Leitsatz (amtlich)

1. In der Zulassung der Revision gemäß SGG § 161 iVm SGG § 160 Abs 2 Nr 1 oder 2 im Urteil des SG liegt, sofern die Berufung nach SGG §§ 144 bis 149 ausgeschlossen ist, zugleich die Zulassung der Berufung gemäß SGG § 150 Nr 1.

2. Ein von Spielkreisgruppenleiterinnen geleiteter, für wöchentlich zweimal 3 Stunden eingerichteter Kinderspielkreis ist kein Kindergarten iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a.

 

Leitsatz (redaktionell)

Schüler-Unfallversicherung; Begriff "Kindergarten" iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a:

Unter den Begriff "Kindergarten" iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a fallen nicht Kindertageseinrichtungen, die vom durchschnittlichen Alter der aufzunehmenden Kinder her keine vorschulische Erziehung, wie sie in der Regel drei- bis sechsjährige Kinder in Kindergärten erhalten, bieten können; als Kindergarten in diesem Sinne scheiden daher Einrichtungen für Säuglinge und Kleinkinder ebenso aus wie Betreuungsstätten für schulpflichtige Kinder.

 

Normenkette

SGG § 150 Nr. 1 Fassung: 1974-07-30, § 161 Fassung: 1974-07-30, § 160 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 1974-07-30, Nr. 2 Fassung: 1974-07-30, § 144 Fassung: 1969-07-27, § 145 Fassung: 1958-06-25, § 146 Fassung: 1958-06-25, § 147 Fassung: 1958-06-25, § 148 Fassung: 1958-06-25, § 149 Fassung: 1974-07-30; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a Fassung: 1971-03-18

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Entscheidung vom 30.11.1976; Aktenzeichen I UBf 39/76)

SG Hamburg (Entscheidung vom 13.05.1976; Aktenzeichen 25 U 61/74)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. November 1976 und des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Mai 1976 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 30,- DM, die sie anläßlich des Unfalles des Kindes Jürgen S, geboren am 20. April 1966, dessen Vater bei der Klägerin versichert war, erbracht hat. Der Unfall ereignete sich am 3. März 1972 im Kinderspielkreis der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde W. In dem von Spielkreishelferinnen geleiteten Spielkreis wurden Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren zweimal pro Woche je drei Stunden lang betreut.

Der Beklagte lehnte den Ersatz der Kosten ab.

Auf die Klage der Klägerin hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 13. Mai 1976 den Beklagten verurteilt, der Klägerin die durch den Unfall des Jürgen S entstandenen Kosten zu ersetzen. Das SG hat im Urteil die Sprungrevision zugelassen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 30. November 1976 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: In der Zulassung der Sprungrevision liege zugleich die Zulassung der an sich nach § 149 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossenen Berufung gemäß § 150 SGG. Die Grundvoraussetzungen der Sprungrevision nach § 161 Abs. 2 SGG und die der Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG seien die gleichen. Mit der Zulassung der Sprungrevision im Urteil bejahe das SG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berufungszulassung. Die Sprungrevision sei das übergreifende Rechtsmittel, das dazu dienen solle, materielle Rechtsfragen, für die es keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung bedürfe, der beschleunigten Entscheidung durch das Revisionsgericht zuzuführen. Die Zulassung der Sprungrevision solle die Beteiligten aber nicht zum Verzicht auf eine Tatsacheninstanz zwingen.

