§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1. |
zu erwartenden Einnahmen, |
2. |
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und |
3. |
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. |
§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne
(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2) 1Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. 2Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.
(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt
1. |
die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen, |
2. |
die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben), |
3. |
die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben. |
§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
(2) 1Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. 2Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. 3Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
(4) Der Gesamtplan enthält
1. |
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht), |
2. |
eine Berechnung der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme, |
3. |
eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie der Münzeinnahmen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits, |
4. |
eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan). |
§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) 1Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1. |
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
|
2. |
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten; |
3. |
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter. |
2Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
(1) 1Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. 2Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. 3Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. 4In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des...
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