Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluß vor 1921 geborener Pflegemütter von einer Kindererziehungsleistung ist nicht verfassungswidrig.

 

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Gründe vgl BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 2.11.1992 - 1 BvR 700/90).

 

Normenkette

AnVNG Art 2 § 61 Abs 1 S 1 Fassung: 1987-07-16; ArVNG Art 2 § 62 Abs 1 S 1 Fassung: 1987-07-16; GG Art 3 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 23.08.1989; Aktenzeichen L 1 An 86/89)

SG Oldenburg (Entscheidung vom 11.04.1989; Aktenzeichen S 5 An 201/88)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob einer vor 1921 geborenen Pflegemutter Leistungen für Kindererziehung zu gewähren sind.

Die 1910 geborene Klägerin bezieht von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) seit 1971 Altersruhegeld. Im April 1988 beantragte sie bei der Beklagten die "Anrechnung von Kindererziehungszeiten" mit der Begründung, sie habe die Kinder Elke-Freya (geboren am 6. Juni 1939 in B.     ) und Heike-Marena (geboren am 24. Januar 1945 in B.     ) ihrer am 3. Mai 1945 ums Leben gekommenen Schwester Helga T.          betreut und erzogen; der Vater der Kinder, für die das Amtsgericht Oldenburg sie im September 1949 als Vormund bestellt habe, sei erst 1956 aus Kriegsgefangenschaft entlassen worden.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil das Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG) vom 12. Juli 1987 (BGBl I 1585) nur für leibliche Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 eine solche Leistung vorsehe (Bescheid vom 24. Mai 1988, Widerspruchsbescheid vom 14. September 1988).

Die auf Gewährung der Leistung für beide Kinder gerichtete Klage hat das Sozialgericht Oldenburg (SG) durch Urteil vom 11. April 1989 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) zurückgewiesen und in der angefochtenen Entscheidung vom 23. August 1989 ausgeführt:

Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des Art 2 § 61 Abs 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) idF des KLG, weil sich die Vorschrift nur auf leibliche Mütter beziehe. Ergänzende Regelungen, die sich auf die tatsächliche Kindererziehung ua durch Pflegemütter erstreckten, bestünden lediglich für die Pflichtversicherung bei Kindererziehung (§ 2a Abs 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG) und bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für nach 1920 geborene Versicherte (§ 28a Abs 1 und 3 AVG). Diese unterschiedlichen Regelungen enthielten keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art 3 des Grundgesetzes - GG). Politische Gründe hätten den Gesetzgeber veranlaßt, den bis 1920 geborenen Müttern eine versicherungsfremde Leistung für Kindererziehung ohne Rücksicht darauf zu gewähren, wer tatsächlich die Erziehung wahrgenommen habe. Die ungleiche Behandlung von leiblichen Müttern einerseits und Stief- oder Pflegemüttern andererseits sei nicht verfassungswidrig; bei Berücksichtigung von Personen, die tatsächlich die Kindererziehung vorgenommen hätten, wäre eine Sachaufklärung über weit zurückliegende Tatsachen erforderlich geworden, während bei leiblichen Müttern Lebendgeburten durch Personenstandsurkunden relativ leicht und mit hoher Sicherheit ermittelt werden könnten. Praktikabilitätserwägungen seien aber, wenn es sich - wie hier - um die Regelung von Massenerscheinungen handele, zur Differenzierung zwischen Personengruppen gerechtfertigt.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art 3 GG durch das KLG, soweit ihr im Gegensatz zu Stief- oder Pflegemüttern der Geburtsjahrgänge 1921 und jünger eine Kindererziehungsleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt nicht zustehe. Insbesondere könnten Ermittlungsschwierigkeiten entgegen der vom LSG im Anschluß an die amtliche Begründung zum KLG vertretenen Auffassung die Differenzierung nicht geboten erscheinen lassen. Denn auch für die Mütter der Geburtsjahrgänge ab 1921 hätten Schwierigkeiten bestanden, die Geburten - etwa in damaligen Ostgebieten - durch Personenstandsurkunden nachzuweisen; deshalb seien für diese Personengruppe durch Gesetz vom 10. Mai 1988 (BGBl I 581) Beweiserleichterungen geschaffen worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. August 1989, das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. April 1989 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen für Kindererziehung nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz für Elke-Freya T.           und Heike-Marena T.          zu gewähren, des weiteren (sinngemäß), das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, daß das KLG insoweit verfassungswidrig ist, als Art 2 §§ 61 und 62 AnVNG von Leistungen für Kindererziehung Stief- und Pflegemütter (§ 28a AVG iVm § 2a AVG) ausschließen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und Art 2 § 61 AnVNG für verfassungsgemäß, zumal der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung besitze.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen den Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung verneint.

Nach Art 2 § 61 Abs 1 Satz 1 AnVNG erhalten Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind, für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze lebend geboren haben, eine Leistung für Kindererziehung. Diese Leistung, deren Höhe jährlich 1,125 vH der jeweils für die Berechnung von Renten geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs 2 AVG) beträgt (Art 2 § 61 Abs 1 Satz 2 AnVNG), wird gemäß Satz 2 aaO stufenweise nach Jahrgängen, nach Nr 2 für Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom 1. Oktober 1988 an gewährt.

