Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtrevisibles Recht. Recht der DDR. Recht osteuropäischer Staaten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sind an einen nichtdeutschen oder nach dem 30.6.1945 an einen außerhalb des Geltungsbereichs des FRG befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge im Widerspruch zum Rentenrecht des Herkunftslands geleistet, so werden dadurch nach § 15 FRG anrechenbare Beitragszeiten nicht begründet.

2. Wurden jedoch im Herkunftsland Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend einer dort als verbindlich anerkannten allgemeinen Rechtsübung entrichtet, so begründen sie Beitragszeiten nach § 15 FRG selbst dann, wenn die allgemein anerkannte Rechtsübung den offiziell verkündeten Normtexten nicht entspricht.

 

Orientierungssatz

1. Die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen bestimmter Rechtsvorschriften in der DDR betrifft iS des § 162 SGG keine Vorschriften des Bundesrechts; sie betrifft also kein revisibles, von einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland nachprüfbaren Rechts.

2. Die Feststellung eines SG im angefochtenen Urteil, daß eine DDR-Verordnung vom 10.6.1954 auch die arbeitenden Strafgefangenen ab 1.7.1954 aus der Sozialversicherungspflicht herausgenommen habe und für sie von da an nur noch Anwartschaftsgebühren zu entrichten gewesen seien, ist für das BSG nach § 202 SGG iVm § 562 der ZPO grundsätzlich "maßgebend" (vgl BSG 15.11.1983 1 S 10/82 = SozR 2100 § 70 Nr 1, 9).

3. Zur Frage des Rechts in osteuropäischen Staaten, das mit dem offiziell verkündeten Rechtstexten nicht übereinstimmt.

 

Normenkette

RVO § 1250 Abs 1 Buchst a Fassung: 1960-02-25; FRG § 15 Abs 1 S 1 Fassung: 1960-02-25, § 17 Abs 1 Buchst a Fassung: 1960-02-25; SGG § 162 Fassung: 1974-07-30; ZPO § 562

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 10.05.1984; Aktenzeichen S 24 J 1043/83)

 

Tatbestand

Streitig ist die rentensteigernde Berücksichtigung der Zeit einer DDR-Haft.

Der 1916 geborene Kläger ist im Jahre 1952 in Ostberlin verhaftet und 1954 von einem dortigen Stadtgericht zu 7 und 5 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Vom 1. Juli 1954 bis 3. Januar 1958 war der Kläger in der DDR in Strafhaft. Im September 1958 überprüfte der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht in Berlin West die Verurteilung des Klägers und stellte die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus beiden Urteilen fest.

Zuletzt mit dem streitigen Bescheid vom 16. Juni 1983 bewilligte die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin dem Kläger ab 1. März 1981 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres von damals zuletzt 892,20 DM. In der Begründung des Bescheids heißt es: "Die Anerkennung der Zeit vom 1. Juli 1954 bis 3. Januar 1958 wird... abgelehnt, weil während einer Haftzeit in der DDR nur Anwartschaftsgebühren entrichtet worden sind. Eine Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung erfolgte nur für die Zeit vom 8. April 1952 bis 30. Juni 1954."

