Leitsatz (redaktionell)

1. Die Prüfung, ob die nach SGG § 145 Nr 1 zur Zulässigkeit der Berufung führende Geltendmachung von Ausnahmefällen des RVO § 1547 aF schlüssig ist, darf nicht auf das Vorbringen in der Berufungsinstanz beschränkt werden, vielmehr sind in diese Prüfung die Behauptungen des Klägers im Feststellungs- und Klageverfahren - gegebenenfalls auch zu seinen Ungunsten - mit einzubeziehen.

2. Hat ein Berechtigter von Umständen Kenntnis erlangt, welche für das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs sprechen, so ist er trotz vorhandener Zweifel zu der Nachweisbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen nicht durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse verhindert, den Anspruch anzumelden.

 

Normenkette

RVO § 1547 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15; SGG § 145 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Mai 1964 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1961 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der im Jahre 1895 geborene Ehemann der Klägerin, J H (H.), war seit 1921 bei der Glasgespinstfabrik G in H tätig, seit 1926 als Betriebsmeister in der Matratzenabteilung. Dort werden Asbestmatratzen für Wärmeschutzisolierungen hergestellt; die Matratzen werden nach dem Zuschneiden und Nähen, das mit der Hand geschieht, mit Glasgespinst oder Schlackenwolle, vereinzelt auch mit Asbestflocken gefüllt.

H. litt seit dem Jahre 1932 unter zunehmender Luftknappheit. Vom 4. April bis 30. Juni 1949 befand er sich in der von dem Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. T geleiteten Lungenheilstätte S. . Dr. T oblag auch die werkärztliche Betreuung der Betriebsangehörigen der Firma G. Nach vier Wochen Schonung nahm H. seine Arbeit wieder auf. Alsbald trat bei ihm wiederum Atemnot auf. Ende Januar 1950 erkrankte er an einer Bronchopneumonie. Am 12. Februar 1950 ist der Ehemann der Klägerin an Herzversagen gestorben.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1956 meldete die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten bei der Beklagten Ansprüche auf Hinterbliebenenentschädigung an. Zur Begründung ihrer verspäteten Anspruchsmeldung führte sie folgendes aus: Sie habe, als ihr Ehemann gestorben sei, bereits den Verdacht gehabt, daß ihr Ehemann das Opfer einer Betriebskrankheit geworden sei. Mit Dr. T habe sie einmal darüber gesprochen. Dieser habe ihr erklärt, daß er deswegen mit dem Betriebsleiter der Firma G, Dr. E, eine Auseinandersetzung gehabt habe. Da aber weder die Ärzte noch die Betriebsleitung nach dem Tod ihres Ehemannes Schritte unternommen hätten, habe sie davon ausgehen müssen, daß ein Betriebsunfall im Sinne einer Betriebskrankheit nicht nachweisbar sein würde. Aus diesem Grunde habe sie davon abgesehen, ihre Ansprüche schon früher anzumelden, zumal da sie von der Firma G eine Witwenbeihilfe von monatlich 65,- DM erhalten und befürchtet habe, bei Anmeldung von Unfallentschädigungsansprüchen Spannungen zu erzeugen, die den Betrieb zur Einstellung dieser Zahlung hätten veranlassen können. Im Jahre 1956 habe sie erfahren, daß ein Arzt beim Nachfolger ihres Ehemannes im Betrieb, Herrn S, der mit diesem jahrelang zusammengearbeitet habe, eine Asbestose festgestellt habe. Damit sei für sie zur absoluten Gewißheit geworden, daß bei ihrem Ehemann diese Erkrankung ebenfalls vorgelegen habe. Die rechtzeitige Erkenntnis von der Berufskrankheit ihres Ehemannes sei also durch Umstände verhindert worden, die außerhalb ihres Willens gelegen hätten. Die nachträgliche Anmeldung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente sei deshalb nach § 1548, § 1547 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung (idF vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes - UVNG -) - RVO aF - gerechtfertigt.

