Leitsatz (amtlich)

Auf die Antragsfrist des RVO § 1290 Abs 2 ist BGB § 206 - Hemmung des Fristablaufs bei Geschäftsunfähigkeit - entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn ein Träger der Sozialhilfe nach RVO § 1538 Abs 1 S 1 die Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung betreiben kann (Weiterführung von BSG 1972-01-27 4 RJ 109/71 = BSGE 34, 22).

 

Leitsatz (redaktionell)

Das dem Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen des § 1538 RVO eingeräumte Ermessen - er kann die Feststellung betreiben -, das nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt, ist unter Beachtung fiskalischer Interessen auszuüben. Diese müssen sich nicht mit den Interessen des Versicherten decken. Eine ihm dem Versicherten gegenüber obliegende Amtspflicht nimmt der Sozialhilfeträger mit der Anwendung des § 1538 RVO nicht wahr.

 

Normenkette

RVO § 1290 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1538 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1925-07-14; BGB § 206

 

Tenor

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. März 1972 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Beklagte bewilligte dem Kläger - auf Antrag seines Pflegers vom 13. Juni 1966 hin - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. Juni 1966 an. Rentenleistungen für die Zeit von Dezember 1965 - zu dieser Zeit war ihrer Auffassung nach der Versicherungsfall eingetreten - bis Mai 1966 lehnte sie unter Hinweis auf § 1290 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab (Bescheid vom 17. Februar 1967). Der Geschäftsunfähigkeit des Klägers und dem Umstand, daß eine Pflegschaft erst am 6. Juni 1966 angeordnet worden war, maß sie keine Bedeutung bei.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, die Rente vom 1. Dezember 1965 an zu zahlen (Urteil vom 6. April 1970). Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. März 1972). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger seit Dezember 1965 erwerbsunfähig und zugleich auch geschäftsunfähig sei. Nach den im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen war er in der Zeit vom 9. Dezember 1965 bis 5. Februar 1966 auf richterliche Anordnung in einer geschlossenen Anstalt untergebracht. Die Kosten der Unterbringung trug der Beigeladene zu 2), der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Von Februar 1966 bis Mai 1966 wurde der Kläger von der beigeladenen Stadt unterstützt. Das LSG bezieht seine Entscheidung auf § 1290 Abs. 2 RVO. Hiernach beginne die Rentenzahlung - so ist ausgeführt - mit dem Antragsmonat, wenn - wie hier - der Antrag später als drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werde. Der Vorschrift des § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die eine Hemmung der Verjährung zugunsten geschäftsunfähiger Personen ohne gesetzlichen Vertreter vorsehe, komme in dem zu entscheidenden Fall keine Bedeutung zu. Der Kläger sei nicht schutzbedürftig, weil die Beigeladenen, die ihn unterstützt hätten, nach § 1538 RVO berechtigt gewesen seien, seinen Rentenanspruch geltend zu machen. Deren Säumnis schließe eine Berufung des Klägers auf § 206 BGB aus.

Gegen dieses Urteil wendet sich der beigeladene Landeswohlfahrtsverband mit der Revision. Er ist der Meinung, daß die dem Sozialhilfeträger in § 1538 RVO eingeräumte Befugnis die Anwendung des in § 206 BGB enthaltenen Rechtssatzes nicht ausschließe.

Der Revisionskläger - der beigeladene Landeswohlfahrtsverband -, der Kläger und die beigeladene Stadt beantragen,

das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Revision hat Erfolg, das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden.

Der Rentenanspruch des Klägers für die Zeit von Dezember 1965 bis Mai 1966 kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Rentenantrag sei später als drei Monate nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gestellt worden. § 1290 Abs. 2 RVO schreibt zwar für Fälle dieser Art als Beginn der Rentengewährung den Beginn des Antragsmonats - hier: Juni 1966 - vor. Eine uneingeschränkte Anwendung dieser Vorschrift scheidet in dem vorliegenden Fall jedoch aus. Der Kläger war von Dezember 1965 an geschäftsunfähig. Ein Pfleger wurde für ihn erst im Juni 1966 bestellt. Die hierzu vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen sind nicht angegriffen worden, seine rechtlichen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit des Klägers nicht zu beanstanden.

