Rz. 3

Die Unabdingbarkeitsregelung des § 25 BBiG erstreckt sich auf einzelvertragliche wie auch auf kollektivvertragliche Regelungen.[1] Erfasst werden daher auch ungünstige Abweichungen durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge, eine Öffnungsklausel ist in der Vorschrift nicht enthalten. Dies gilt sogar für Tarifverträge, die allgemeinverbindlich erklärt wurden.[2]

[1] Taubert, BBiG, § 25, Rz. 1.
[2] Taubert, BBiG, § 25, Rz. 1.

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