Ein in der Krankenversicherung familienversicherter Ehegatte bzw. Lebenspartner kann nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bzw. der Aufhebung der Lebenspartnerschaft der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten (Frist: 3 Monate).[1] In der sozialen Pflegeversicherung ist er dann pflichtversichert.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen