Leitsatz (redaktionell)

Lastkraftwagenfahrer mit selbständiger Durchführung anfallender Reparaturarbeiten.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der im Jahre 1901 geborene Kläger hat von 1914 bis 1917 eine Formerlehre zurückgelegt und diese mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Anschließend war er bis 1922 als Former tätig. Von 1922 bis 1923 leistete er Militärdienst; er wurde mit Kraftwagenreparaturen beschäftigt. Anschließend war er von 1923 bis 1945 als Lastkraftwagenfahrer - bei selbständiger Durchführung anfallender Reparaturarbeiten - beschäftigt. Von 1946 bis 1958 war er wieder Former. Diese Tätigkeit gab er krankheitshalber auf. Seit dem 14. Oktober 1958 verrichtet er leichtere Hilfsarbeiten im Steher (Lagerarbeiter). Am 30. Oktober 1958 stellte der Kläger Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit. Die vertrauensärztliche Untersuchung vom 4. Dezember 1958 durch die Fachärztin für innere Krankheiten Dr. D ergab eine chronische Gastritis, einen leichten Blutunterdruck, insbesondere aber krankhafte Veränderungen an der Lendenwirbelsäule. Die Beurteilung lautete dahin, daß der Kläger als Former in der Gießerei nicht mehr arbeiten, eine leichtere Tätigkeit, wie er sie derzeit im Magazin verrichte, aber weiterhin ausführen könne. Er sei berufsunfähig seit der Rentenantragstellung, aber nicht erwerbsunfähig. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 13. Februar 1959 den Antrag ab, weil der Kläger nicht erwerbsunfähig und berufsunfähig sei.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage erstrebt der Kläger, die Beklagte zur Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Oktober 1958 an zu verurteilen. Der Hausarzt des Klägers, Dr. M, schloß sich dem Gutachten der Fachärztin Dr. D im wesentlichen an, hielt aber ein Heilverfahren für erforderlich. Die Beklagte ließ dieses Heilverfahren im Sanatorium H. in Baden-Baden vom 2. Oktober bis 6. November 1959 durchführen. Im Entlassungsbericht der dortigen Ärzte vom 6. November 1959 lautet die Diagnose "Lumbalgie bei Osteoporose; geringes cervicales Reizsyndrom bei älterer Osteochondrose im Bereich der unteren Halswirbelsäule"; es wurde Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 30. Oktober 1958 angenommen, jedoch Arbeitsfähigkeit am derzeitigen Arbeitsplatz im Magazin bejaht. Durch Urteil vom 8. Juli 1960 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist im wesentlichen ausgeführt, nach den erhobenen ärztlichen Befunden und Beurteilungen könne der Kläger zwar eine Tätigkeit als Former nicht mehr ausüben, wohl aber die eines Lagerarbeiters. Er könne sein Begehren nicht darauf stützen, daß er den erlernten Beruf als Former nicht mehr ausüben könne. Nach Beendigung der Lehre habe er etwa 17 Jahre als Former gearbeitet, als Kraftfahrer hingegen sei er 23 Jahre tätig gewesen. Da diese letztere Beschäftigung eine Hilfsarbeitertätigkeit darstelle und viel längere Zeit ausgeübt worden sei als der erlernte Beruf eines Formers, müsse sich der Kläger auf Hilfsarbeitertätigkeiten verweisen lassen. Die derzeitige Beschäftigung als Lagerarbeiter könne in sozialer Hinsicht nicht als wesentlich geringwertiger als die Kraftfahrertätigkeit angesehen werden. Der Kläger erziele damit einen Monatslohn, der höher sei als die Hälfte des Vergleichslohnes eines Hilfsarbeiters. Berufsunfähigkeit sei daher nicht gegeben.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgebracht, seine Erwerbsfähigkeit dürfe nicht nach seiner früheren Beschäftigung als Kraftfahrer, sondern nach derjenigen eines Formers beurteilt werden; denn er sei die letzten zwölf Jahre - von 1946 bis 1958 - als Former tätig gewesen. Außerdem könne die Tätigkeit eines Kraftfahrers nicht der eines Hilfsarbeiters gleichgesetzt werden. Als Kraftfahrer sei er wie ein Facharbeiter entlohnt worden. Weder als solcher noch als Former sei er noch berufsfähig. Auf die derzeitige Hilfsarbeitertätigkeit dürfe er auf Grund seines beruflichen Werdeganges nicht verwiesen werden.

