Die Einwilligung muss zu ihrer Wirksamkeit[1] freiwillig, informiert, zweckbestimmt und für konkreten Fall bestimmt sein.

Die allgemeinen und speziellen jugendhilferechtlichen Datenschutzbestimmungen gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach dem SGB VIII wahrnehmen. Als Stelle ist hierbei das jeweilige Sachgebiet innerhalb des Jugendamts zu verstehen. Die Datenschutzbestimmungen sind sowohl gegenüber anderen Verwaltungsträgern als auch innerhalb des Jugendamts sicherzustellen.

 
Praxis-Tipp

Prüfschema

Mit dem folgenden Prüfschema kann die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung ermittelt werden.

  1. Handelt es sich um ein personenbezogenes Sozialdatum?
  2. Welche Art von Verarbeitung ist beabsichtigt (Erheben, Speichern, Übermitteln)?
  3. Ist die Verarbeitung erforderlich für die Aufgabenerfüllung?
  4. Gibt es für eine Übermittlung eine Übermittlungsbefugnis?
  5. Ist die Übermittlung eingeschränkt bei persönlicher und erzieherischer Hilfe?
 
Hinweis

Besonderheit im Vormundschaftswesen

Ist das Jugendamt als Beistand, Amtspfleger oder Amtsvormund tätig, gilt ausschließlich § 68 SGB VIII. Das bedeutet, dass jede Datenverarbeitung zulässig ist, wenn sie erforderlich ist zur Aufgabenerfüllung des AB/AP/AV, also "eigennützig" ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge