereits eingetreten ist, beginnt der Stundungszeitraum mit dem nächsten Fälligkeitstag für laufende Beiträge nach Bekanntgabe der Stundungsvereinbarung.

 

(3) Die Erhebung von Zinsen kann unterbleiben, wenn

 

1.

die Kosten der Feststellung und der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zum Zinsbetrag stehen oder

 

2.

die Einziehung nach Lage des Einzelfalles für den Anspruchsgegner unbillig wäre.

 

(4) Eine Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einziehung von Zinsen die Zahlungsschwierigkeiten des Anspruchsgegners verschärfen und ...

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