Die Beklagte wendet ein, es sei davon auszugehen, daß der Kläger einen Beruf erlernt habe, dieser aber nicht seine eigentliche Berufstätigkeit dargestellt habe. Die Tätigkeit als Kraftfahrer stehe im Vordergrund. Dieser Beruf sei kein Lehr- sondern ein Anlernberuf; auf die Lohnhöhe komme es dabei nicht an. Nach seinem derzeitigen Verdienst erwerbe der Kläger noch mindestens die Lohnhälfte eines vergleichbaren gesunden Versicherten.

Durch Urteil vom 26. Januar 1962 hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten aufgehoben und hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Oktober 1958 an zu gewähren.

Es hat in den Urteilsgründen im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne seiner früheren Tätigkeit als Former und Eisengießer nicht mehr nachgehen, sei aber noch in der Lage, eine leichtere Tätigkeit als Hilfsarbeiter - möglichst im Stehen - in einem Fabriklager zu verrichten. Die Verrichtung einer solchen oder einer ähnlichen Tätigkeit sei ihm auch zuzumuten. Unter Berücksichtigung der Ausbildung, der beruflichen Entwicklung des Klägers und der Zeitdauer der Beschäftigungen sei als die eigentliche Berufstätigkeit die erlernte Tätigkeit eines Formers anzusehen, in der er die Gesellenprüfung abgelegt und von der er sich bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht endgültig gelöst habe. Die Verweisung des Klägers auf die derzeitige Hilfsarbeitertätigkeit sei nicht möglich, weil sie im Vergleich zur Tätigkeit eines Formers einen sozialen Abstieg bedeute. Die derzeitige Beschäftigung des Klägers, die er seit Oktober 1958 verrichte, sei eine einfache Tätigkeit, die nach einer gewissen Einarbeitungszeit von jedem Beschäftigten ohne besondere Ausbildung ausgeführt werden könne. Der Kläger könne auch nicht auf eine Tätigkeit als Personenkraftwagenführer verwiesen werden, wobei dahingestellt bleiben dürfe, ob er bei seinem krankhaften Befund überhaupt in der Lage sei, längere Zeit eine sitzende Tätigkeit zu verrichten. Der Besitz des Führerscheines und damit die Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs machten die Tätigkeit eines Kraftwagenführers nicht zu einem anerkannten Lehrberuf. Es handele sich vielmehr um eine angelernte Tätigkeit, die ohne besondere Vorbildung ausgeübt werden könne. Die Verrichtung dieser Tätigkeit würde für den Kläger als gelernten Former einen sozialen Abstieg darstellen. Anders wäre diese Frage zu beurteilen, wenn eine Verweisung des Klägers auf die früher lange Zeit ausgeübte Tätigkeit als Fahrer von Lastkraftwagen unter Berücksichtigung seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten möglich wäre, die er sich auf Grund seiner Ausbildung während des Militärdienstes und danach angeeignet hat. Der Kläger sei nicht als einfacher Kraftwagenführer, sondern zugleich wie ein gelernter Automechaniker tätig gewesen. Diese Tätigkeit unterscheide sich kaum von der eines qualifizierten Facharbeiters und finde ihren Ausdruck darin, daß Kraftfahrer mit solchen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten wie Automechaniker oder Autoschlosser entlohnt würden. Auf eine solche Tätigkeit könne der Kläger auf Grund seines geminderten Leistungsvermögens aber nicht verwiesen werden, weil es sich dabei um schwere und mittelschwere Arbeiten handele, die er nicht mehr ausführen könne.

Gegen dieses ihr am 6. März 1962 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. April 1962 am 4. April 1962 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Sie rügt eine ungenügende Sachaufklärung (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) sowie Überschreiten der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung (§ 128 SGG) durch das Berufungsgericht.

Hinsichtlich seiner Feststellung, die Tätigkeit eines Kraftwagenfahrers und gleichzeitigen Automobilschlossers sei schwer bis mittelschwer, habe das Berufungsgericht keinerlei Ermittlungen angestellt; Autoschlossertätigkeit sei aber höchstens als mittelschwer zu bezeichnen.

