Leitsatz (amtlich)

Der Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente, der im Rahmen der Berufsförderung (RVO § 1237 Abs 3 Buchst c) auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers vom ArbA gebeten wird, zur Erlangung eines bereits in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes beim ArbA zu einer Arbeitsberatung vorzusprechen, steht auf den hiermit zusammenhängendem Wegen zum und vom ArbA nicht unter Unfallversicherungsschutz (RVO § 539 Abs 1 Nr 4 und Nr 14).

 

Normenkette

RVO § 1237 Abs. 3 Buchst. c Fassung: 1957-02-23, § 539 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1963-04-30, Nr. 14 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. März 1971 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Ehemann der Klägerin zu 1 (Karlheinz H.) - von Beruf Bauschreiner - bezog wegen der Folgen einer 1960 aufgetretenen Kinderlähmung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) aus der Arbeiterrentenversicherung (ArV) von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen. Gegen Ende 1964 hatte sich der Bürgermeister in W. bereit erklärt, den Ehemann der Klägerin als Telefonist einzustellen. Nachdem durch die LVA im Jahre 1964 ein Heilverfahren für den Ehemann der Klägerin durchgeführt worden war, wandte sich die LVA mit Schreiben vom 17. Dezember 1964 an das Arbeitsamt H... mit der Bitte um Prüfung, ob und ggf. welche Berufsförderungsmaßnahmen angezeigt seien. Mit Schreiben vom 25. Januar 1965 bat das Arbeitsamt den Ehemann der Klägerin, am 3. Februar 1965 zu einer Arbeitsberatung und arbeitsamtsärztlichen Untersuchung vorzusprechen. Er wurde an diesem Tag ärztlich untersucht, einem Rehabilitationsteam vorgestellt und gebeten, zur Sicherung des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes auf der Heimfahrt bei der Bezirksfürsorgestelle des Landkreises G. einen Antrag auf Gleichstellung mit den Schwerbeschädigten nach § 2 des Schwerbeschädigtengesetzes (SchwBG) zu stellen. Auf der Rückfahrt vom Arbeitsamt verunglückte der Ehemann der Klägerin zwischen H. und G. tödlich.

Die Beklagte lehnte eine Hinterbliebenenentschädigung durch Bescheid vom 21. März 1966 ab, da der Ehemann der Klägerin nicht der Meldepflicht nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) unterlegen (§ 539 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) und auch nicht an einer Maßnahme im Sinne des § 654 Nr. 2 (iVm § 559 Abs. 1 Nr. 14) RVO teilgenommen habe. Der Ehemann der Klägerin war weder als arbeitssuchend noch als arbeitslos gemeldet gewesen und stand wegen seiner Körperbehinderung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.

Durch Urteil vom 4. Juni 1969 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, der Klägerin und deren zwei Kindern Hinterbliebenenrenten zu gewähren. Es ist der Auffassung, bei der gebotenen extensiven Auslegung der Meldepflicht nach den AVAVG habe der Ehemann der Klägerin als Teilnehmer an einer Rehabilitationsmaßnahme (§§ 1256 ff RVO) nach § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, b RVO unter Unfallversicherungsschutz (UV-Schutz) gestanden. Jedenfalls aber sei der Versicherungsschutz in analoger Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO begründet, weil sich die Situation des Ehemannes der Klägerin in keiner weise von derjenigen eines um Sozialhilfe Nachsuchenden unterscheide, der veranlaßt werde, sich um Arbeit zu bemühen.

Im Berufungsverfahren ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Verw-BG) als der für die LVA zuständige Versicherungsträger beigeladen worden.

Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 17. März 1971 (Breithaupt 1971, 901) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der UV-Schutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO sei nicht gegeben, weil der Ehemann der Klägerin nicht der Meldepflicht nach dem AVAVG (§ 179) unterlegen habe. Wegen der enumerativen Aufzählung der nach der Nr. 4 aaO versicherten Personen sei eine erweiternde Auslegung nicht mögliche Es sei auch keine Gesetzeslücke auszufüllen. Da dem Gesetzgeber des UVNG bekannt gewesen sei, daß arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen auch für Rentenbezieher unter Einschaltung der Arbeitsämter durchgeführt werden, müsse aus der fehlenden Einbeziehung dieser Personen in den Kreis der nach & 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO Versicherten auf eine bewußte gesetzliche Regelung geschlossen werden. Auch die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO lägen nicht vor, weil der Ehemann der Klägerin nicht "Lernender während der beruflichen Aus- und Fortbildung" gewesen sei.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision beantragen die Klägerinnen,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Frankfurt zurückzuweisen.