Auf Ersuchen der Beklagten äußerten sich die behandelnden Ärzte des Ehemannes der Klägerin. Der Röntgenfacharzt Dr. K berichtete am 28. August 1956, daß er am 10. Juni 1947 und am 14. Juni 1948 eine Röntgenuntersuchung vorgenommen habe. Wäre ihm bereits damals bekannt gewesen, daß H. in einem Betrieb der Asbestindustrie arbeitete, hätte er auf Grund des Röntgenbefundes schon seinerzeit eine Asbestose festgestellt. Aus der in der Lungenheilstätte S am 20. April 1949 gefertigten Röntgenaufnahme ergebe sich einwandfrei eine Lungenasbestose; diese sei auch nach den sonstigen klinischen Erscheinungen und nach der Berufsvorgeschichte zu erwarten gewesen. Dr. T teilte am 22. August 1956 mit, daß er bei seinen im Jahre 1949 durchgeführten Untersuchungen einen Zustand nach früher durchgemachter Lungen-Tbc sowie Reste einer Lungenentzündung vorgefunden habe; eine Anzeige über eine Berufskrankheit habe sich erübrigt, weil dafür kein Anhalt vorgelegen habe. Frau Dr. B-B gab an, daß sie die Behandlung des Ehemannes der Klägerin im November 1949 übernommen habe; dieser habe an schwersten Asthmaanfällen gelitten und sich bereits in einem Zustand des Kräfteverfalls befunden; nach ihrer Meinung sei Dr. T als erstbehandelnder Lungenfacharzt sowie als Werkarzt zuständig gewesen, Anzeige über eine Berufskrankheit zu erstatten.

In einem der Klägerin erstatteten und von dieser der Beklagten übersandten Gutachten vom 25. August 1956 vertritt Dr. K die Ansicht, daß die zum Tode führende Lungenerkrankung des Ehemannes der Klägerin die Folge einer Asbestose sei. Dagegen äußerte sich der von der Beklagten gutachtlich gehörte Facharzt für innere Krankheiten Dr. P am 9. Juli 1957 dahin, daß H. an chronischer Bronchitis mit asthmatischen Anfällen sowie an einer Lungenblähung gelitten habe; auf der Grundlage der chronischen Bronchitis seien mehrfach Lungen- und Rippenfellentzündungen aufgetreten; im weiteren Verlauf habe jenes Leiden zu einer Rechtsinsuffizienz des Herzens und zum Tode geführt. Zwar hätten sich wahrscheinlich geringe Asbeststaubveränderungen in den Lungen befunden; diese hätten jedoch für die Entstehung und Entwicklung jenes Leidens keine Bedeutung gehabt. Der staatliche Gewerbearzt Hamburg schloß sich dem Gutachten von Dr. P an.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 24. September 1957 die begehrte Hinterbliebenenentschädigung mit der Begründung ab, daß eine Berufskrankheit im Sinne der Nr. 28 a der Anlage zur 5. Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin nicht bestanden habe, so daß ein ursächlicher Zusammenhang des Todes mit einer Berufskrankheit nicht angenommen werden könne.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Klägerin mehrere Gutachten des Röntgenfacharztes Dr. K vorgelegt. Das SG hat auf ihren Antrag den Facharzt für innere Krankheiten Dr. M gutachtlich gehört. Auf Ersuchen des SG haben ferner Prof. Dr. B, Prof. Dr. Z und Prof. Dr. F schriftliche Gutachten erstattet. Der Facharzt für innere Krankheiten Dr. D hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gutachtlich geäußert.

Die Klägerin hat in einem an das SG gerichteten Schreiben vom 5. Oktober 1958 verschiedene Umstände geschildert, die nach ihrer Meinung auf ein unkorrektes Verhalten der Firma G hindeuten. So habe Dr. T auf Grund des Ergebnisses seiner Untersuchung vom 14. März 1949 vorgehabt, ihren Ehemann "zwecks Feststellung einer wahrscheinlichen Berufskrankheit" in stationäre Krankenhausbehandlung zu überweisen. Dr. E habe dies durch eine Unterredung mit Dr. T verhindert; stattdessen sei ihr Ehemann zur Erholung in die von Dr. T geleitete Lungenheilstätte S. geschickt worden. Dort habe ihr Ehemann ihr anläßlich eines Besuches anvertraut, daß Dr. T ihm gesagt habe, seine Krankheit hänge möglicherweise mit seinem Beruf zusammen, er solle umgehend die Rente einreichen. Sie - die Klägerin - habe daraufhin mit Dr. T gesprochen und auf eine Berufskrankheit hingewiesen. Dr. T habe ihr geantwortet, daß er deswegen mit Dr. E "schon einen bösen Tanz" gehabt habe.

