Leitsatz (amtlich)

Gegen die Anrechnung eines (fiktiven) Unterhaltsanspruchs auf die wiederaufgelebte Witwenrente nach RVO § 1291 Abs 2 S 1 Halbs 2 kann die Berechtigte, die anläßlich der Scheidung von ihrem 2. Ehemann auf den sonst gegebenen Unterhaltsanspruch verzichtet hat, nicht mit Erfolg einwenden, sie wäre zu einem späteren Zeitpunkt nach EheG § 48 ohne Unterhaltsverzicht geschieden worden.

 

Normenkette

RVO § 1291 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 Fassung: 1957-02-23; EheG § 48 Fassung: 1961-08-11

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob bei der Berechnung der wiederaufgelebten Witwenrente der Klägerin ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann anzurechnen ist, obwohl die Klägerin während des Scheidungsverfahrens auf Unterhalt verzichtet hat (§ 1291 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO - idF vom 23.2.1957).

Die 1913 geborene Klägerin bezog Witwenrente aus der Versicherung ihres 1962 gestorbenen ersten Ehemannes. Im November 1966 heiratete sie wieder. Darauf fiel die Witwenrente zu Ende November 1966 weg; die Klägerin erhielt eine Witwenrentenabfindung (§ 1302 RVO).

Mit Schreiben vom 12. August 1967 fragte der Rechtsanwalt F. "namens Frau Maria...B". die Beklagte, unter welchen Voraussetzungen die frühere Witwenrente der Klägerin im Fall der Scheidung wieder auflebe und, wenn ja, in welcher Höhe die Zahlung wieder aufgenommen werde. Die Beklagte antwortete dem Rechtsanwalt am 29. August 1967 u. a., wenn ein Verzicht auf Unterhalt ausgesprochen worden sei, so sei dieser Verzicht für die Anrechnung eines Unterhaltsanspruches wirkungslos, wenn ohne ihn ein Unterhaltsanspruch bestünde (BSG 21, 279).

Die neue Ehe wurde am 27. November 1969 rechtskräftig aus Verschulden des Ehemannes geschieden. In dem Scheidungsverfahren hatten die Klägerin und der Ehemann am 18. November 1969 für den Fall der rechtskräftigen Scheidung einen Vergleich geschlossen; darin verzichteten sie gegenseitig auf Unterhalt.

Der geschiedene Mann bezieht Versichertenrente; sie betrug 1969 monatlich 549,- DM. Außerdem ist er Eigentümer eines Einfamilienhauses mit kleiner Einliegerwohnung. Die Klägerin hatte kein Einkommen.

Die Beklagte gewährte der Klägerin ab Dezember 1969 die wiederaufgelebte Witwenrente. Sie rechnete dabei einen fiktiven Unterhaltsanspruch von monatlich 150,- DM an (Bescheid vom 18. September 1970).

Die Klägerin meint, es dürfe kein Unterhaltsanspruch angerechnet werden. Sie habe sich in dem Scheidungsverfahren in einer Zwangslage befunden. Sie habe wegen Bedrohung durch ihren Ehemann aus der Wohnung flüchten müssen. Bei dieser Sachlage hätte sie eine Scheidung aus Alleinverschulden des Ehemannes beanspruchen können. Dieses hätte aber nur durch Parteivernehmung des Ehemannes bewiesen werden können und der Ehemann habe die Aussage verweigern wollen. Das hätte zur Abweisung ihrer Klage geführt. Sie habe aber nicht zum Ehemann zurückkehren wollen. Dies hätte der Ehemann zu einer Scheidung aus ihrem Verschulden wegen Verweigerung der ehelichen Gemeinschaft nutzen können. Ab 8. Oktober 1970 - drei Jahre nach Beginn des Getrenntlebens im Oktober 1967 - hätte sie die Scheidung nach § 48 Ehegesetz (EheG) ohne Schuldausspruch und ohne Unterhaltsverzicht verlangen können.

Klage und Berufung der Klägerin waren ohne Erfolg; die Revision wurde zugelassen (Urteil des Sozialgerichts - SG - Koblenz vom 14. Oktober 1971 und Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Rheinland/Pfalz vom 1. Dezember 1972).