Auf die hiergegen erhobene, auf Anrechnung der DDR-Haftzeit gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) ua eine gutachtliche Äußerung des Gesamtdeutschen Instituts - Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben - in Berlin vom 17. Februar 1984 zur Frage der Beitragspflicht Strafgefangener in der DDR eingeholt und im angefochtenen Urteil vom 10. Mai 1984 den Rechtsbehelf des Klägers abgewiesen. In der Begründung heißt es, der Anspruch des Klägers sei nach § 15 Abs 1 Satz 1 iVm § 17 Abs 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) unbegründet selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, daß während der Haftzeit in der DDR von seinem Lohn Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten und abgeführt worden seien. Für die Anerkennung einer Beitragszeit komme es nach § 15 FRG darauf an, ob sie nach dem Sozialversicherungsrecht des Herkunftslandes als Beitragszeit angerechnet worden wäre. Es sei aber unstreitig, daß in der DDR die Sozialversicherungspflicht für arbeitende Strafgefangene durch die Verordnung über den Arbeitseinsatz von Strafgefangenen vom 10. Juni 1954 mit Wirkung vom 1. Juli 1954 aufgehoben worden sei und für die Gefangenen nur noch Anwartschaftsgebühren entrichtet worden seien. Eine Anwendung von § 1397 Abs 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO) scheide für Zeiten nach dem FRG aus.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem schriftlichen Einverständnis der Beklagten in der vom SG zugelassenen Sprungrevision. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und bringt vor, entgegen der Ansicht des SG komme es nicht darauf an, ob eine Anrechnung im Herkunftsland stattgefunden habe. Das Wort Beitragszeiten in § 15 Abs 1 Satz 1 FRG besage für sich genommen allein, daß es sich um Zeiten handeln müsse, in denen Beiträge zu einem Sozialversicherungssystem geleistet worden seien. Die Auslegung des SG entspreche im Hinblick auf § 17 Abs 1 FRG auch nicht dem Sinn des § 15 FRG. Anrechenbar seien auch Beitragszeiten, die nach dem Recht des Herkunftsgebiets zu Unrecht zurückgelegt worden seien. Maßgebend seien allein die tatsächlichen Verhältnisse. Dies stehe im übrigen in Einklang mit der vom SG zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Dieses habe nur darauf abgestellt, ob Beiträge entrichtet worden seien oder nicht. Vorliegend sei dies der Fall, was auch der Erkenntnis der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben sowie der Rechtsliteratur entspreche. Er habe sonach auch in der Zeit vom 1. Juli 1954 bis 3. Januar 1958 unabhängig von der gesetzlichen Regelung Sozialversicherungsbeiträge in der DDR abgeführt. Ob diese Beiträge tatsächlich den zuständigen Sozialversicherungsträger erreicht hätten, könne dahingestellt bleiben.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. Juni 1983 zu verurteilen, die Zeit vom 1. Juli 1954 bis zum 3. Januar 1958 anzuerkennen und das Altersruhegeld dementsprechend vom Beginn an neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt, die Revision aus den Gründen der Vorentscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet.

Nach § 17 Abs 1 Buchst a FRG findet § 15 aaO auch auf Personen Anwendung, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchst a bis d aaO gehören, wenn die Beiträge an einen außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet sind. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt darin, daß durch sie auch Zuwanderer aus der DDR, die keine Vertriebenen iS von § 1 Buchst a FRG sind, erfaßt werden (so der erkennende Senat zuletzt in SozR 5050 § 15 Nr 15). Der Kläger kann daher mit seinen in der DDR verbrachten Zeiten durch § 15 aaO begünstigt sein. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift stehen ua Beitragszeiten, die nach dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Diese ausdrückliche gesetzliche Gleichstellung von nicht nach Bundesrecht zurückgelegten Zeiten mit Zeiten nach Bundesrecht ermöglicht deren Anrechnung für Grund und Höhe einer Rente wie bei den nach Bundes- oder früherem Reichsrecht zurückgelegten Zeiten iS von § 1250 Abs 1 Buchst a RVO. Diese Gleichstellung trägt so dem das FRG beherrschenden Prinzip der Eingliederung Rechnung; die von §§ 17, 15 FRG Begünstigten "sollen so gestellt werden, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären", hier ihr "Versicherungsleben zurückgelegt" hätten (Amtl Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drucks 136/59 vom 18. April 1959 S 36).

§ 15 FRG enthält keine Erläuterung des Begriffs der Beitragszeiten. Wegen der soeben dargestellten rentenrechtlichen Gleichstellung von außerhalb der Bundesrepublik verbrachten Zeiten mit bundesdeutschen Zeiten zum Zwecke der "Eingliederung" kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß Beitragszeiten nach § 15 aaO Zeiten sind, die der Definition in § 1250 Abs 1 Buchst a RVO entsprechen (Entscheidung des erkennenden Senats in SozR 5050 § 15 Nr 21). Das bedeutet, daß die in Frage stehenden, vom Kläger in der DDR zurückgelegten Zeiten bei Personen mit Aufenthalt in der DDR nach dem Rentenrecht der DDR zurückgelegt sein müssen oder doch dort als zurückgelegt gelten müssen. Das hat das SG richtig erkannt; die rein tatsächliche Abführung von Beiträgen im Widerspruch zum Rentenrecht am Herkunftsort genügt entgegen der Ansicht des Klägers nicht.

