Die größte Veränderung im Bereich der Eingliederung war die Einführung eines Kooperationsplans, der die Eingliederungsvereinbarung durch einen rechtlich nicht verbindlichen Plan ersetzt. Darin sollen Stärken und Schwächen der leistungsberechtigten Person dargestellt und alle entscheidenden gemeinsamen Planungsvorstellungen aufgeführt werden. Das beinhaltet sowohl Eigenbemühungen als auch mögliche Eingliederungsleistungen.

Anders als früher die Eingliederungsvereinbarung ist der Kooperationsplan aber nicht rechtlich verbindlich.

Dennoch überprüfen die Jobcenter regelmäßig, ob die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen eingehalten werden. Aufforderungen aus dem Kooperationsplan erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung. Gleiches gilt, wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann. Wird einer Aufforderung nicht gefolgt, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen, die zu einer Leistungsminderung führen kann.

Meldetermine können stets rechtsverbindlich eingefordert werden. Eine Leistungsminderung in der Vertrauenszeit erfolgt aber erst bei wiederholtem Meldeversäumnis. Für Probleme bei der Erstellung, Durchführung und Fortschreibung des Kooperationsplans wird ein Schlichtungsmechanismus eingeführt. Die Leistungsberechtigten können eine zuvor unbeteiligte Vertrauensperson hinzuziehen lassen.

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