Leitsatz (amtlich)

1. Unternehmensgewinn, die im Jahr ihres Anfalls für Investitionen im Unternehmen verwendet werden, können nicht als Arbeitseinkommen der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes des Unternehmers zugrunde gelegt werden.

2. Der allgemeine Grundsatz, daß für die Berechnung der Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung die Verhältnisse vor dem Arbeitsunfall maßgeblich sind, gilt auch bei einem Anwendungsfall des RVO § 577 (Ergänzung BSG 1970-02-27 2 RU 135/66 - BSGE 31, 38, 40).

3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem unfallverletzten Unternehmer der nach RVO § 571 berechnete Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig ist.

 

Normenkette

RVO § 571 Fassung: 1963-04-30, § 577 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 1972 unter Aufhebung der Kostenentscheidung insofern geändert, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Juni 1971 als unzulässig verworfen wird, soweit sie die vorläufige Rente betrifft.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten sämtlicher Rechtszüge zu einem Viertel zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beklagte Bau-Berufsgenossenschaft gewährte dem Kläger, der zusammen mit seinem Bruder das Forstkulturunternehmen H und H B oHG betreibt und als Mitunternehmer Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für den Regierungsbezirk D ist, wegen der Folgen eines am 12. Dezember 1968 "im Unternehmen Philipp H Zimmergeschäft, H" erlittenen Arbeitsunfalls durch Bescheid vom 25. Mai 1970 eine vorläufige Rente von 25 v. H. der Vollrente. Als Jahresarbeitsverdienst (JAV) legte sie die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1968 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.914,79 DM zugrunde.

Mit der hiergegen erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des JAV. Das Unternehmen, das er zusammen mit seinem Bruder betreibe, sei im Aufbau begriffen. In den ersten Jahren seien hohe Investitionen, insbesondere Aufwendungen für die Anschaffung von Maschinen, erforderlich gewesen. Der Einkommensteuerbescheid sei daher als Grundlage der Rentenberechnung ungeeignet. Früher sei er als Prokurist und zuletzt als Geschäftsführer einer chemischen Fabrik tätig gewesen. Der JAV bestimme sich deshalb nach dem Einkommen eines vergleichbaren leitenden Angestellten der freien Wirtschaft in Höhe von 24.000,- DM.

Das Sozialgericht (SG) Darmstadt hat die Einkommensteuererklärungen des Klägers für die Jahre 1964-1969 beigezogen. Nach den Bilanzen des Unternehmens ergab sich folgendes:

f. d. Jahr

ein Gewinn von

und Abschreibungen von

1964

DM 30.857,22

DM 46.722,38

1965

DM 20.309,99

DM 58.736,50

1966

DM 27.818,98

DM 62.464,01

1967

DM 11.439,43

DM 60.968,-

1968

DM 17.829,58

DM 52.375,31

1969

DM 28.627,52

DM 43.809,18.