Sie halten eine zumindest analoge Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO für angezeigt; es sei nicht auszuschließen, daß der Gesetzgeber bisher die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung des UV-Schutzes in den Fällen der vorliegenden Art verkannt oder übersehen habe. Darüber hinaus könne auch der UV-Schutz nach § 539 Abs. 1 Kr. 14 RVO zwanglos auf Personen ausgedehnt werden, deren Eingliederung in den Arbeitsprozeß - wie hier - von einem Rentenversicherungsträger in Verbindung mit dem Arbeitsamt in die Wege geleitet werde. Eine formale Anwendung des Gesetzes führe zu unbilligen Ergebnissen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden; die hierfür erforderlichen Einverständniserklärungen der Beteiligten (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) liegen vor.

Mit der Erteilung des angefochtenen Bescheides hat die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU) die der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) - seit dem 1. Juli 1969 Bundesanstalt für Arbeit (BA), vgl. §§ 249, 251 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) - als Träger der Versicherung obliegenden Aufgaben wahrgenommen (§ 766 Abs. 1 Satz 1 RVO). Es dient daher lediglich der Klarstellung, daß dieses Vertretungsverhältnis durch die Bezeichnung der BA als Beklagte zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BSG 25, 214, 217).

Die Revision ist nicht begründet.

Das LSG hat zutreffend entschieden, daß den Klägerinnen Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung (§§ 589 Abs. 1 Nr.3, 590, 595 RVO) nicht zustehen.

Die BfArb (BA) ist Träger der Unfallversicherung ua in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO, wenn der Verletzte nicht auch nach anderen Vorschriften versichert ist (§ 654 Nr. 1 RVO). Nach § 559 Abs. 1 Nr. 4 RVO sind die Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die nach den Vorschriften des AVAVG (jetzt AFG) oder im Vollzug des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) der Meldepflicht unterliegen, wenn sie a) zur Erfüllung der Meldepflicht die hierfür bestimmte Stelle aufsuchen oder b) auf Aufforderung einer Dienststelle der BfArb (BA) oder einer seemännischen Heuerstelle diese oder andere Stellen aufsuchen. Der Ehemann der Klägerin, der weder als arbeitsuchend noch als arbeitslos gemeldet war und wegen seiner Körperbehinderung nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, unterlag nicht der Meldepflicht nach dem AVAVG, die nach der im Unfallzeitpunkt geltenden, hier maßgebenden Fassung dieses Gesetzes in § 179 geregelt war (Wer Arbeitslosengeld bezieht, ..."). Es war ihm auch nicht "im Vollzug des BSHG" (vgl. § 18 Abs. 2) vom Sozialhilfeträger eine Meldepflicht auferlegt worden. Davon gehen zutreffend auch die Beteiligten und die Vorinstanzen aus. Zu Unrecht meint jedoch die Revision im Anschluß an die Rechtsausführungen des SG, eine Heidepflicht im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO sei in erweiternder Auslegung des Gesetzes auch in den Fällen gegeben, in denen - wie hier - ein Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten einen Rentenbezieher veranlasse, sich im Rahmen von Maßnahmen zur Erlangung einer Arbeitsstelle (§§ 1236, 1237 Abs. 3 Buchst. c RVO) bei dem Rehabilitationsteam eines Arbeitsamts vorzustellen.