Die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen bestimmter Rechtsvorschriften in der DDR betrifft im Sinne des § 162 SGG keine Vorschriften des Bundesrechts oder eine sonstige im Bezirk des dem SG übergeordneten Landessozialgerichts (LSG) geltende Vorschrift, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des LSG hinaus erstreckt; sie betrifft also kein revisibles, vom erkennenden Senat nachprüfbares Recht. Mithin ist die Feststellung des SG im angefochtenen Urteil, daß eine DDR-Verordnung vom 10. Juni 1954 auch die arbeitenden Strafgefangenen ab 1. Juli 1954 aus der Sozialversicherungspflicht herausgenommen habe und für sie von da an nur noch Anwartschaftsgebühren zu entrichten gewesen seien, für den erkennenden Senat nach § 202 SGG iVm § 562 der Zivilprozeßordnung (ZPO) grundsätzlich "maßgebend" (vgl dazu den erkennenden Senat in SozR 5050 § 15 Nr 21 und zuletzt in SozR 2100 § 70 Nr 1 S 9).

Eine andere Frage ist es indessen, ob in der DDR ab 1. Juli 1954 eine allgemeine Rechtsübung bestanden hat, die mit der soeben genannten, im DDR-Gesetzblatt verkündeten Verordnung nicht übereinstimmt. Hierfür bestehen Anhaltspunkte von Gewicht. In der vom SG eingeholten gutachtlichen Äußerung des Gesamtdeutschen Instituts - Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben - vom 17. Februar 1984 heißt es ua: "...Durch die Verordnung über den Einsatz von Strafgefangenen vom 10. Juni 1954 (GBl S 567) wurde die Verordnung vom 3. April 1952 mit Wirkung vom 1. Juli 1954 aufgehoben. Entsprechend einer aufgrund der Verordnung vom 10. Juni 1954 getroffenen Vereinbarung zwischen dem Ministerium des Inneren - Hauptverwaltung Strafvollzug - und der Verwaltung der Sozialversicherung sollten für die Strafgefangenen nur noch Anwartschaftsgebühren entrichtet werden. Gemäß dieser Vereinbarung ist seitdem in den Entlassungsscheinen der Strafanstalten die Entrichtung von 'Gebühren zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft' für die Haftzeit bescheinigt worden. Diese Eintragung war nach der Haftentlassung in den Versicherungsausweis zu übertragen. Im Widerspruch dazu sind jedoch den Strafgefangenen weiterhin von ihrem Lohn in voller Höhe die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden, wie sich aus zahlreichen Zeugenaussagen entlassener Häftlinge, darunter auch ehemalige Gefangene, die in der Gefangenengelderkasse der Strafanstalten tätig waren, ergibt. Die volkseigenen Betriebe, die in den Strafanstalten Zweigbetriebe unterhalten, haben für die dort arbeitenden Strafgefangenen die Bruttolohnsummen zuzüglich des Arbeitgeberanteils für die Sozialversicherung überwiesen. Der Nettolohn jedes einzelnen Strafgefangenen wurde von der Strafvollzugsanstalt nach den für freie Arbeiter maßgebenden Bestimmungen errechnet. Auf dem Lohnzettel erschienen deshalb nicht nur die Steuerabzüge, sondern auch der Abzug für die Sozialversicherungsbeiträge.

An dieser Praxis hat sich bis zum 30. Juni 1968 nichts geändert..."

Mit diesem Rechtsgutachten stimmen folgende Ausführungen von Jürgen Adler und Karl Alich in der Zeitschrift Recht in Ost und West (ROW) 1982 S 157, 159 überein:

"...Entsprechend dieser Verordnung über den Arbeitseinsatz von Strafgefangenen vom 10. Juni 1954 (GBl S 567), durch die die Verordnung vom 3. April 1952 mit Wirkung vom 1. Juli 1954 aufgehoben ist, wurde zwischen dem Ministerium des Innern - Hauptverwaltung Strafvollzug - und der Verwaltung der Sozialversicherung am 15. Juli 1954 eine Vereinbarung über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Strafgefangenen geschlossen. Aus den Arbeitsrichtlinien der Zentralverwaltung der Sozialversicherung - Abteilung Leistungen - über Leistungsgewährung für Haftentlassene und Familienangehörige von Inhaftierten vom 8. Februar 1955 (Leutwein, Die sozialen Leistungen in der SBZ und Ostberlin, 1957, II S 131) ergibt sich zwar, daß entsprechend der Vereinbarung vom 15. Juli 1954 ab 1. Juli 1954 für die Strafgefangenen nur noch Anwartschaftsgebühren entrichtet werden sollten - ohne Rücksicht darauf, ob die Häftlinge zur Arbeit eingesetzt waren oder nicht. Die Entrichtung der Anwartschaftsgebühren ist danach in den Entlassungsscheinen der Strafvollzugsanstalten vermerkt worden. Diese Eintragung war in den Versicherungsausweis übertragen. Im Widerspruch zu dieser Regelung, die bis zum 30. Juni 1968 galt, ist bei der Entlohnung der arbeitenden Strafgefangenen jedoch wie folgt verfahren worden: Die Strafgefangenen arbeiten in Zweigbetrieben, sog A-Betrieben, die die volkseigenen Betriebe in den Strafvollzugsanstalten unterhalten. An diese A-Betriebe wurden von den volkseigenen Betrieben die Bruttolohnsummen zuzüglich des Arbeitgeberanteils für die Sozialversicherung überwiesen. Der Nettolohn eines jeden Strafgefangenen wurde von der Strafvollzugsanstalt nach den für freie Arbeiter maßgebenden Bestimmungen errechnet. Auf den zum Teil vorliegenden Lohnzetteln erschienen deshalb nicht nur die Steuerabzüge, sondern auch der Abzug für die Sozialversicherungsbeiträge. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden also in voller Höhe vom Arbeitslohn einbehalten.

