(1) 1Für jeden angefangenen Monat der Stundung sind Zinsen zu verlangen. 2Der Zinssatz beträgt regelmäßig 0,5 vom Hundert des gestundeten und auf volle 50 EUR nach unten abgerundeten Stundungsbetrages.

 

(2) Bei Stundungen, bei denen die Fälligkeit des der Stundung zugrunde liegen Beitragsanspruchs bereits eingetreten ist, beginnt der Stundungszeitraum mit dem nächsten Fälligkeitstag für laufende Beiträge nach Bekanntgabe der Stundungsvereinbarung.

 

(3) Die Erhebung von Zinsen kann unterbleiben, wenn

 

1.

die Kosten der Feststellung und der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zum Zinsbetrag stehen oder

 

2.

die Einziehung nach Lage des Einzelfalles für den Anspruchsgegner unbillig wäre.

 

(4) Eine Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einziehung von Zinsen die Zahlungsschwierigkeiten des Anspruchsgegners verschärfen und dieser dadurch in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde.

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