Auf Grund dieses Schreibens der Klägerin hat die Beklagte geltend gemacht, daß die Klägerin die Ausschlußfrist des § 1548 RVO aF versäumt habe. Die Voraussetzungen des § 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF seien nicht gegeben, denn die Klägerin hätte sich nach ihrem eigenen Vorbringen veranlaßt fühlen müssen, möglicherweise bestehende Leistungsansprüche innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden.

Das SG hat durch Urteil vom 12. Oktober 1961 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach den Gutachten der Professoren Dr. Z und Dr. F, die durch die Gutachten von Dr. P, Prof. Dr. B und Dr. D erhärtet würden, habe beim Ehemann der Klägerin keine schwere Asbestose nach der Nr. 18 a der Anlage zur 4. BKVO bestanden; der ursächliche Zusammenhang des Todes des Ehemannes der Klägerin mit einer möglicherweise vorhanden gewesenen leichten Asbestose sei ohnehin zu verneinen. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage habe sich die Beklagte, ohne rechtsmißbräuchlich zu handeln, darauf berufen dürfen, daß die Klägerin die Anspruchsanmeldefrist des § 1548 RVO aF versäumt habe. Ein Ausnahmefall des § 1547 RVO aF sei nicht gegeben, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen noch zu Lebzeiten ihres Ehemannes darauf hingewiesen worden sei, daß eine Berufskrankheit in Frage komme. Die Berufung sei zulässig, weil die Klägerin die Ausnahmegründe des § 1547 RVO aF geltend gemacht habe.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt begründet: In der mündlichen Urteilsbegründung sei nicht zum Ausdruck gekommen, daß die Klage wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 1548 RVO aF abgewiesen werde. Für die Klägerin habe während des Laufes der Ausschlußfrist kein hinreichender Verdacht bestanden, daß ihr Ehemann an einer Berufskrankheit gelitten habe; keiner der Ärzte, die ihren Ehemann behandelt hätten, habe hinreichende Verdachtsmomente ausgesprochen und Anzeige über das Vorliegen einer Berufskrankheit erstattet. Anhaltspunkte dafür hätten sich für die Klägerin erst ergeben, als bei dem Nachfolger ihres Ehemannes im Betrieb eine gleichartige Erkrankung festgestellt und diese als Asbestose erkannt worden sei. Daraufhin habe die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb der Frist des § 1548 Abs. 2 RVO aF angemeldet. Das Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1958 dürfe nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Bei der Abfassung dieses Schreibens habe die Klägerin ihre früheren Erlebnisse in einem ganz anderen Licht gesehen als während des Laufes der Anmeldefrist. Wohl habe die Klägerin gegenüber Dr. T den Verdacht geäußert, daß eine Berufskrankheit bestehe. Es habe zunächst auch den Anschein gehabt, daß Dr. T ebenfalls dieser Meinung sei. Plötzlich habe man jedoch eine Krankenhausbehandlung ihres Ehemannes nicht mehr für erforderlich gehalten, sondern diesen nach S. in Erholung geschickt. Im Entlassungsschein, einem an Dr. E gerichteten offenen Brief, sei ausgeführt, daß der Ehemann der Klägerin am 30. Juni 1949 mit 4 Wochen Schonung entlassen und er vom 1. August 1949 an wieder erwerbsfähig sein werde. Die Klägerin habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß ihr früherer Verdacht sich nicht bestätigt habe. Diese Gutgläubigkeit der Kläger in sei erst erschüttert worden, als ihr die Erkrankung des Herrn S bekannt geworden sei und sie erfahren habe, Dr. E habe vergeblich versucht, die Feststellung des behandelnden Arztes von Herrn S, daß dieser an Asbestose erkrankt sei, in Zweifel zu ziehen. Auf Grund dieses Vorfalls und anderer ähnlicher Vorgänge sei die Klägerin zu der Überzeugung gelangt, daß ihr Ehemann im Betrieb der Firma G doch einer erheblichen Gefährdung durch Asbeststaub ausgesetzt gewesen sei und der Unternehmer diese Gefahr gekannt habe. Sie habe es für erforderlich gehalten, zur Begründung ihrer Ansprüche ihre damaligen Erlebnisse unter der jetzigen Sicht nochmals mit Nachdruck vorzubringen. Die Ansprüche der Klägerin seien nach den verschiedenen Gutachten Dr. K, der sich mit den gegenteiligen Gutachten auseinandergesetzt habe, auch begründet.