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. September 1966 (BSG 25, 214, 215 - SozR Nr. 1 zu § 537 a RVO aF) die Auffassung zum Ausdruck gebracht, der wortlaut des Gesetzes zwinge zu der Auslegung, daß der UV-Schutz von dem Bestehen einer Meldepflicht abhängig ist und deshalb ein Arbeitsloser zB auf dem Weg zur Arbeitslosmeldung noch nicht unter Versicherungsschutz steht (vgl. ua auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-7. Aufl., S. 472 s ff.). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Entscheidung des Senats betraf zwar einen Fall, der noch nach den Vorschriften der §§ 537 a Nr. 3 RVO iVm 543 a RVO in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1956 - EGBl I 1018 - zu beurteilen war. Diese Vorläufer des hier im Unfallzeitpunkt geltenden § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO beschränkten aber den Versicherungsschutz ebenso wie nach der durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) eingeführten Gesetzesfassung auf Personen, die der Meldepflicht nach dem AVAVG unterlagen. In seinem zu § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO ergangenen Urteil vom 28. Juli 1967 (BSG 27, 84) hat der Senat ebenfalls das Bestehen der Meldepflicht nach dem AVAVG als Voraussetzung für den UV-Schutz nach dieser Vorschrift angesehen (aaO S. 87). Es steht in Einklang hiermit und bedeutet nicht, wie das SG anzunehmen scheint, eine den Wortlaut der Vorschriften über den UV-Schutz Meldepflichtiger außer acht lassende Gesetzesanwendung, daß der Senat in dem seiner Entscheidung vom 22. September 1966 (aaO) zugrunde liegenden Fall den UV-Schutz bejaht hat der Senat hat vielmehr dargelegt (BSG 25, 214, 216), daß eine Meldepflicht im Sinne des § 179 AVAVG auch schon während der Dauer des Verwaltungsverfahrens, d.h. im Zeit- räum zwischen der Antragstellung auf Arbeitslosengeld und der Entscheidung über diesen Antrag, bestand.

Auch die um Sozialhilfe Nachsuchenden sind dem UV-Schutz mit Leistungsverpflichtung der BfArb (BA) nach § 539 Abs. 1 Nr. 4 idF des UVNG nur unter der Voraussetzung unterstellt worden, daß ihnen - im Einzelfall - im Vollzug des BSHG vom Sozialhilfeträger eine Meldepflicht beim Arbeitsamt auferlegt worden ist (vgl. § 18 BSHG; schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik des Bundestages, BT-Drucks. IV/938 - neu - S. 3).

Die gesetzliche Regelung läßt erkennen, daß die Leistungsverpflichtung der Arbeitsverwaltung (BfArb, BA - § 654 Nr. 1 RVO) eine engere Beziehung des dem UV-Schutz unterstellten Personenkreises (§ 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO) zu dieser Verwaltung voraussetzt, die in erster Linie in dem Bestehen einer Meldepflicht zu sehen ist. Der Ausschuß für Sozialpolitik ist ua einem Antrag, den UV-Schutz auch auf die Personen auszudehnen, die sich bei dem Arbeitsamt (AA) arbeitslos melden oder Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beantragen, in seiner Mehrheit nicht gefolgt; er hat hervorgehoben, daß solche Personen nur dann versichert sein sollen, wenn ihnen eine Meldepflicht nach den Vorschriften des AVAVG bereits auferlegt ist, nicht aber schon dann, wenn sie sich zum AA begeben, um dort Leistungen nach dem AVAVG zu beantragen, also erst die Rechtsgrundlage für ihre Meldepflicht schaffen (vgl. BT- Drucks o IV/938 - neu). Die nach § 537 a Nr. 1 und 2 HVO idF bis zum Inkrafttreten des UVNG in die UV einbezogen gewesenen Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Bildung zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit sowie mit Gemeinschaftsaufgaben Beschäftigte sind nicht auch in § 559 Abs. 1 Nr. 4 RVO aufgenommen worden; es kann dahingestellt bleiben, ob die amtliche Begründung zu § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO (vgl. BT-Drucks, IV/120), § 537 Nrn. 1 und 2 RVO aF seien überflüssig, da die dort genannten Personen schon auf Grund von § 539 Abs. 1 versichert seien, für jeden in Betracht kommenden Fall zutreffend ist. Hierdurch kommt jedenfalls klar erkennbar zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber bewußt nicht alle Personen schlechthin unter UV-Schutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO gestellt hat, die - aus welchen Gründen auch immer - mit Dienststellen der Arbeitsverwaltung in Kontakt treten und ein AA oder auf dessen Anregung oder Aufforderung andere Stellen aufsuchen.

