§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

 

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

 

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

 

1.

zu erwartenden Einnahmen,

 

2.

voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

 

3.

voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne

 

(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

 

(2) 1Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. 2Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.

 

(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt

 

1.

die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,

 

2.

die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben),

 

3.

die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben.

§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan

 

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.

 

(2) 1Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. 2Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. 3Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).

 

(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen

 

1.

bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen, Münzeinnahmen;

 

2.

bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für

 

a)

Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen,

 

b)

den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Beschaffungen handelt,

 

c)

den Erwerb von unbeweglichen Sachen,

 

d)

den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,

 

e)

Darlehen,

 

f)

die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,

 

g)

Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.

 

(4) Der Gesamtplan enthält

 

1.

eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),

 

2.

eine Berechnung der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme,

 

3.

eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie der Münzeinnahmen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits,

 

4.

eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).

§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

 

(1) 1Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

 

1.

Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben

 

a)

in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

 

b)

in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

 

c)

in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

 

2.

eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

 

3.

eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.

2Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

 

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

 

(1) 1Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. 2Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. 3Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. 4In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des...

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