Das Berufungsgericht habe auch die Prüfung unterlassen, ob der Kläger auf die Tätigkeit eines Personenkraftwagenführers, der gleichzeitig die anfallenden Reparaturen erledigt, verwiesen werden könne. Wenn der Kläger auch nicht mehr in der Lage sei, schwer zu heben, so sei es doch durchaus möglich, daß er noch mittelschwere Arbeiten, die nicht mit schwerem Heben verbunden seien, verrichten könne. Um eine solche Tätigkeit handele es sich aber gerade bei einem Personenkraftwagenführer, der die anfallenden Reparaturarbeiten selbst ausführe. Die Verrichtung einer solchen Tätigkeit bedeute für den Kläger auch keinen wesentlichen sozialen Abstieg.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 1962 hat die Beklagte nachträglich noch gerügt, das Berufungsgericht hätte noch prüfen müssen, ob der Kläger mit Tätigkeiten in metallverarbeitenden Betrieben zumutbar beschäftigt werden könne.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zu verwerfen.

Er ist der Ansicht, daß die Rügen der Beklagten nicht durchgreifen. Das Berufungsgericht habe sich entgegen der Rüge der Beklagten doch mit der Frage beschäftigt, ob er noch auf eine Tätigkeit als PKW-Fahrer verwiesen werden könne. Es möge sein, daß das Berufungsgericht hierbei das materielle Recht nicht richtig angewandt habe, dies sei aber kein Verfahrensmangel.

Die Frage, ob der Kläger noch mittelschwere Arbeiten verrichten könne, habe das Vordergericht überhaupt nicht zu prüfen brauchen, weil die ärztlichen Sachverständigen eine "leichtere Tätigkeit" noch für verrichtbar hielten. Damit seien die mittelschweren Arbeiten ausgeschlossen gewesen. Daß das Berufungsgericht diesen Standpunkt gehabt habe, ergebe sich aus Bl. 9 des angefochtenen Urteils (letzte Zeile und Bl. 10/11). Von diesem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus habe das Berufungsgericht gleichfalls keine weitere Sachaufklärung zu betreiben brauchen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die nicht zugelassene Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG auch statthaft, da das Verfahren des Berufungsgerichts an einem wesentlichen, von der Beklagten gerügten Mangel leidet. Ob das Berufungsgericht seine Feststellung, daß es sich bei der Tätigkeit eines Lastkraftwagenfahrers mit selbständiger Durchführung anfallender Reparaturen um eine mittelschwere Tätigkeit handelt, nicht ohne weitere Ermittlungen treffen durfte, wie die Beklagte meint, oder ob es diese Feststellungen aus eigener Sachkenntnis treffen durfte, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls rügt die Beklagte zu Recht, das Berufungsgericht hätte sich gedrängt fühlen müssen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Kläger noch fähig ist, als Fahrer eines Personenkraftwagens mit selbständiger Ausführung anfallender Reparaturarbeiten tätig zu sein. Von der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ausgehend, daß die Tätigkeit eines Lastkraftwagenfahrers mit Autoschlosserkenntnissen für den Kläger zumutbar im Sinne des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO sei, weil ihre Verrichtung keinen wesentlichen sozialen Abstieg für ihn bedeute, muß angenommen werden, daß es dies auch bei einem Personenkraftwagenfahrer mit solchen Kenntnissen angenommen hätte. Es hat seine Überlegungen aber auf die eines Personenkraftwagenfahrers ohne solche besonderen Fähigkeiten beschränkt. Wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß der Kläger die Tätigkeit eines Lastkraftwagenfahrers mit der Verpflichtung, anfallende Reparaturen selbständig auszuführen, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten könne, so brauchte es doch bei einem Personenkraftwagenfahrer mit der Verpflichtung, die Reparaturen selbst durchzuführen, nicht zu demselben Ergebnis zu kommen. Während der Lastkraftwagenfahrer häufig jedenfalls auch bei dem Be- und Entladen des Lastkraftwagens mithelfen muß, und bei der Durchführung der Reparaturen auch größere Werkstücke gehoben werden müssen, liegen die Verhältnisse bei einem Personenkraftwagenfahrer, der gleichzeitig Reparaturen ausführen muß, wesentlich anders. Ein Be- und Entladen des Wagens kommt nicht in Betracht, und die anfallenden Reparaturstücke sind leichter als bei einem Lastkraftwagen. Es wäre also durchaus denkbar, daß die Frage, ob der Kläger nach seinem gesundheitlichen Zustand eine solche Tätigkeit noch ausüben kann, anders beantwortet werden könnte.