Das LSG hat die Anrechnung eines der Klägerin ohne ihren Unterhaltsverzicht zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs von monatlich 150,- DM für rechtmäßig erachtet. Es hat seiner Entscheidung die in BSG 21, 279 ausgesprochene Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Gesichtspunkte für ein Abweichen von dieser Auffassung seien nicht zu erkennen. Es hat auf die in § 1291 Abs. 2 Satz 1 RVO bestimmte Subsidiarität der wiederaufgelebten Witwenrente gegenüber Unterhaltsansprüchen aus der neuen Ehe hingewiesen: Der nach § 72 EheG zulässige Unterhaltsverzicht gewähre kein Recht auf Förderung der Scheidung zu Lasten der Gemeinschaft (BGHZ 20, 127). Dem sei in § 44 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), der den §§ 1291, 1302 RVO entspreche, Rechnung getragen. Danach sei ein Unterhaltsanspruch, auf den die Witwe "ohne verständigen Grund" verzichtet habe, in Höhe des Betrages anzurechnen, den der frühere Ehemann ohne den Verzicht zu leisten hätte. Ein "verständiger Grund" sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (BSG 25, 262, 266 f) nicht schon ein Grund, der "allein aus der Lage und den Zielen der Witwe her verständig erscheint", sondern nur ein objektiv zu rechtfertigender, von der Versichertengemeinschaft anzuerkennender objektiver Grund. Die Erleichterung der Scheidung sei kein solcher Grund.

Die Voraussetzungen des § 1291 Abs. 2 RVO könnten nicht nach einem konkret vorliegenden und einem mutmaßlichen Sachverhalt aufgespalten werden. Es sei allein auf das Scheidungsurteil und die sich daraus auf Grund Gesetzes ergebenden Unterhaltsansprüche abzustellen. Die Klägerin könne nicht auf einen anderen, ohne Unterhaltsverzicht denkbaren Ausgang eines späteren Scheidungsverfahrens verweisen (§ 48 EheG).

Die Höhe des von der Beklagten angerechneten Betrages sei nicht zu beanstanden. Als angemessener Unterhalt der unterhaltsbedürftigen Klägerin seien ein Drittel bis ein Viertel des Einkommens des Ehemannes anzusehen. Dem entspreche der von der Beklagten angerechnete Betrag.

Das LSG hat die Revision im Hinblick auf die Neufassung des § 1291 Abs. 2 RVO durch Art. 1 § 1 Nr. 20 des Rentenreformgesetzes (RRG) - Streichung der Worte "ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe" - zugelassen.

Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie hat beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts in vollem Umfang und den Bescheid der Beklagten vom 19. September 1970 insoweit aufzuheben, als darin ein Unterhaltsanspruch von 150,- DM auf die Witwenrente angerechnet ist, und die Beklagte zu verurteilen, keinen Unterhaltsanspruch anzurechnen, hilfsweise, einen Unterhaltsanspruch ab 8. Oktober 1970 nicht mehr anzurechnen, weiter hilfsweise, einen Unterhaltsanspruch nur in Höhe von monatlich 50,- DM anzurechnen.

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Revision vorgebracht, sie habe nicht freiwillig auf Unterhaltsansprüche verzichtet. Sie habe keine andere Wahl gehabt, um die Scheidung zu ermöglichen. Wenn man einerseits zu ihren Ungunsten von der Fiktion ausgehe, sie hätte ohne Verzicht Unterhaltsansprüche gegen den früheren Ehemann geltend machen können, müsse man andererseits auch die Fiktion gelten lassen, sie hätte ab 8. Oktober 1970 die Ehescheidung aus § 48 EheG ohne Verzicht auf irgendwelche Ansprüche fordern können.