Auf Ersuchen des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg hat der Chefarzt der Lungenabteilung des Allgemeinen Krankenhauses H, Dr. H, am 20. Mai 1963 ein Gutachten erstattet. Zu diesem Gutachten hat der leitende Arzt der Strahlenabteilung des Städtischen Krankenhauses L, Dr. B dessen wissenschaftliche Arbeiten in diesem Gutachten mehrfach erwähnt sind, auf Aufforderung der Beklagten am 1. Oktober 1963 (gegenteilig) Stellung genommen. Auf Antrag der Klägerin hat sich Dr. H am 5. März 1964 zu diesem Gutachten geäußert. Hierzu hat wiederum Dr. B am 20. April 1964 eine gutachtliche Äußerung abgegeben. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren weitere Gutachten des Röntgenfacharztes Dr. K vorgelegt.

Das LSG hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 1964 den Röntgenfacharzt Dr. G sowie Dr. H und Dr. K als Sachverständige gehört und mehrere Arbeitskolleginnen und -kollegen des Ehemannes der Klägerin als Zeugen darüber vernommen, inwieweit dieser bei seiner betrieblichen Tätigkeit den Einwirkungen von Asbeststaub ausgesetzt gewesen ist. Ein in einer Parallelstreitsache - die dortige Klägerin ist vom LSG als Zeugin gehört worden - von Dr. H am 28. April 1964 erstattetes Gutachten hat es zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 12. Mai 1964 das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenentschädigung zu gewähren. Seine Entscheidung hat es im wesentlichen wie folgt begründet:

Die Berufung sei zulässig. § 145 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) stehe nicht entgegen, weil die Klägerin mit der Berufung den Ausnahmefall des § 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF geltend gemacht habe.

Das Rechtsmittel der Klägerin sei auch begründet. Zwar habe die Beklagte sich nicht rechtsmißbräuchlich auf den Ablauf der zweijährigen Anspruchsanmeldefrist des § 1548 RVO aF, der trotz des inzwischen in Kraft getretenen UVNG vorliegendenfalls weiter anzuwenden sei, berufen, denn aus den zahlreichen einander widersprechenden ärztlichen Gutachten gehe hervor, daß in der vorliegenden Sache die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Entschädigungsanspruchs nicht zweifelsfrei erfüllt seien. Indessen sei die Klägerin durch außerhalb ihres Willens liegende Verhältnisse an der fristgemäßen Anmeldung ihres Anspruchs verhindert gewesen. Zwar möge es sein, daß Dr. T gegenüber dem Ehemann der Klägerin die Vermutung geäußert habe, seine Krankheit hänge möglicherweise mit seinem Beruf zusammen. Im Bericht vom 22. August 1956 habe Dr. T jedoch dargelegt, daß nach seinen damaligen Untersuchungsergebnissen kein Anhalt für eine Asbestose bestanden habe. Mit seinem Rat, Rente zu beantragen, habe er offensichtlich die Invalidenrente im Auge gehabt und nicht die Anzeige einer Berufskrankheit, da Dr. T eine solche nicht festgestellt habe. Hätten aber die behandelnden Ärzte beim Ehemann der Klägerin keine Asbestose festzustellen vermocht, hätte um so weniger die Klägerin innerhalb der zweijährigen Anmeldefrist zu der Erkenntnis gelangen können, daß ihr Ehemann an einer Berufskrankheit gestorben sei, zumal da unter den während des Rechtsstreits gehörten ärztlichen Sachverständigen die Frage, ob der Ehemann der Klägerin an Asbestose erkrankt gewesen sei, sehr umstritten sei. Solange dem Berechtigten die Erkenntnis des ursächlichen Zusammenhangs eines Krankheitszustandes mit einer Berufskrankheit infolge unvollständiger oder unzutreffender medizinischer Feststellungen durch die behandelnden Ärzte verschlossen geblieben sei, sei dies ein Umstand, der den Verlust des Entschädigungsanspruchs durch Ablauf der Ausschlußfrist hindere. Diese Erkenntnis habe sich bei der Klägerin erst durchsetzen können, als die Beklagte durch Bescheid vom 25. Juni 1956 bei dem Nachfolger des Ehemannes der Klägerin in der Firma G eine Asbestose als Berufskrankheit anerkannt habe. Innerhalb der Dreimonatsfrist des § 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO habe die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch jedoch angemeldet.