Die Klägerin fällt unter diese nur leibliche Mütter erfassende Regelung nicht. Sie rügt aber eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch Art 2 § 61 Abs 1 AnVNG idF des KLG insoweit, als hiernach Stief- und Pflegemütter der Jahrgänge 1920 und früher von einer Kindererziehungsleistung ausgeschlossen sind. Dabei sieht sie eine verfassungswidrige Differenzierung darin, daß nach § 28a Abs 1 AVG iVm § 2a Abs 3 AVG - jeweils idF des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) - den nach 1920 geborenen Stief- und Pflegemüttern für die Erfüllung der Wartezeit Zeiten der Kindererziehung in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes zugerechnet werden. Indessen bestehen nach Ansicht des Senats keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, aufgrund derer es geboten wäre, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.

Soweit die Klägerin auch eine Kindererziehungsleistung für die am 6. Juni 1939 geborene Elke-Freya T.          beansprucht, fehlt es schon an der von ihr selbst genannten Vergleichsgruppe der berechtigten Stief- und Pflegemütter der Geburtsjahrgänge 1921 und jünger. Denn während Art 2 § 61 Abs 1 Satz 1 AnVNG auf die Lebendgeburt eines Kindes abstellt, werden in § 28a Abs 1 Satz 1 AVG die "ersten zwölf Kalendermonate" (sog Babyjahr) honoriert; eine Leistung für spätere Erziehung ist auch dort nicht vorgesehen. Die Erziehung und Betreuung der beiden Kinder durch die Klägerin hat dagegen erst im Mai 1945, als das ältere der beiden Kinder schon fast sechs Jahre alt war, eingesetzt.

Aber auch hinsichtlich des anderen, am 24. Januar 1945 geborenen Kindes beruht der Ausschluß der Klägerin von einer Kindererziehungsleistung auf keinem Verfassungsverstoß.

Art 3 Abs 1 GG, dessen Verletzung die Klägerin rügt, gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Das Gesetz verstößt aber erst dann gegen den Gleichheitssatz, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, die Bestimmung also als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14, 52; 61, 138, 147). Demzufolge liegt ein Verstoß gegen dieses Grundrecht vor allem vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, ständige Rechtsprechung, zB BVerfGE 55, 72, 88; 65, 104, 112; 75, 382, 393). Daß der Gesetzgeber im Rahmen seines freien Ermessens unter denkbaren und möglichen Lösungen nicht die gerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste gewählt hat, schließt noch nicht Willkür ein, solange sich ein sachgerechter Grund für die gesetzliche Regelung finden läßt (vgl BVerfGE 4, 144, 155; 55, 114, 128). Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, entscheidet regelmäßig der Gesetzgeber selbst. Er kann grundsätzlich die Sachverhalte auswählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will. Sein Spielraum endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evidentermaßen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerfG in ständiger Rechtsprechung, zB BVerfGE 71, 39, 58; 71, 255, 271). Wenn fraglich ist, ob ein Sachverhalt zu Recht oder willkürlich zu Unrecht in einen gesetzlichen Tatbestand nicht einbezogen oder einbezogen worden ist, kommt es darauf an, welche Aufgabe dem Gesetz gestellt war und welcher rechtlichen Mittel es sich bei ihrer Lösung bedient hat (BVerfGE 9, 291, 294; 19, 119, 125). Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind hinzunehmen, solange die zugrundeliegenden Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (BVerfGE 14, 288, 301).

Mit Recht hat bereits das LSG zur verfassungsmäßigen Bewertung des Art 2 § 61 AnVNG dessen Sinn und Zweck erforscht und hierbei vor allem die Entwicklungsgeschichte zum KLG und die amtliche Begründung herangezogen. Als der mit dem HEZG eingefügte § 28a AVG (und die entsprechenden Vorschriften in anderen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung) den berechtigten Personenkreis auf die nach 1920 Geborenen begrenzte, wurde dies mit finanziellen Erwägungen begründet (BT-Drucks 10/2677 S 30) und als Kriterium für die Beschränkung auf das schon erreichte 65. Lebensjahr abgehoben, ausgehend davon, daß bei Personen dieses Alters "die Rentenbiographie bereits abgeschlossen ist" (BT-Drucks 10/3519 S 31).

Nachdem der Ausschluß der vor 1921 geborenen Mütter von Kindererziehungsleistungen auf erhebliche sozialpolitische Kritik gestoßen war, wurde mit dem KLG eine ergänzende Regelung getroffen. Allerdings ist dieses Gesetz wesentlich anders konzipiert als die durch das HEZG eingeführten Zeiten der Kindererziehung: Es stellt nur auf die Lebendgeburt eines Kindes in den erwähnten Gebieten ab, setzt keine(n) Erziehungs(zeitraum) voraus und läßt die Leistung - eine Leistung eigener Art - unabhängig von einem Rentenanspruch entstehen; auch Ausschlußtatbestände, wie sie in § 28a Abs 4 AVG etwa für Beamte und von der Versicherungspflicht Befreite festgelegt sind, enthalten §§ 61 ff des Art 2 AnVNG nicht. Andererseits sind allerdings wegen des gewählten Anknüpfungstatbestandes der Geburt Adoptiv-, Stief- und Pflegemütter nicht leistungsberechtigt.

