Zusammenfassung

 
Begriff

Sozialleistungen (Leistungen der Sozialversicherungsträger) werden in Dienst-, Sach- und Geldleistungen unterschieden. Dienstleistungen in diesem Sinne sind alle Handlungen und Hilfen persönlicher Natur, z. B. persönliche und erzieherische Hilfe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Aufteilung der Sozialleistungen in Dienst-, Sach- und Geldleistungen ergibt sich aus § 11 SGB I. Für die Krankenkassen ist beispielsweise § 2 SGB V eine relevante Vorschrift.

1 Arten

Dienstleistungen können in unterschiedlicher Form erbracht werden, beispielsweise durch Beratung oder Auskunftserteilung. Abzugrenzen von der Dienstleistung ist die Sachleistung, die sich als "Naturalleistung" auf das "Zurverfügungstellen" von Leistungen (z. B. ärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung, Hilfsmittel) beschränkt.

Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird bestimmt, dass die Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen erhalten, soweit nichts Abweichendes vorgesehen ist.[1] Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des SGB V Verträge mit den Leistungserbringern.[2]

2 Beratung/Auskunft

Der Anspruch auf Beratung oder Auskunft umfasst die Information und Aufklärung über die Rechte und Pflichten des Versicherten.

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem SGB I Auskunft zu erteilen.[1]

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.[2]

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.[3]

In den jeweiligen Büchern des SGB finden sich Regelungen über Umfang und Inhalt der Ansprüche im Einzelnen. So regelt beispielsweise § 305 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass die Krankenkassen auf Antrag des Versicherten diesen über die in Anspruch genommenen Leistungen und Kosten zu unterrichten haben.

3 Keine Dienstleistungen an Dritte

Dem persönlichen Charakter einer Dienstleistung entsprechend können Dienstleistungen nicht

  • übergeleitet[1],
  • aufgerechnet[2],
  • verrechnet[3],
  • verpfändet oder übertragen[4],
  • gepfändet[5] oder
  • verzinst[6]

werden. Dies würde zu einer Zweckverfehlung führen, weil dann ein Dritter eine Leistung erhielte, die jedoch als persönliche Leistung aus eigenem Anspruch dem Leistungsberechtigten gegenüber zu erbringen ist.

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