In Anwendung des der Vorschrift des § 206 BGB innewohnenden Rechtsgedankens konnte die Frist des § 1290 Abs. 2 RVO zur Zeit der Antragstellung des Klägers noch nicht abgelaufen sein. § 206 Abs. 1 BGB schreibt eine Hemmung der gegen eine geschäftsunfähige Person laufenden Verjährung für den Fall vor, daß eine gesetzliche Vertretung nicht besteht. Es bedarf in dem vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob der Schutzgedanke des § 206 BGB ausnahmslos auf alle innerhalb des Rechts der Sozialversicherung bestehenden Fristen Anwendung zu finden hat (so Haueisen in NJW 1967, 235 ff). Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - vgl. hierzu BSG 34, 22 mit weiteren Hinweisen - geht nicht so weit. Hiernach gibt es auf dem Gebiet der Sozialversicherung keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß der Lauf einer Frist immer gehemmt sei, sobald sie die Belange eines Geschäftsunfähigen ohne gesetzlichen Vertreter berühre. Es sei nicht immer auszuschließen - so ist dort weiter ausgeführt -, daß der Gesetzgeber ausnahmslos den Ausschluß von Ansprüchen nach Ablauf einer bestimmten Frist beabsichtigt habe. Sei hierzu keine ausdrückliche Regelung getroffen, so müsse im Wege der Auslegung - vor allem im Rückgriff auf den Zweck der Fristbestimmung - geklärt werden, ob § 206 BGB heranzuziehen sei.

Der Wortlaut des § 1290 Abs. 2 RVO läßt in dieser Hinsicht keine sichere Schlußfolgerung zu. Ebenso ergeben sich weder aus Sinn und Zweck der Vorschrift, noch aus den Materialien des Gesetzes oder seiner Entstehungsgeschichte eindeutige Hinweise auf einen bestimmten, die Frist des § 1290 Abs. 2 RVO tragenden Rechtsgedanken. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Es mag sein, daß fiskalische Gründe - die Einsparung von Rentenleistungen - und auch solche, die sich aus Belangen einer geordneten Verwaltung ergeben - das Interesse daran, möglichst schnell einen Überblick über die anstehenden Zahlungsverpflichtungen zu erlangen -, eine Rolle gespielt haben. Diese Gründe sind zu unbedeutend, als daß sie eine Benachteiligung geschäftsunfähiger Personen rechtfertigen könnten. Entsprechendes gilt für die Erwägung, daß die Frist des § 1290 RVO möglicherweise zum Zwecke der Beweiserleichterung geschaffen worden ist. Es ist richtig, daß es in der Regel um so schwieriger sein wird, den genauen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zu bestimmen, je länger dieses Ereignis zurückliegt. Daraus allein kann jedoch noch nicht hergeleitet werden, auf die Gründe säumiger Antragstellung könne es nicht ankommen. Diese würden möglicherweise keine Rolle spielen, wenn die Fristversäumnis den Versicherungsträger davon befreite, den Zeitpunkt des Versicherungsfalles festzustellen. So liegt der Fall indessen nicht, so daß es hierzu keiner Entscheidung bedarf. Der genaue Zeitpunkt wird häufig schon zum Zwecke der Berechnung der Dreimonatsfrist des § 1290 Abs. 2 RVO zu bestimmen sein. Auf seine Feststellung wird es in der Regel auch deshalb ankommen, weil von da an die Berücksichtigung später entrichteter Beiträge bei der Feststellung der durch ihn begründeten Rente ausgeschlossen wird (§ 1255 Abs. 8 RVO). Beweiserhebungen erspart die Antragsfrist des § 1290 Abs. 2 RVO demzufolge im allgemeinen nicht. Es wird eher davon ausgegangen werden müssen, daß der Versicherte durch die Antragsfrist von drei Monaten veranlaßt werden soll, den Rentenantrag umgehend zu stellen, damit Beweisschwierigkeiten und sonstige Unsicherheiten möglichst gering gehalten werden können. Auf diese Weise auf einen Geschäftsunfähigen ohne gesetzlichen Vertreter einwirken zu wollen, würde zu keinem Erfolg führen. Alle diese Gründe machen deutlich, daß der vorliegende Fall eine andere Entscheidung als die, die in BSG 34, 22 gewonnen worden ist, nicht rechtfertigt, daß also auch hier von der grundsätzlichen Anwendung des in § 206 BGB enthaltenen Rechtsgedankens auszugehen ist.