Ob diese Beiträge sowie der von den volkseigenen Betrieben überwiesene Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von den Strafvollzugsanstalten tatsächlich an die dafür zuständige Unterabteilung bei den Räten der Kreise abgeführt wurden, oder ob diese in den Finanz- und Wirtschaftsplan der Strafvollzugsanstalt aufgenommen und entsprechend verbucht worden sind, ist nicht nachzuvollziehen. Fest steht jedoch, daß die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe im Staatshaushalt verblieben sind, wenn sie auch möglicherweise nicht in den Sonderhaushalt der Sozialversicherung gelangt sind... Zumindest seit 1977 ist die Verordnung vom 10. Juni 1954 auch formell nicht mehr gültig. Das ergibt sich aus der vom Staatsverlag der DDR herausgegebenen Zusammenstellung 'Das geltende Recht', Ausgabe 1977, in der diese Verordnung erstmals nicht mehr aufgeführt ist..."

Nach diesen übereinstimmenden Äußerungen, die den Anschein der Sachkunde für sich haben, besteht zumindest die gute Möglichkeit, daß in bezug auf die Beitragspflicht arbeitender Strafgefangener in der DDR in der streitigen Zeit das offiziell verkündete Verordnungsrecht mit der Rechtswirklichkeit nicht übereinstimmte.

Die Frage, wie in einem solchen Fall bei Anwendung des § 15 FRG zu verfahren ist, beantwortet sich aus dem Zweck dieser Vorschrift. Dem oben dargestellten Gedanken, Zuwanderer aus der DDR mit ihren dort zurückgelegten Beitragszeiten in das System der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik "einzugliedern", entspricht allein, auf die in der DDR tatsächlich allgemein geübte Rechtspraxis abzustellen. Andernfalls würden die DDR-Zuwanderer mit den in der Bundesrepublik Beiträge zur Rentenversicherung leistenden Versicherten nicht gleich, sondern schlechter gestellt, ohne daß angesichts der Ratio des § 15 FRG ein rechtfertigender Grund erkennbar wäre. Dies muß um so mehr gelten, als die Rechtsprechung des BSG eine Beitragsleistung in den Rentenversicherungen osteuropäischer Staaten immer schon dann angenommen hat, wenn nur ein "irgendwie geartetes Beitragsaufkommen" (vgl BSGE 6, 263, 265; BSG in SozR 5050 § 15 Nr 14), zB aus dem Lohnfonds von Betrieben (vgl BSG in SozR Nr 19 zu § 15 FRG), vorgelegen hat. Hinzu tritt die Überlegung, daß die Frage, was in einem Staat des Ostblocks allgemein und in der DDR im besonderen in bezug auf einen bestimmten Gegenstand Rechtens ist, schon wegen der dort herrschenden Auffassung vom Recht als Ausdruck "Sozialistischer Gesetzlichkeit" (vgl hierzu etwa DDR-Handbuch, herausgegeben vom Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen, 2. Aufl 1979, Stichwort Rechtswesen, S 893 ff, 895) nicht immer allein anhand der offiziell verkündeten Normtexte zu beantworten ist.

Da die Feststellung des nichtrevisiblen Rechts der DDR nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, mußte auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Das SG wird nunmehr festzustellen haben, ob der Kläger auch während der Zeit seiner Strafhaft in der DDR vom 1. Juli 1954 bis 3. Januar 1958 entsprechend einer dort als verbindlich anerkannten allgemeinen Rechtsübung Zeiten "mit irgendwie gestalteten Beitragsaufkommen" im dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat.

Der Ausspruch im Kostenpunkt bleibt der abschließenden Entscheidung in der Sache vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661733

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