Die Berufung des Beklagten sei aber nicht begründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 1510 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu, die anläßlich des Unfalles des Jürgen S entstanden seien. Der Kinderspielkreis der Kirchengemeinde W sei als Kindergarten im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a RVO anzusehen. Kinder während des Besuchs in Kindergärten seien wegen deren elementaren Bildungs- und Erziehungsfunktion in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen worden. Ein Kindergarten im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a RVO sei eine Einrichtung, in dem Drei- bis Sechsjährige eine der versicherten Schulausbildung gleichgestellte vorschulische Erziehung in dem geschlossenen pädagogischen Arbeitsbereich der sogenannten Vorschulgruppe erhielten. Entsprechend der sozialen und pädagogischen Aufgabe von Kindergärten, durch erzieherische Hilfen und Bildungsangebote die Lern- und Entwicklungsfähigkeit des Kindes zu fördern und umweltbedingte Lerndefizite auszugleichen, würden nur Kindergärten vom Versicherungsschutz erfaßt, welche die mit einer gezielten frühkindlichen Erziehung verbundenen Anforderungen bezüglich der räumlichen Gestaltung, der materiellen Ausstattung und der fachlichen Qualifikation des Betreuungspersonals erfüllten. Der Kinderspielkreis der Kirchengemeinde W entspreche in seiner Grundstruktur den an einen Kindergarten zu stellenden Anforderungen. Dies ergebe sich aus den Richtlinien für Kinderspielkreise und der Lehrgangsordnung für Spielgruppenleiterinnen (vgl. Runderlaß des MK vom 10.5.1972 - 4021/490/72 - GültL 207/21 - Niedersächs. Ministerialblatt S. 835). Danach werde jeder Spielkreis von geschulten Gruppenleiterinnen und -helferinnen geführt und regelmäßig von einer sozialpädagogischen Fachkraft beraten und betreut. In den Spielkreisen werde auch vorschulische Erziehung durchgeführt. Dies gelte jedenfalls für den Spielkreis der Kirchengemeinde W, wie sich aus der Auskunft der Kirchengemeinde ergebe. Von einer vorschulischen Erziehung sei bereits auszugehen, wenn die Kinder von geschultem Personal sinnvoll geführt würden. Der Aufenthalt der Kinder in dem Spielkreis von zweimal drei Stunden wöchentlich reiche aus, eine sozialpädagogische Wirkung zu erzielen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und ausgeführt: Kinder in Kinderspielkreisen würden nicht vom Versicherungsschutz des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a RVO erfaßt. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die erst auf Anregung des Bundesrates in das Gesetz aufgenommen sei, folge die Notwendigkeit einer engen Begriffsinterpretation. Es werde nicht jede vorschulische Einrichtung schlechthin erfaßt. Nur die in Kindergärten praktizierte und garantierte vorschulische Erziehung unterstehe dem Unfallversicherungsschutz. Dieser sei auf die vom Staat eingerichteten Institutionen, deren Ausgestaltung einen gewissen Unfallschutz gewährleiste, zu beschränken.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. November 1976 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Mai 1976 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie schließt sich im wesentlichen den angefochtenen Urteilen an. Der Kinderspielkreis der Kirchengemeinde W falle unter § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a RVO, da in ihm vorschulische Erziehung unter Leitung einer ausgebildeten und geprüften Kinderspielkreishelferin betrieben worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Revision des Beklagten ist zulässig.

Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen daß die Berufung des Beklagten gemäß § 149 SGG ausgeschlossen war und das SG die Zulassung dieses Rechtsmittels gemäß § 150 Nr. 1 SGG nicht getrennt von der Zulassung der Sprungrevision ausgesprochen hat. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, die Zulässigkeit der Sprungrevision setze stets eine an sich statthafte Berufung voraus (vgl. Rohwer/Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 161 Rdn. 2, 29, 39, 41; Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, 4. Aufl., § 161 Rdn. 5 a, 18 a; Goedelt, SV 1977, 57). Der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat sich in seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (11 RA 52/76) dieser Auffassung angeschlossen, während der 5. Senat des BSG in seinen vorausgegangenen Urteilen vom 23. November 1976 (SozR 1500 § 161 Nr. 11) ihr nicht gefolgt ist. Der erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er sich insoweit der Auffassung des 5. Senats oder des 11. Senats anschließt. Ist eine Berufung an sich gemäß §§ 144 bis 149 SGG ausgeschlossen, so liegt in der Zulassung der Sprungrevision im Urteil des SG zugleich die Zulassung der Berufung gemäß § 150 Nr. 1 SGG. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 i. V. m. § 161 Abs. 2 Satz 1 SGG sind stets auch die des § 150 Nr. 1 SGG erfüllt (ebenso BSG Urteil vom 29. Juni 1977 aaO). Es ist nicht statthaft, insoweit im Urteil die Sprungrevision zuzulassen, ohne zugleich die Berufung gemäß § 150 Nr. 1 SGG zuzulassen. Das SG darf nicht im Urteil anstelle der Berufung die Sprungrevision zulassen. Den Beteiligten bleibt vielmehr noch nach Erlaß des Urteils des SG die Wahl, entweder die Berufung oder die Sprungrevision einzulegen. Die Wahlmöglichkeit darf das SG nicht dadurch ausschließen, daß es im Urteil nur die Sprungrevision, nicht aber die Berufung zuläßt. Ist somit nur eine einheitliche Entscheidung des SG im Urteil über die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision zulässig, so liegt in der Zulassung der Sprungrevision zugleich die Zulassung der Berufung. Dagegen spricht nicht, daß nach dem von der Bundesregierung in der 6. Legislaturperiode eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGG (BT-Drucks. VI/2006, S. 3) in § 161 Abs. 1 Satz 3 SGG ausdrücklich bestimmt werden sollte, die Zulassung der Sprungrevision gelte zugleich als Zulassung der Berufung in den Fällen des § 150 Nr. 1 SGG, während in dem Gesetzentwurf der 7. Legislaturperiode (BT-Drucks. 7/861, S. 5) und dem Gesetz zur Änderung des SGG vom 30. Juli 1974 (BGBl I 1625) eine entsprechende Vorschrift fehlt. Aus den oben aufgezeigten Gründen war diese Vorschrift entbehrlich, da in der Zulassung der Sprungrevision stets auch die Zulassung der Berufung liegen muß. Zugleich entsprach der Verzicht auf diese zunächst vorgesehen Klarstellung dem in dem Gesetz zur Änderung des SGG vom 30. Juli 1974 (aaO) beachteten Bestreben, in den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen unterschiedliche Regelungen zu vermeiden (s. BT-Drucks. 7/861, S. 10, zu Nr. 15).

Soweit der Senat mit dieser Auffassung von der des 11. Senats im Urteil vom 29. Juni 1977 abweicht, ist er nicht zur Anrufung des Großen Senats nach § 42 SGG verpflichtet, weil beide Auffassungen hier zum gleichen Ergebnis kommen (vgl. insoweit ebenso BSG Urteil vom 29. Juni 1977 aaO).

Die Revision ist auch begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten in entsprechender Anwendung des § 1510 Abs. 2 RVO (BSGE 39, 24) auf Ersatz der aus Anlaß der dem Kind Jürgen S geleisteten Familienkrankenhilfe. Der Ersatzanspruch hinsichtlich der Familienkrankenpflege setzt voraus, daß die Klägerin Leistungen erbracht hat, obgleich sie nicht dazu verpflichtet war, weil der Vater des Kindes im Hinblick auf Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unfallversicherungsträger keinen Anspruch auf Familienkrankenpflege hatte. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil das Kind Jürgen S während des Besuches des Kinderspielkreises nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war.

Nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a RVO sind Kinder während des Besuches von Kindergärten versichert. Für den Versicherungsschutz während des Besuches von Kindergärten ist nicht maßgebend, ob die besuchte Einrichtung auch den Namen Kindergarten trägt oder eine andere Bezeichnung führt. Entscheidend ist, ob sie ein Kindergarten im Sinne dieser Vorschrift ist.