Durch Urteil vom 2. Juni 1971 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides verurteilt, dem Kläger unter Anwendung des § 577 der Reichsversicherungsordnung (RVO) einen neuen Bescheid zu erteilen. Der von der Beklagten nach § 571 RVO errechnete JAV sei in erheblichem Maße unbillig. Wie aus den Bilanzen des im Aufbau befindlichen Unternehmens ersichtlich sei, seien in den Jahren 1964 bis 1969 erhebliche Investitionen notwendig gewesen, der Unternehmensgewinn sei demgegenüber verhältnismäßig gering. Der Durchschnittsgewinn in den Jahren 1964 bis 1966 belaufe sich auf 13.164,- DM, sei also um 4.250,- DM höher als der von der Beklagten zugrunde gelegte, lediglich die Verhältnisse des Jahres 1968 berücksichtigende Unternehmergewinn. Im Jahre 1969 sei sogar ein Gewinn von 14.300,- DM erzielt worden.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 12. Juli 1972 die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagte habe den JAV zutreffend nach § 571 Abs. 1 RVO ermittelt. Das nach dieser Vorschrift maßgebliche Jahr vor dem Arbeitsunfall umfasse allerdings den Zeitraum vom 12. Dezember 1967 bis 11. Dezember 1968. Da das Einkommen des Klägers im Jahre 1967 indessen niedriger gewesen sei als im Jahre 1968, seien dem Kläger dadurch, daß die Beklagte nur den im Einkommensteuerbescheid für 1968 ausgewiesenen Unternehmergewinn berücksichtigt habe, keine Nachteile entstanden. Für eine Erhöhung des in dieser Weise zutreffend ermittelten JAV fehle die Rechtsgrundlage. Das SG habe rechtsirrtümlich bei der Prüfung der Frage, ob der von der Beklagten nach § 571 Abs. 1 RVO errechnete JAV in erheblichem Maße unbillig im Sinne von § 577 RVO sei, die mehrere Jahre vor dem Unfallereignis erzielten Arbeitseinkommen sowie das Arbeitseinkommen nach dem Unfallereignis zum Vergleich herangezogen. Auch für die Anwendung des § 577 RVO seien jedoch grundsätzlich die Verhältnisse im Jahr vor dem Arbeitsunfall maßgeblich. Die geeignete Berechnungsgrundlage stelle beim Kläger sein in diesem Jahr nach dem Einkommensteuertarif versteuertes Jahreseinkommen dar. Demgegenüber sei nicht erheblich, daß das Unternehmen in diesem Jahr Investitionen vorgenommen habe, welche die entnommenen Gewinne weit überstiegen hätten. Dies sei eine im allgemeinen Wirtschaftsleben nicht ungewöhnliche Erscheinung; sie ändere nichts daran, daß bei einem Unternehmer der Reinverdienst aus Erwerbstätigkeit als Arbeitseinkommen anzusehen sei. Etwas anderes könne allenfalls für einen Unternehmer gelten, dessen Betrieb sich im Gründungsjahr befinde, keinesfalls aber für ein stark expandierendes Unternehmen mit über Jahre hinaus verhältnismäßig sehr hohen Investitionsanteilen wie dies beim Unternehmen des Klägers der Fall sei. § 577 RVO sei auch nicht deshalb anzuwenden, weil das Arbeitseinkommen des Klägers im Jahre 1968 infolge der 1967 begonnenen wirtschaftlichen Rezession geringer als früher gewesen sei. Derartige Einkommensschwankungen entsprächen dem unternehmerischen Risiko. Es sei nicht Aufgabe der Sozialversicherung, dies bei der Rentenberechnung auszugleichen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet:

Das erstinstanzliche Urteil sei zutreffend. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die Investitionsanteile als Verdienst zu berücksichtigen, weil sie aus dem erwirtschafteten Gewinn des Unternehmens stammten. Dies werde deutlich, wenn in den Anfangsjahren eines Unternehmens infolge hoher Investitionen gegenüber dem Finanzamt ein Verlust auftrete; es frage sich, von welchem Einkommen in einem solchen Fall der Versicherungsträger auszugehen habe. Es würde jeder rechtlichen und sozialen Erwägung widerstreiten, einen Unternehmer, der in einem sich stetig entwickelnden Betrieb aus erzieltem Gewinn hohe Investitionen vornehme, schlechter zu stellen als einen Unternehmer, der nicht auf diese Weise für die Weiterentwicklung seines Betriebs Sorge trage.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nur teilweise begründet.

Die Beklagte hat durch den Bescheid vom 25. Mai 1970 die Verletztenrente als vorläufige Rente festgestellt. Deren Höhe ist in den Vorinstanzen lediglich streitig gewesen, soweit sie sich aus dem JAV errechnet. Da die Beklagte keinen Bescheid über die erste Feststellung der Dauerrente erteilt hat (§ 1585 Abs. 2 RVO), ist die vorläufige Rente mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall vom 12. Dezember 1968 zur Dauerrente geworden (§ 622 Abs. 2 Satz 1 RVO). In beiden Rechtszügen ist somit, da das Verfahren erster Instanz erst geraume Zeit nach Ablauf dieses Zeitraums durch Urteil abgeschlossen worden ist, sowohl die vorläufige als auch die Dauerrente streitig gewesen. Bei den Ansprüchen auf die vorläufige und auf die Dauerrente handelt es sich um selbständige prozessuale Ansprüche, so daß die Zulässigkeit der Berufung für jeden dieser Ansprüche gesondert zu prüfen ist (SozR Nr. 48 zu § 150 SGG; BSG 7, 35; 8, 228, 231; BSG, Breithaupt 1970, 893 mit Nachweisen). Da es sich in der vorliegenden Streitsache um eine zugelassene Revision handelt, hat diese - vom LSG unterlassene - Prüfung durch das Revisionsgericht zu erfolgen (BSG 2, 225, 226; 2, 245, 246; 3, 124, 126; 15, 65, 67). Sie ergibt, daß die Berufung nach § 145 Nr. 3 SGG ausgeschlossen ist, soweit die vorläufige Rente streitig ist (SozR Nr. 8 zu § 145 SGG); die Voraussetzungen des § 150 Nr. 2 und 3 SGG sind nicht gegeben.