Dieser sei gegeben, weil der Ehemann der Klägerin an einer schweren Asbestlungenerkrankung im Sinne der Nr. 18 a der Anlage zur - damals maßgeblichen - 4. BKVO gelitten habe und das Hinzutreten dieser Erkrankung zu den altersgemäßen Beeinträchtigungen der Atemtätigkeit den Tod des Ehemannes der Klägerin um mindestens ein Jahr beschleunigt habe, die Berufskrankheit somit rechtlich wesentliche Teilursache für den Eintritt des Todes sei.

Das LSG hat die Revision "wegen der Auslegung der Ausnahmeregelung des § 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF" zugelassen.

Die Beklagte hat Revision eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Das Berufungsgericht habe mit derselben rechtlichen Begründung, nämlich daß unter den Gutachtern die Frage, ob beim Ehemann der Klägerin eine Asbestose als Berufskrankheit vorgelegen habe, sehr umstritten sei, sowohl ihre - der Beklagten - Befugnis bejaht, sich auf die Versäumung der Ausschlußfrist zu berufen als auch zugunsten der Klägerin entschieden, daß der Ausnahmefall des § 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF gegeben sei. Diese Erwägungen würden sich jedoch gegenseitig aufheben. Die Klägerin hätte schon deshalb ihre Ansprüche innerhalb der zweijährigen Anmeldefrist geltend machen müssen, weil sie schon damals den Verdacht gehabt habe, daß ihr Ehemann das Opfer einer Betriebskrankheit geworden sei. Dies ergebe sich aus dem Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 12. Juli 1956. Das angefochtene Urteil werde überdies durch ärztliche Gutachten nicht ausreichend gestützt. Die Gutachter, welche die Meinung vertreten hätten, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin infolge einer schweren Asbestose ein Jahr früher eingetreten sei, hätten dafür keine Begründung gegeben; das Berufungsgericht habe sein Urteil indessen auf diese wissenschaftlich nicht begründeten Gutachten gestützt.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden; die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 SGG sind gegeben.

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision seitens des Berufungsgerichts auf die Entscheidung einer bestimmten Rechtsfrage liegt nicht vor (vgl. SozR Nr. 170 zu § 162 SGG). Die Ausführungen des LSG über die Zulassung der Revision lassen erkennen, daß das Berufungsgericht nur die Beweggründe angeführt hat, die es veranlaßt haben, die Revision zuzulassen.

Die Revision ist auch begründet. Das LSG hätte die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfen müssen, da dieses Rechtsmittel nach § 145 Nr. 1 SGG ausgeschlossen gewesen ist. Die Zulässigkeit der Berufung ist bei einer zugelassenen Revision von Amts wegen zu prüfen (BSG 1, 227, 230; 2, 225, 226).

Nach § 145 Nr. 1 SGG ist die Berufung ausgeschlossen, soweit sie Anträge betrifft, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 RVO) abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 RVO geltend gemacht werden.

Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG 16, 7, 9), fällt unter die Ausschlußfrist im Sinne des § 145 Nr. 1 SGG nicht nur die für Verletzte, sondern auch die für Hinterbliebene in § 1548 RVO zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen gesetzte Frist. Da der Tod des Ehemannes der Klägerin und somit auch dessen von der Klägerin behauptete Berufskrankheit schon vor dem Inkrafttreten des UVNG eingetreten ist, die durch dieses Gesetz (Art. 2 Nr. 15 bis 17) geänderten Vorschriften der §§ 1546 ff RVO aber nicht nach Art. 4 UVNG rückwirkend gelten, sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, vorliegendenfalls die bis zum 30. Juni 1963 in Kraft gewesenen Vorschriften über den Ausschluß von Anmeldefristen maßgebend.

Der Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenentschädigung ist zwar von der Beklagten nicht wegen Versäumnis der Ausschlußfrist abgelehnt worden. Entscheidend ist jedoch, daß das SG der Klage den Erfolg aus diesem Grunde versagt hat, nachdem die Beklagte nach Kenntnis vom Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1958 sich auf den Ablauf der Ausschlußfrist des § 1548 RVO aF berufen hatte (BSG 16, 7, 9; SozR Nr. 11 zu § 145 SGG). Das Urteil der ersten Instanz enthält zwar auch Ausführungen darüber, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin die Folge einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls ist; dies hat das SG verneint. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß diese Ausführungen in das Urteil aufgenommen worden sind, um darzutun, daß die Beklagte sich nicht rechtsmißbräuchlich auf die Versäumung der Ausschlußfrist berufen hat (vgl. BSG 10, 88). Das Erstgericht hat sonach das Rentenbegehren der Klägerin wegen Versäumnis der Ausschlußfrist abgelehnt. Die Berufung der Klägerin hat daher, was das LSG nicht verkannt hat, einen Antrag getroffen, der wegen Fristversäumnis abgelehnt worden ist.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht in einer die Wirkungen der Berufungsausschlußvorschrift des § 145 Nr. 1 SGG beseitigenden Weise die Ausnahmegründe des § 1547 RVO aF geltend gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (SozR Nr. 6 zu § 145 SGG; BSG 16, 7, 10) setzt dies eine schlüssige Behauptung voraus, d.h. das Vorbringen von Tatsachen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sind, einen Ausnahmefall des § 1547 RVO aF zu begründen. Die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung hat das LSG jedoch unterlassen, da es der - vom Senat nicht gebilligten - Ansicht ist, die bloße Behauptung, daß ein Ausnahmefall des § 1547 RVO aF vorliege, führe bereits zur Zulässigkeit der Berufung. Der Senat kann diese Prüfung indessen selbst vornehmen, da mit ihr keine - dem Revisionsgericht verwehrte - Feststellung von Tatsachen verbunden ist (vgl. auch BGHZ 46, 281, 284; LM ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 2). Sie ergibt, daß mit der Berufung nicht schlüssig vorgetragen worden ist, ein Ausnahmefall des § 1547 RVO aF liege vor.

Die Schlüssigkeitsprüfung kann sich nicht allein auf das Vorbringen in der Berufungsinstanz beschränken. Sie muß auch die klägerischen Ausführungen mit einbeziehen, die zur Darlegung eines Ausnahmefalls nach § 1547 RVO aF bereits im Feststellungs- und Klageverfahren gemacht worden sind, sowie tatsächliche Feststellungen des SG, die zu dieser Frage getroffen worden sind. Stehen diese den mit der Berufung vorgetragenen Behauptungen entgegen, ist der Ausnahmefall des § 1547 RVO aF nur dann schlüssig dargetan, wenn die Berufungsbegründung - ihre Richtigkeit unterstellt - jenes Vorbringen und Feststellungen des Gerichts zu widerlegen geeignet erscheint.

