(1) 1Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von DiGA ab dem 01.07.2024 nur solche elektronischen Programme (Software) nutzen, die die Informationen gemäß § 73 Abs. 9 SGB V enthalten und die von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis des jeweils geltenden Anforderungskatalogs (Anlage 26) für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen (Zertifizierung) sind. 2Es sind nur solche elektronischen Programme (Software) einschließlich ihrer Folgeversionen (Updates) zuzulassen, die dem Vertragsarzt eine diskriminierungs- und manipulationsfreie Verordnung von DiGA ermöglichen. 3Alle zugelassenen elektronischen Programme erhalten eine Prüfnummer.

 

(2) 1Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (Rezertifizierung oder außerordentliche Kontrollprüfung) unterziehen. 2Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung, dem GKV-Spitzenverband oder einer Krankenkasse beantragt werden. 3Der Antrag ist zu begründen. 4Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in begründeten Fällen entzogen werden. 5Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die nach Absatz 1 zugelassenen Software-Versionen bei der Anwendung durch den Vertragsarzt die Verordnung von DiGA entsprechend den Zulassungskriterien nach Absatz 1 nicht gewährleisten.

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