Die Klägerin hat sich noch darauf berufen, daß das Schreiben der Beklagten vom 29. August 1967 nicht an sie oder ihren damaligen Rechtsbeistand gerichtet worden sei, sondern an den Gegenanwalt. Ferner hat sie auf das Schreiben der Beklagten vom 20. Juli 1972 hingewiesen. Dieses lasse erkennen, daß das Gesetz die Gewährung der vollen Witwenrente ermögliche; denn die Beklagte habe geschrieben, daß trotz Unterhaltsverzichts ein Unterhaltsanspruch, der nicht hätte durchgesetzt werden können, nicht anzurechnen sei.

Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen: In ihrer Formblattanfrage an die Klägerin vom 20. Juli 1972 sei kein Anerkenntnis abgegeben worden. Die Klägerin hätte ohne Unterhaltsverzicht einen Unterhaltsanspruch nach §§ 58, 59 EheG durchsetzen können. Die Neufassung des § 1291 Abs. 2 RVO durch das RRG gelte erst bei Wiederauflebensfällen nach dem 31. Dezember 1972 (Art. 2 § 26 Abs. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes idF des RRG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der Entscheidung des LSG ist zuzustimmen.

In § 1291 Abs. 2 Satz 1 RVO idF des Art. 1 § 1 Nr. 20 Buchst. a RRG sind bei der Voraussetzung, daß die neue Ehe aufgelöst ist, die Worte "ohne alleiniges oder über - wiegendes Verschulden der Witwe" nicht mehr enthalten. Diese Neuregelung ist ein Vorgriff auf den in der Gesetzgebung beabsichtigten Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip bei der Ehescheidung (vgl. BABl 1973, 153, 155 rechte Spalte). An der Anrechnung eines neu erworbenen Unterhaltsanspruchs auf die wiederaufgelebte Witwenrente hat sich nach der Neufassung der Vorschrift nichts geändert. Die Neuregelung gilt bei Auflösung der Ehe nach dem 31. Dezember 1972 (Art. 6 § 8 Abs. 1 RRG). Nach Art. 2 § 26 Abs. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ArVNG - idF des Art. 2 § 1 Nr. 6 RRG gilt § 1291 Abs. 2 RVO bei Auflösung der Ehe zwischen dem 1. Januar 1957 und dem 31. Dezember 1972 nur, wenn sie ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe aufgelöst worden ist. Danach verbleibt es im vorliegenden Fall bei der bisherigen Regelung in § 1291 Abs. 2 RVO idF vom 23. Februar 1957, was die Anrechnung von neu erworbenen Unterhaltsansprüchen und den Verzicht auf solche angeht.

In der Entscheidung in BSG 21, 279 wurde ausgesprochen, daß die gesetzliche Versorgungsgarantie durch das Wiederaufleben der Witwenrente entfällt, soweit die Witwe durch Unterhaltsvereinbarungen oder Verzicht die vom Gesetzgeber vorgesehene Rangfolge der für ihre Versorgung heranzuziehenden Ansprüche umstößt. Dazu ist auf BGHZ 20, 127, 134 hingewiesen. Dort ist ausgeführt, daß durch § 72 EheG, der Unterhaltsvereinbarungen zuläßt, nicht jedem, notfalls auf Kosten der Allgemeinheit, ein unveräußerliches Recht auf Ermöglichung oder Erleichterung der Scheidung garantiert werde.

In der Entscheidung in BSG 22, 78 ist herausgestellt, daß ein Unterhaltsanspruch auf die wiederaufgelebte Witwenrente dann nicht anzurechnen ist, wenn er nicht zu verwirklichen ist. Dies ist der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch durch Klage und unter Ausnutzung aller Vollstreckungsmöglichkeiten geltend gemacht ist, aber dennoch keine Unterhaltsleistungen zu erlangen sind. Für § 1291 Abs. 2 RVO wurde dies aus § 615 Abs. 2 Satz 2 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 und aus § 44 Abs. 5 BVG idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes (NOG) vom 21. Februar 1964 hergeleitet.

Es besteht kein Anlaß, an dieser Rechtsprechung nicht festzuhalten.