Die BfArb (BA) ist zwar nach § 654 Nr. 2 RVO - unabhängig vom Bestehen einer Meldepflicht - Träger der UV auch in den Fällen des § 559 Abs. 1 Nr. 14 RVO. Hier findet die Leistungsverpflichtung der BfArb (BA) ihre Hechtfertigung darin, daß es sich um Maßnahmen der Berufsausbildung und Bildungsmaßnahmen nach den §§ 39 Abs. 3, 133, 136 und 153 AVAVG (jetzt: §§ 33 ff AFG) handeln muß, die von der BfArb durchgeführt werden. Zu der Frage, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen Maßnahmen der Berufsausbildung und Bildungsmaßnahmen von der BA als "durchgeführt" anzusehen sind (vgl. Hoppe, ABA 1972, 218, 221; BB 1973, 568, 571), hat der Senat nicht Stellung nehmen müssen. Die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO (in der für der Unfallzeitpunkt maßgebenden Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.3.1971 - BGBl I 237 - am 1.4.1971) liegen hier jedenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind ua Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, usw. und ähnlichen Einrichtungen versichert, wenn es sich um die Aus- und Fortbildung für eine Tätigkeit der nach Nummern 1 bis 3 und 5 bis 8 versicherten Personen handelt, soweit sie nicht bereits zu diesen Personen gehören. Es braucht aus Anlaß dieses Falles auch nicht entschieden zu werden, ob und ggf. in welchem Umfang bereits Maßnahmen, die der eigentlichen Aus- und Fortbildung unmittelbar vorausgehen oder diese einleiten sollen, vom UV-Schutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO erfaßt werden (vgl. Casselmann, SGb 1966, 256). Denn der Ehemann der Klägerin war nicht Lernender während der beruflichen Aus- oder Fortbildung in einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift und sollte auch nicht in dieser Weise tätig werden, so daß auch die Leistungspflicht der beigeladenen BG oder eines anderen UV-Trägers ausscheidet. Die im Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik des Bundestages (vgl. BT-Drucks. IV/938 zu § 539 Abs. 1 Nr.14 RVO) von diesem Gremium vertretene Meinung, "daß alle Teilnehmer an Berufsförderungs- oder Umschulungsmaßnahmen, auch soweit diese sozialversicherungsrechtliche Rehabilitationsmaßnahmen sind, nach dieser Vorschrift versichert" seien, kann sich nach Auffassung des Senats nicht auf einen Fall der vorliegenden Art beziehen, in dem die im Gesetz (Nr.14) normierten Tatbestandsmerkmale eindeutig nicht gegeben sind". Der Ehemann der Klägerin stand somit als EU-Rentenbezieher, der im Rahmen der Berufsförderung (§ 1237 Abs. 3 Buchst, c RVO) auf Veranlassung der LVA vom AA gebeten wurde, zur Erlangung eines bereits in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes beim AA zu einer Arbeitsberatung vorzusprechen, auf den hiermit zusammenhängenden Wegen zum und vom AA auch nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO unter UV-Schutz. Insoweit ist er versicherungsrechtlich den Versicherten der Rentenversicherung gleichgestellt, für die der Rentenversicherungsträger im Rahmen der diesem nach §§ 1235 ff RVO auferlegten Regelleistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit medizinische Maßnahmen zur Heilbehandlung durchführt; auch diese Versicherten genießen für die Anreise zum Kurort und zur Heilstätte, für die Bauer der Durchführung der Heilmaßnahmen sowie für die Rückreise nicht den Schutz der gesetzlichen UV (vgl. Casselmann aaO; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl. Kenn-Nr. 121, S. 15 ff; Urteil des erkennenden Senats vom 40 Mai 1971 - 2 RU 24/70-). Eine Gesetzeslücke, die der Ergänzung durch richterliche Rechtsfindung zugänglich wäre, liegt hier nicht vor. Hierzu reicht es nicht aus, daß ein Gericht die von einem Beteiligten erstrebte Ausdehnung des UV-Schutzes für nicht unbillig oder gar für billig hält; zu einer das Gesetz ändernden Rechtsfindung ist das Gericht vielmehr u.a. nur dann befugt, wenn die- bisherige Auslegung einer Vorschrift auf später überholten Rechtsanschauungen beruht, mit neueren Rechtsgrundsätzen unvereinbar ist und deshalb mit dem neueren Recht im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsgleichheit in Übereinstimmung gebracht werden muß (vgl. zB BSG, Großer Senat,' in BSG 14, 238, 245). Dies ist aber bei dem erst 1965 in kraft getretenen UVNG nicht der Fall- Die Ausdehnung des UV-Schutzes auf Fälle der vorliegenden Art ist deshalb der sozialpolitischen Entscheidung des Gesetzgebers zu überlassen.

Da das LSG somit zutreffend angenommen hat, daß der Ehemann der Klägerin nicht unter UV-Schutz stand, war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1670163

BSGE, 39

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