Nun wendet der Kläger allerdings ein, daß es sich insoweit allenfalls um eine materiell unrichtige Entscheidung handeln könne, daß aber das Verfahren des LSG aus diesem Grunde jedenfalls nicht an einem Verfahrensmangel leide. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Es ist zwar richtig, daß das Urteil eines Tatsachengerichts materiell unrichtig ist, wenn das Tatsachengericht den Kläger auf eine Tätigkeit, auf die er nach zutreffender Ansicht verwiesen werden kann, nicht verwiesen hat, wobei es gleichgültig ist, ob es diese Verweisung ausdrücklich oder stillschweigend verneint hat oder ob es diese Tätigkeit irrtümlich überhaupt nicht in seine Betrachtungen einbezogen hat. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, daß insoweit außerdem ein Verfahrensmangel vorliegen könnte. Es ist richtig, daß das Revisionsgericht bei seiner Beurteilung, ob das Verfahren des Tatsachengerichts an einem wesentlichen Mangel leidet, von der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts, sei sie richtig oder falsch, ausgehen muß. Daher wird bei einer ausdrücklichen oder auch nur stillschweigenden Ablehnung der Verweisbarkeit des Versicherten auf eine bestimmte Tätigkeit, sei sie auch nur pauschal erfolgt, nur ein materieller, aber kein Verfahrensmangel vorliegen. Denn nach dieser materiellen Rechtsauffassung war eine Ermittlung darüber, ob der Versicherte diese Tätigkeit noch ausüben kann, überflüssig. Wenn aber, wie hier, das Tatsachengericht überhaupt vergessen hat, zu prüfen, ob eine Tätigkeit als Verweisungstätigkeit in Betracht kommt, wenn es also insoweit überhaupt keine eigene materielle Rechtsauffassung gehabt hat, liegt nicht nur ein materieller Mangel, sondern gleichzeitig eine ungenügende Aufklärung vor, ob der Versicherte eine solche Tätigkeit nach seinem Gesundheitszustand und nach seinen beruflichen Fähigkeiten noch verrichten kann. Eine eigene materielle Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entfällt hier als natürlich gegebene Begrenzung der Ermittlungspflicht des Tatsachengerichts. Hier ist anzunehmen, daß das Berufungsgericht übersehen hat, diese Tätigkeit in seine Betrachtungen miteinzubeziehen, weil es einerseits die Tätigkeit des einfachen Personenkraftwagenfahrers, andererseits aber auch die des Lastkraftwagenfahrers mit Mechanikerkenntnissen geprüft hat und nicht anzunehmen ist, daß es an die Tätigkeit eines Personenkraftwagenfahrers mit Mechanikerkenntnissen gedacht hat, da es sonst sicherlich diese Tätigkeit ebenfalls mit in seine Prüfung einbezogen hätte.

Der Umstand, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht geprüft hat, ob der Kläger nach seinem Gesundheitszustand und nach seinen Fähigkeiten noch in der Lage ist, eine Tätigkeit als Personenkraftwagenfahrer mit der Verpflichtung, anfallende Reparaturen selbst vorzunehmen, zu verrichten, stellt somit eine Verletzung des § 103 SGG dar.

Da das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen könnte, ist die Revision auch begründet. Das Revisionsgericht konnte allerdings eine eigene materielle Entscheidung nicht treffen, da es an ausreichenden bindenden Feststellungen mangelt. Es mußte die Sache vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung zu bedenken haben, daß, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, Dr. D in ihrem Gutachten vom 4. Dezember 1958 - übrigens auch Dres. M und H in ihrem Gutachten vom 6. November 1959 - den Kläger lediglich nicht mehr für fähig angesehen hat, als Former tätig zu sein, weil er hierbei schwer heben müsse, ihn aber für die Verrichtung leichterer Arbeiten für fähig hält. Wenn das Berufungsgericht daher unbedenklich feststellen durfte, daß der Kläger nicht mehr als Former tätig sein kann, so wird es doch noch zu prüfen haben, ob er andere leichte Tätigkeiten als die eines Lagerarbeiters verrichten kann. Es wird sich hierbei nicht nur auf die Prüfung der Tätigkeit eines Personenkraftwagenfahrers, der anfallende Reparaturen durchführen muß, beschränken dürfen, obwohl sich dieser Beruf gerade besonders anbietet, sondern wird darüber hinaus auch eine eingehende Prüfung hinsichtlich anderer Berufe, insbesondere solcher, die in der metallverarbeitenden Industrie vorkommen, vornehmen müssen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2375078

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