4.1 Allgemeines

 

Rz. 12

Als Rechtsfolge erklärt § 26 BBiG einige Vorschriften des BBiG für anwendbar. Dabei ist zu beachten, dass der Schutz der an sich durch § 26 BBiG anwendbaren Normen teilweise wieder eingeschränkt wird.

4.2 Anwendbare Normen des BBiG

 

Rz. 13

§ 26 BBiG erklärt den Kern der Normen, die auch die Begründung und Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses betreffen, auch im Rahmen von § 26 BBiG für anwendbar. Dies sind §§ 10-16, 17 Abs. 1, 6 und 7, sowie §§ 18-23 und 25 BBiG. So muss ein Vertrag geschlossen werden (§ 10 BBiG) und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Zeugnis erteilt werden (§ 16 BBiG). Allerdings kann auf eine Vertragsniederschrift nach § 11 BBiG verzichtet werden. Hierbei handelt es sich bei näherer Betrachtung jedoch um ein Danaergeschenk für Arbeitgeber, sind sie nämlich gezwungen, zu prüfen, ob sich eine Verpflichtung zur Erteilung eines schriftlichen Nachweises aus § 1 NachwG ergibt. Vor diesem Hintergrund ist trotz der Einschränkung eine Vertragsniederschrift dringend zu empfehlen.

4.3 Einschränkungen der anwendbaren Normen des BBiG

4.3.1 Vergütung (§ 17 BBiG)

 

Rz. 14

Auch im Bereich von § 26 BBiG ist eine Vergütung nach § 17 Abs. 1, 6 und 7 BBiG zu zahlen. Damit gilt zwar nicht die Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2, 3 und 4 BBiG, wohl aber das Erfordernis der "Angemessenheit" (§ 17 Abs. 1 BBiG), verbunden mit den Geboten, Sachleistungen zu beschränken (§ 17 Abs. 6 BBiG) und Überstunden zu vergüten (§ 17 Abs. 7 BBiG). Darüber hinaus muss die Vergütung regelmäßig, mindestens jährlich, mit der Dauer des Vertragsverhältnisses ansteigen.

4.3.2 Abkürzung der Probezeit

 

Rz. 15

Nach § 26 BBiG darf für die dort geregelten Vertragsverhältnisse die Mindestdauer der Probezeit von einem Monat nach § 20 Satz 2 BBiG verkürzt werden. Ob dies auch einen Verzicht auf jegliche Probezeit zulässt, ist zweifelhaft. Eine Verlängerung der Probezeit kommt im Rahmen von § 26 BBiG nur in dem Rahmen in Betracht, in welchem dies auch in Berufsausbildungsverhältnissen zulässig wäre.

4.3.3 Kein Schadensersatz

 

Rz. 16

Abweichend von § 23 BBiG kann bei einer vorzeitigen Beendigung des sonstigen Vertragsverhältnisses nach § 26 BBiG kein Schadensersatz verlangt werden. Wegen der Sperrwirkung der Vorschriften des BBiG ist damit auch ein Rückgriff auf § 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 628 BGB ausgeschlossen.

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