Zu Recht hat der Vorderrichter in diesem Zusammenhang die Frage geprüft, ob sich im Hinblick auf die Befugnis der Sozialhilfeträger, die Feststellung der dem Versicherten zustehenden Leistungen aus der Rentenversicherung zu betreiben (§ 1538 Abs. 1 Satz 1 RVO), ein weiterer Schutz des Versicherten erübrige. Anders als das LSG ist der erkennende Senat jedoch nicht der Auffassung, daß durch diese Befugnis dem Schutzbedürfnis eines Geschäftsunfähigen hinreichend Rechnung getragen wird. Diese Frage hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang erörtert (vgl. BSG 34, 22). In jenem Fall hatte der Versicherte Leistungen aus der Sozialhilfe bezogen, die die Höhe der Rente nicht erreichten. Dort ist ausgeführt, der Schutz des Geschäftsunfähigen aus § 206 BGB könne jedenfalls dann nicht entfallen, wenn das wirtschaftliche Interesse an der Rentenleistung nicht in vollem Umfang auf den Sozialhilfeträger übergegangen sei. Solange der Rentenanspruch nicht nur rechtlich, sondern - wenigstens zum Teil - auch in seinem wirtschaftlichen Wert bei dem Versicherten verblieben sei, sei seine Rechtsposition durch den Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nicht ausgehöhlt. Die Frage, ob es anders ist, wenn der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers den Rentenanspruch in seiner Gesamtheit erfassen kann, konnte in jener Entscheidung offenbleiben. Sie ist - entgegen der Auffassung des LSG - zu verneinen. Aus der in § 1538 RVO normierten Befugnis des Sozialhilfeträgers ergibt sich keine Stütze für die Gegenmeinung. Die Vorstellung, daß dem Sozialhilfeträger die Rechte eines Pflegers oder gar Vormunds übertragen seien, läßt sich mit dem geltenden Recht nicht in Übereinstimmung bringen. Die systematische Stellung des § 1538 RVO im 5. Buch der RVO - "Beziehungen der Versicherungsträger untereinander und zu anderen Verpflichteten" - zeigt, daß die Vorschrift in erster Linie der Durchsetzung der Interessen des Sozialhilfeträgers dienen soll. Diese Auffassung bestätigt vor allem § 1538 Abs. 1 Satz 2 RVO.

Der Ablauf von Fristen wirkt hiernach nicht gegen den Sozialhilfeträger, wenn sie ohne sein Verschulden verstrichen sind. Seine Interessen werden also gewahrt, nicht notwendig dagegen die des Versicherten. Das dem Sozialhilfeträger auch im Rahmen des § 1539 RVO eingeräumte Ermessen - er kann die Feststellung betreiben -, das nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt, ist unter Beachtung fiskalischer Interessen auszuüben. Diese müssen sich nicht mit den Interessen des Versicherten decken. Sofern dem Versicherten die Antragstellung durch einen Träger der Sozialhilfe zugute kommt, handelt es sich um einen Reflex dieser Ermessensausübung. Eine ihm dem Versicherten gegenüber obliegende Amtspflicht (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB) nimmt der Sozialhilfeträger regelmäßig nicht wahr. Einer solchen Amtspflicht kann die dem Versicherten gegenüber möglicherweise bestehende allgemeine Fürsorgepflicht nicht gleichgestellt werden. Falls der Sozialhilfeträger den Interessen des Versicherten zuwider untätig bleibt, so ist daraus allein eine Haftung regelmäßig nicht herzuleiten. Der schuldhaft säumige Pfleger ist dagegen nach §§ 1915 Abs. 1; 1897 Satz 1; 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Er unterliegt der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (§ 1837 BGB), er hat dem Vormundschaftsgericht Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Pflegebefohlenen zu erteilen (§ 1839 BGB) und über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen (§ 1840 BGB). Demgegenüber läßt sich nicht mit Erfolg einwenden, es handele sich bei Sozialhilfeträgern um öffentlich-rechtliche Einrichtungen, deren Handeln am Gemeinwohl orientiert sei. Dies schließt nicht aus, daß gerade diese Einstellung in Konflikt zu den berechtigten Individualinteressen des Versicherten gerät. Die in § 1538 RVO normierten Befugnisse der Sozialhilfeträger rechtfertigen es daher nicht, die Grundsätze über den Schutz Geschäftsunfähiger im Sinne des § 206 BGB unbeachtet zu lassen. Dasselbe gilt in bezug auf den Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 1531 RVO. Selbst wenn dieser sich auf den gesamten Rentenanspruch des Klägers erstrecken sollte, so wird dadurch an dessen Klagebefugnis - und damit verbunden an dem Erfordernis seiner ordnungsgemäßen Vertretung - nichts geändert. Es kann deshalb hier dahinstehen, in welchem Umfang die Leistungen der Beigeladenen den Rentenanspruch des Klägers aufzehren.

Die den Rechtsstreit abschließende Entscheidung hängt jedoch von der Beantwortung dieser Frage ab, ebenso davon, ob die Beigeladenen ihre Ersatzansprüche nach § 1531 Satz 1 RVO rechtzeitig - d. h. innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Unterstützung (§ 1539 RVO) - geltend gemacht haben. Der Rechtsstreit ist zur Feststellung der insoweit erforderlichen Tatsachen an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

BSGE, 267

NJW 1974, 519

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