Wie diese skizzenhafte, nicht erschöpfende Darstellung des Gesetzesinhalts bereits erkennen läßt, haben (neben finanziellen Erwägungen) vor allem Gesichtspunkte der Vereinfachung und Praktikabilität die vom HEZG abweichende Konzeption bestimmt. So wird in der amtlichen Begründung zum KLG (BT-Drucks 11/197 - Allgemeiner Teil S 9) ausgeführt, im Vergleich zum HEZG sei die vorgeschlagene Regelung im Hinblick auf das Alter der Mütter, das ein möglichst unkompliziertes Verwaltungsverfahren erforderlich mache, und die Tatsache, daß die Rentenbiographie dieser Mütter bereits abgeschlossen sei und wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht neu geschrieben werden solle, pauschaler und stärker typisierend ausgestaltet. Es werde davon ausgegangen, daß die Väter in den in Betracht kommenden Fällen die Kindererziehung typischerweise nicht übernommen hätten. Wörtlich heißt es: "Darüber hinaus ließe sich auch nicht mehr oder nur noch mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand feststellen, wer das Kind tatsächlich erzogen hat, da die Erziehung Jahrzehnte zurückliegt und Nachweise regelmäßig nicht mehr beigebracht werden können. Aus diesem Grunde soll die Regelung auch nicht für Adoptiv-, Stief- und Pflegemütter gelten. ... Ebenfalls im Interesse eines möglichst einfachen Verwaltungsverfahrens soll die Geburt - nicht die Erziehung während des ersten Lebensjahres des Kindes - Voraussetzung für die Leistung für Kindererziehung sein. Die Geburt eines Kindes läßt sich weitgehend problemlos nachweisen."

Damit sind entgegen der Auffassung der Klägerin sachgerechte Gründe für die Differenzierung maßgebend gewesen. Das LSG hat bereits darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie besonders im Bereich des Sozialrechts auftreten, typisierende Regelungen treffen darf (BVerfGE 17, 1, 25; 51, 115, 122; 63, 119, 128). Daraus folgt, daß Härten im Einzelfall unvermeidlich und hinzunehmen sind (BVerfGE 13, 21, 29); für die Zulässigkeit der Typisierung sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfGE 9, 20, 31 ff). Hier durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß regelmäßig Jahrzehnte zurückliegende Zeiten der - tatsächlichen - Kindererziehung in vielen Fällen schwer feststellbar und nachprüfbar seien, und stattdessen an die Geburt des Kindes anknüpfen mit der in Kauf genommenen Folge des Ausschlusses der Adoptiv-, Stief- und Pflegemütter.

Demgegenüber vermag die Klägerin nicht mit Erfolg einzuwenden, die durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung vom 10. Mai 1988 (BGBl I 81) geschaffenen Beweiserleichterungen in Art 2 § 62 AnVNG zeigten, daß die Annahme des Gesetzgebers unzutreffend gewesen sei. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, daß die mit der Beschaffung von Personenstandsurkunden verbundenen Probleme - namentlich bei Geburten in Ostgebieten - größer als erwartet waren. Dies ändert aber nichts an der Richtigkeit der generellen Tatsache, daß die - in der Regel durch keine Urkunde belegte - (tatsächliche) Kindererziehung durch eine Stief- oder Pflegemutter noch ungleich schwieriger im nachhinein hätte festgestellt werden können.

Schließlich ist noch zu beachten, daß Art 2 § 61 AnVNG eine Leistung der gewährenden Staatstätigkeit betrifft, bei der dem Gesetzgeber eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist (BVerfGE 11, 50, 60; 23, 258, 264). Dies schließt ein sozialpolitisches Gestaltungsermessen ein. Angesichts der Verzweigtheit und Vielgestaltigkeit der historisch und ohne einheitlichen Plan gewachsenen Regelung des Sozialrechts muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, wie und in welcher Zeitfolge er gebotene Änderungen und Verbesserungen auf den verschiedenen einzelnen Gebieten vornimmt. Die Forderung, der Gesetzgeber müsse im Interesse sozialer Gerechtigkeit überall strikte Gleichförmigkeit schaffen und auch bei zukünftiger Änderung wahren, könnte dazu führen, daß Reformen, die sich aus den verschiedensten Gründen nur schrittweise verwirklichen lassen, von vornherein unterblieben - ein Ergebnis, das sozialer Gerechtigkeit gerade nicht entsprechen würde (vgl BVerfGE 40, 121, 140). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - ein ganzes Rechtsgebiet der Neuordnung unterzogen wird (vgl BVerfGE 44, 1, 20 f).

Da auch die Verletzung eines anderen Grundrechts nicht ersichtlich ist, konnte die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666504

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