Das LSG hätte sonach in dem Streit um die vorläufige Rente nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern insoweit die Berufung als unzulässig verwerfen müssen (so auch das Urteil des erkennenden Senats vom 11.10.1973 - 8/2 RU 196/72 -).

Was die Dauerrente anbelangt, ist die Revision nicht begründet.

§ 40 Abs. 1 der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls des Klägers - seit 1. Januar 1966 - gültigen Fassung der Satzung der Beklagten, wonach die Unfallversicherung der ihr als Mitglieder angehörenden Unternehmer auf diese erstreckt wird (satzungsmäßige Unternehmerversicherung) und § 41 Abs. 1 dieser Satzung, wonach für diese Personen für die Berechnung der Beiträge und Geldleistungen als JAV der Betrag von 9.000,- DM gilt, sind in der vorliegenden Sache nicht anwendbar, weil der Kläger als Mitunternehmer nicht Mitglied der Beklagten, sondern der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für den Regierungsbezirk D ist. Die für Unternehmer als Mitglieder der Beklagten insoweit geltenden Sonderbestimmungen, die ihre Rechtsgrundlage in § 543, § 571 Abs. 2 und § 671 Nr. 9 RVO haben, gelten für den Kläger nicht, dessen Versicherungspflicht und damit ihre Zuständigkeit die Beklagte aufgrund des § 539 Abs. 2 RVO angenommen hat. Dies hat aber zur weiteren Folge, daß beim Kläger der JAV nach der allgemeinen Vorschrift des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO zu ermitteln ist, als JAV somit das Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall gilt. § 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, deren Geltung sich nicht nur auf das Land Hessen, sondern auch auf einen Teil des Landes Rheinland-Pfalz erstreckt (s. § 4 der Satzung) und somit revisibles Recht ist (§ 162 Abs. 2 SGG), bestimmt insoweit nichts Abweichendes.

Als Arbeitseinkommen in diesem Sinn hat die Beklagte den auf den Kläger entfallenden Gewinnanteil aus dem zusammen mit seinem Bruder betriebenen Unternehmen zugrunde gelegt, den das Finanzamt für das Kalenderjahr 1968 aufgrund der Angaben des Klägers ermittelt hat. Zutreffend weist das LSG zwar darauf hin, daß das nach § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO für die Festsetzung des JAV des Klägers maßgebliche Jahr vor dem Arbeitsunfall noch etwas in das Jahr 1967 zurückreicht, der von der Beklagten der JAV-Berechnung zugrunde gelegte Betrag aber im Hinblick darauf, daß der Gewinnanteil des Klägers in diesem Jahr niedriger gewesen ist, für den Kläger günstiger ist. Da sich der Arbeitsunfall des Klägers zudem kurz vor dem Ende des Jahres 1968 ereignet hat, ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die als Arbeitseinkommen anzusetzenden Beträge dem Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr entnommen und damit eine vereinfachte Methode gewählt hat, die bei satzungsmäßiger Unternehmerversicherung häufig und auch zu Recht angewandt wird (vgl. BSG 5, 222, 229 ff).