§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a RVO idF des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I 237) ist auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz aufgenommen worden. In der vom Bundesrat gegebenen Begründung (s. BT-Drucks. VI/1333, S. 7) ist ausgeführt, daß die Reform und der Ausbau der vorschulischen Erziehung als erste Stufe des Bildungswesens eine vordringliche bildungspolitische Aufgabe sei. Die Kindergartenstufe solle als Elementarbereich in das Bildungssystem einbezogen werden. Aus-Gründen der Gleichbehandlung mit den Schülern seien auch Kinder während des Besuches von Kindergärten in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen. Auch in der weiteren parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs ist die Ausdehnung des Versicherungsschutzes mit der Bedeutung der vorschulischen Erziehung begründet worden (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung - BT-Drucks. VI/1644, S. 1, unter Bezugnahme auf die Begründung des Bundesrates). Bestimmend für die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf Kinder während des Besuches von Kindergärten war danach die vorschulische Erziehung, die in der Regel drei- bis sechsjährige Kinder in Kindergärten erhalten. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, welche Merkmale im einzelnen die vorschulische Erziehung in einem Kindergarten kennzeichnen und in welchem Umfang die vorschulische Erziehung den regelmäßigen Tagesablauf eines Kindergartens bestimmen muß. Nach den Zielvorstellungen des Gesetzes fallen jedenfalls nicht unter den Kindergartenbegriff des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a RVO alle Kindertageseinrichtungen, die vom durchschnittlichen Alter der aufzunehmenden Kinder her keine vorschulische Erziehung im Sinne der obigen Ausführungen bieten können (s. auch Protokoll der 54. und 167. Sitzung des deutschen Bundestages - 7. Wahlperiode - am 4. Oktober 1974 und 24. April 1975, S. 3072 und 11766). Es scheiden daher Einrichtungen für Säuglinge und Kleinkinder ebenso aus wie Betreuungsstätten für schulpflichtige Kinder. Im übrigen bedarf es, um eine durch den Besuch eines Kindergartens in der Regel bedingte Erziehung und in diesem Rahmen insbesondere eine vorschulische Erziehung gewährleisten zu können, u. a. fachlich qualifizierten Personals sowie gewisser räumlicher Voraussetzungen und einer bestimmten materiellen Grundausstattung (ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl., S. 474 q III; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 539 Rdn. 84; Vollmar, Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten, 2. Aufl. 1975, S. 15; vgl. außerdem Besprechungsergebnis zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkasse und der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger, Ersatzkasse 1972, 178; Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 195/72 vom 5.12.1972). Ebenso setzen die einem Kindergarten eigentümliche Erziehung und insbesondere die vorschulische Erziehung voraus, daß die Fachkräfte in geeigneten Einrichtungen eine gewisse Mindestzeit für die Aufgaben der angestrebten Erziehung der Kinder zur Verfügung stehen. Diese Abgrenzungskriterien sind auch den in einzelnen Bundesländern ergangenen Kindergartengesetzen bzw. den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen, deren Zielsetzung im übrigen allerdings nicht stets übereinstimmt und die auch nicht einheitliche Voraussetzungen an die Qualifikation der in Kindergärten tätigen Fachkräfte enthalten (vgl. für Baden-Württemberg: 2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - Kindergartengesetz - vom 29. Februar 1972 - GVBl 61; Bayern: Bayerisches Kindergartengesetz vom 25. Juli 1972 - GVBl 297; Nordrhein-Westfalen: 2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 21. Dezember 1971 - GVBl 534; Rheinland-Pfalz: 2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - Kindergartengesetz - vom 15. Juli 1970 - GVBl 237; Saarland: Gesetz Nr. 969 zur Förderung der vorschulischen Erziehung vom 9. Mai 1973 - Amtsblatt 373; Hessen: Kindergartengesetz vom 4. September 1974 - GVBl I 399, einstweilen außer Kraft gesetzt durch Gesetz vom 15. Dezember 1975 - GVBl I 303).

Ob eine Einrichtung ein Kindergarten im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a RVO ist, richtet sich dabei nicht streng nach einzelnen Kriterien, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles nach dem Gesamtbild der Einrichtung. Im vorliegenden Fall stand der Kinderspielkreis nicht unter der Leitung von Kindergärtnerinnen oder anderer Fachkräfte ähnlicher Qualifikation. Er wurde vielmehr von Spielgruppenleiterinnen betreut, deren Ausbildung mit der einer Kindergärtnerin oder ähnlichen Fachkraft nicht zu vergleichen ist. Hinzu kommt, daß der Kinderspielkreis nur an zwei Wochentagen und außerdem jeweils nur drei Stunden stattfand. Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag der Senat nicht der Auffassung des LSG zu folgen, daß eine von Kindergärten angestrebte Erziehung und in diesem Rahmen insbesondere eine für die Einführung des Versicherungsschutzes der Kinder während des Besuches von Kindergärten maßgebende vorschulische Erziehung durchgeführt werden konnte. Da Jürgen S somit im Zeitpunkt des Unfalles nicht unter Versicherungsschutz gestanden hat, ist der Ersatzanspruch der Klägerin unbegründet und deren Klage abzuweisen.

Eine Kostenentscheidung entfällt (§ 193 Abs. 4 SGG).

 

Fundstellen

BSGE, 203

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