Die Berufungsbegründung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat indessen die Widersprüche, die zwischen dem klägerischen Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren sowie den in der Berufung gemachten Ausführungen bestehen, nicht in schlüssiger Weise ausgeräumt. Soweit es sich um die Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Juli 1956, mit dem die Klägerin ihre Ansprüche bei der Beklagten angemeldet hatte, handelt, hat sie dies nicht einmal versucht. Sie hat aber auch nicht die von der Klägerin während des Klageverfahrens im Schreiben vom 5. Juli 1958 gemachten - ihr nachteiligen - Behauptungen schlüssig zu widerlegen vermocht.

Außerhalb des Willens liegende Verhältnisse, die den Berechtigten an der Anmeldung seiner Ansprüche verhindert haben (§ 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF), liegen nach der Rechtsprechung des Senats bei einem Versicherten vor, der infolge einer unzutreffenden Belehrung eines Arztes über den naturwissenschaftlichen Zusammenhang zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung davon abgesehen hat, Entschädigungsansprüche rechtzeitig anzumelden (SozR Nr. 3 zu § 1547 RVO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ähnliches gilt für Hinterbliebene von Versicherten, die auf Grund einer unrichtigen oder irreführenden ärztlichen Belehrung nicht erkannt haben, daß der Tod des Versicherten die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Auf eine solche Unkenntnis kann jedoch bei der Klägerin aus deren Vorbringen nicht geschlossen werden. Im Schriftsatz vom 12. Juli 1956 hat ihr Prozeßbevollmächtigter eingeräumt, die Klägerin habe schon im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes den Verdacht gehabt, daß ihr Ehemann das Opfer einer "Betriebskrankheit" geworden sei. Die Klägerin hatte - wie in diesem Schriftsatz sowie in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1958 ferner ausgeführt ist - deswegen mit Dr. T gesprochen und von diesem erfahren, daß er wegen der auch von ihm damals vermuteten Berufskrankheit mit dem Betriebsleiter der Firma G eine Auseinandersetzung gehabt hatte. Nach ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1958 hatte sich der Ehemann der Klägerin damals - anders als es in der Berufungsbegründung dargestellt wird - bereits in der Heilstätte S. befunden; dieses - der Klägerin ungünstige - frühere Vorbringen hat die Berufung nicht schlüssig ausgeräumt. Nach ihrer eigenen Darstellung waren für die Klägerin also Anhaltspunkte dafür gegeben, daß ihr Ehemann an einer Berufskrankheit erkrankt war und sein Arbeitgeber sich dazu ablehnend verhielt. Die Berufung hat nicht schlüssig dargetan, wieso unter diesen Umständen die Klägerin aus der bloßen Untätigkeit Dr. T und der Firma G nach dem Tod ihres Ehemannes habe folgern können, bei diesem habe keine Berufskrankheit vorgelegen. Die Klägerin hat nicht etwa behauptet, Dr. T habe ihr zu einem späteren Zeitpunkt etwas derartiges gesagt. Der bei der Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung bereits zur Zeit des Todes ihres Ehemannes vorhanden gewesene, nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf die Kenntnis von Tatsachen gestützte Verdacht, daß ihr Ehemann an einer Berufskrankheit verstorben sei, hätte die Klägerin veranlassen müssen, ihren Unfallentschädigungsanspruch innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist anzumelden. § 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF stellt darauf ab, daß ein Berechtigter durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse an der rechtzeitigen Anmeldung des Entschädigungsanspruchs verhindert worden ist; die Vorschrift enthält also sehr strenge Anforderungen. Hegt ein Berechtigter zwar Zweifel, ob er einen Entschädigungsanspruch besitzt, hat er aber andererseits von Umständen Kenntnis erlangt, welche für das Bestehen eines solchen Anspruchs sprechen, ist er sonach verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist seine Ansprüche anzumelden. Diese Pflicht würde nach der Rechtsprechung des Senats (SozR Nr. 3 zu § 1547 RVO) allerdings entfallen, wenn derartige Zweifel durch eine zuständige Stelle ausgeräumt worden wären. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist dies aber nicht der Fall gewesen.