Entgegen der Meinung der Revision gehören im Unternehmen erarbeitete Erträge, welche im selben Jahr zu betrieblichen Investitionen verwendet worden sind, nicht zum Arbeitseinkommen im Sinne von § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO (siehe auch Ilgenfritz, BABl 1963, 350, 354; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kenn-Nr. 440 S. 6). So wie zugunsten des Steuerpflichtigen Betriebsausgaben einkommensteuerrechtlich nicht als Einkünfte angesehen werden, können Ausgaben für den Betrieb in Form von Investitionen nach dem Zweck des § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO auch nicht als Arbeitseinkommen betrachtet werden. Die meist nach dem JAV erfolgende Bemessung der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung berücksichtigt annähernd den sozialen Status, den der Verletzte im Erwerbsleben vor dem Arbeitsunfall innegehabt hat. Erträge aus seinem Unternehmen, die ein Unternehmer wieder für betriebliche Zwecke verwendet hat, stehen indessen nicht mehr zu seiner freien Verfügung. Sie können sich, falls sie zu - um so höheren - Gewinnen führen und diese nicht wieder in das Unternehmen investiert werden, erst zu einem späteren Zeitpunkt für ihn persönlich vorteilhaft auswirken. Künftige höhere Verdienstmöglichkeiten, die erst nach dem Zeitpunkt des Arbeitsunfalls eintreten, scheiden jedoch - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - als Grundlage für die Berechnung des JAV aus (BSG 31, 38, 40; 31, 185, 189).

Der von der Beklagten nach § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO ermittelte JAV ist nicht in erheblichem Maße unbillig im Sinne von § 577 Satz 1 RVO. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei der Anwendung dieser Vorschrift ebenfalls der allgemeine Grundsatz gilt, daß die Verhältnisse vor dem Arbeitsunfall maßgeblich sind (vgl. BSG 31, 38, 40; 31, 185, 189 zu § 573 RVO). Denn § 577 RVO ergänzt nur die Vorschrift des § 571 RVO (wie auch des § 573 RVO), ohne die dort getroffene grundsätzliche Regelung anzutasten. Der Hinweis des SG auf den im Jahr nach dem Arbeitsunfall erzielten höheren Unternehmergewinn kann daher die Erhöhung des JAV nicht begründen. Aber auch die vergleichende Heranziehung der Unternehmergewinne aus zurückliegenden Jahren ist nach der Auffassung des Senats nicht Rechtens, da grundsätzlich nur die Einkommensverhältnisse im Jahr vor dem Unfall maßgebend sind. Im übrigen hängt die Höhe des im einzelnen Kalenderjahr erzielten Unternehmergewinns weitgehend von den Gestaltungsmöglichkeiten des Unternehmers ab. Diese können durchaus zu unterschiedlichen Unternehmergewinnen führen, ohne daß deshalb - anders als u. U. bei einem abhängigen Arbeitnehmer mit ganz erheblichen Verdienstschwankungen - bereits eine Ausnahmesituation vorliegt, die den danach berechneten JAV als in erheblichem Maße unbillig erscheinen läßt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind in dem vom Kläger betriebenen Unternehmen seit dem Jahre 1964 zwar sowohl die Unternehmensgewinne als auch die Investitionen ihrer Höhe nach unterschiedlich gewesen. Darin spiegelt sich aber letztlich nur das von persönlichen und wirtschaftlichen Interessen bestimmte unternehmerische Handeln mit auch durch außerbetriebliche Umstände bedingten unterschiedlichen wirtschaftlichen Ergebnissen wieder. Die bloße verschiedenartige Höhe des in mehreren Jahren erzielten Unternehmergewinns kann sonach die Anwendung des § 577 RVO nicht rechtfertigen. Ob etwas anderes gilt, wenn das Unternehmen - etwa im Gründungsjahr - mit Verlust arbeitet, war hier nicht zu erörtern, da ein solcher Fall nicht gegeben ist.

Der von der Beklagten festgesetzte JAV ist daher rechtmäßig, soweit er der Dauerrente zugrunde liegt. Das Urteil des LSG war deshalb insoweit zu bestätigen. Dieses war hingegen zu ändern, soweit die Berufung der Beklagten die vorläufige Rente betroffen hat, da insoweit ihr Rechtsmittel nach § 145 Nr. 3 SGG ausgeschlossen gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646743

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