(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

 

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
im Regelfall 36 Sitzungen 36 Sitzungen
in Ausnahmefällen weitere 12 Sitzungen weitere 12 Sitzungen
 

(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

[1] § 20a eingefügt durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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