Nach den weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Juli 1956 hat die Klägerin von einer fristgerechten Anspruchsanmeldung abgesehen, um nicht in Gefahr zu geraten, die ihr von der Firma G gezahlte Witwenbeihilfe zu verlieren. Auf diesen gegen die Klägerin sprechenden Umstand ist die Berufung nicht eingegangen. Die Klägerin mag sich damals zwar in einer gewissen Zwangslage befunden haben. Die Willensfreiheit eines Berechtigten wird in einem solchen Fall aber nicht derart eingeschränkt, daß die Voraussetzungen des § 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF zu bejahen sind.

Ebensowenig hat die Berufung das weitere - der Klägerin nachteilige - Vorbringen im Schriftsatz vom 12. Juli 1956 ausgeräumt, die Klägerin sei der Meinung gewesen, eine Berufskrankheit werde - trotz ihres Verdachts - nicht nachweisbar sein, weil nach dem Tod ihres Ehemannes weder Dr. T noch die Firma G irgendwelche Schritte unternommen hätten. In einem solchen Fall liegt nach der Rechtsprechung des Senats keine Verhinderung des Berechtigten an der Anmeldung von Ansprüchen durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse vor (BSG 16, 7, 10).

Die Klägerin hat somit im Berufungsverfahren Ausnahmegründe i.S. des § 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF nicht schlüssig dargetan. Ihre Berufung ist deshalb nach § 145 Abs. 1 SGG ausgeschlossen gewesen.

Infolgedessen ist, obwohl im Grunde der ursächliche Zusammenhang des Todes mit einer Berufskrankheit streitig ist, die Berufung nicht nach § 150 Nr. 3 SGG zulässig (SozR Nr. 24 zu § 150 SGG; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15.6.1966, Bd. I S. 250 h).

Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich auch nicht aus § 150 Nr. 2 SGG, denn die Klägerin hat im Verfahren des zweiten Rechtszuges keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens des SG gerügt, der auch vorliegt (BSG 1, 150, 153).

Die Klägerin hat mit der Berufung zwar bemängelt, daß der mündlich mitgeteilte wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe (§ 132 Abs. 2 Satz 2 SGG) nicht mit den Entscheidungsgründen in der Urteilsurkunde übereinstimme. Dies begründet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR Nr. 159 zu § 162 SGG) aber keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 150 Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil den mündlich mitgeteilten Gründen neben den schriftlichen keine selbständige Bedeutung zukommt.

Die Berufungsbegründung wendet sich ferner dagegen, daß das Erstgericht sich in der Urteilsbegründung damit begnügt habe, auszuführen, daß die der Klägerin günstigen ärztlichen Gutachten nicht überzeugend seien; namentlich Dr. K habe sich in seinem Gutachten mit den Äußerungen der anderen Gutachter auseinandergesetzt, so daß das SG über seine Gutachten nicht mit einem Satz habe hinweggehen dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen eine formgerechte Rüge enthält, welche die Berufung nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig macht. Diese Rüge ist jedenfalls nicht geeignet, einen "wesentlichen" Mangel des Klageverfahrens darzutun. Nach der für die Beurteilung eines wesentlichen Mangels des Verfahrens maßgeblichen sachlich-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts (BSG 2, 84, 87) ist der Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Versäumnis der Ausschlußfrist des § 1548 RVO aF nicht gegeben. Für die in diesem Zusammenhang nach Ansicht des SG bedeutungsvolle Frage, ob die Beklagte sich auf die Fristversäumnis etwa rechtsmißbräuchlich berufen hat, war aber eine summarische Prüfung ausreichend, ob und in welchem Ausmaß beim Ehemann der Klägerin eine Berufskrankheit vorgelegen hat.

Endlich vermag der Umstand, daß das SG am Schluß seines Urteils ausgeführt hat, die Berufung sei zulässig, weil ein Ausnahmefall des § 1547 RVO aF geltend gemacht werde, die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Berufung nicht zu begründen. Eine solche rechtsirrige Rechtsmittelbelehrung eröffnet keine Anfechtungsmöglichkeit gemäß ihrem unrichtigen Inhalt (SozR Nr. 10 zu § 150 SGG).

Die Berufung der Klägerin ist somit nicht zulässig gewesen. Auf die Revision war deshalb das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2365126

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