Wie sich aus den Feststellungen des LSG zum Ablauf des Scheidungsverfahrens ergibt, ging es den Eheleuten bei dem Vergleich nicht darum, ob der Ehemann zu einer Unterhaltsleistung überhaupt imstande sei, sondern um die Bedingungen, unter denen die Ehe geschieden werden sollte und die Übernahme der Schuld durch den Ehemann, wodurch ein Wiederaufleben der Witwenrente erst ermöglicht wurde. Die Klägerin weist mit ihrem Vorbringen, sie habe sich nur durch Unterhaltsverzicht aus der Ehe lösen können, auf § 44 Abs. 5 BVG/2. NOG hin. Danach ist ein Unterhaltsanspruch anzurechnen, wenn die Witwe "ohne verständigen Grund" auf Unterhaltsansprüche verzichtet hat. Diese Worte sind in § 1291 Abs. 2 RVO nicht enthalten. Abgesehen davon erscheint es ohnehin fraglich, ob in der KOV der Verzicht auf Unterhaltsansprüche aus einer neuen Ehe ohne nachteilige Folgen für die Witwe gegenüber der Regelung in der Rentenversicherung wirklich erleichtert ist. Nach der Rechtsprechung zum BVG ist nur ein solcher Grund als verständiger Grund anzusehen, der auch unter Abwägung der Interessen der Beklagten und insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks des Wiederauflebens einer Witwenrente als verständig erscheint. Ein Grund, aus dem heraus die Witwe um irgendwelcher Vorteile willen auf Unterhaltsansprüche in der Erwartung der wiederauflebenden Witwenrente verzichtet, ist nicht als "verständiger Grund" anzusehen (BSG vom 8.3.1966 - 10 RV 708/65); denn sie selbst wird sich aus ihrer Sicht, wenn sie auf Unterhaltsansprüche verzichtet, wohl immer auf einen "verständigen Grund" berufen (BSG 25, 262, 265). Das ganz persönliche Interesse der Klägerin an einer schnellen Scheidung der Ehe ohne ihr Verschulden würde also auch bei § 44 Abs. 5 BVG nach der Rechtsprechung zum "verständigen Grund" die Anrechnung eines Unterhaltsanspruches nicht verhindern können.

Der Auffassung der Klägerin, wenn einerseits ein fiktiver Unterhaltsanspruch angerechnet werde, müsse andererseits auch die Fiktion gelten, sie wäre zu einem späteren Zeitpunkt nach § 48 EheG ohne Unterhaltsverzicht geschieden worden, ist nicht zu folgen.

§ 1291 Abs. 2 RVO knüpft an den Sachverhalt der Auflösung der Ehe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe die Rechtsfolge des Wiederauflebens des Witwenrentenanspruches unter Anrechnung eines neu erworbenen Unterhaltsanspruches. § 1291 Abs. 2 RVO gibt keinen Anhalt, anstelle des tatsächlichen Sachverhalts einen fiktiven Sachverhalt als Voraussetzung der Rechtsfolge zu unterstellen.

Daß ein infolge Verzichts nicht bestehender Unterhaltsanspruch angerechnet wird, beruht darauf, daß die Witwe die vom Gesetz zwingend angeordnete Rangfolge - Versorgung der Witwe zunächst aus Ansprüchen aus der zweiten Ehe, dann subsidiär ergänzend durch Ansprüche aus der ersten Ehe, d. h. durch die wiederaufgelebte Witwenrente - nicht durch steuerbare zivilrechtliche Unterhaltsvereinbarungen umstoßen kann (BSG 21, 279, 281). Die Witwe wird deshalb versicherungsrechtlich so behandelt, als habe sie nicht in die gesetzliche Rangfolge ihrer Versorgungsansprüche eingegriffen. Mit der Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruches bei Unterhaltsverzicht wird also nur die vom Gesetz gewollte Rechtsfolge eines tatsächlich gegebenen Sachverhalts wieder hergestellt. Die Klägerin hingegen will, daß, um die ihr günstige Rechtsfolge zu erreichen, ein tatsächlich nicht vorhandener Sachverhalt unterstellt wird. Dafür ist aber aus Sinn und Zweck des § 1291 Abs. 2 RVO kein Rechtsgrund zu finden.

Der Anspruch der Klägerin wird auch nicht durch den Umstand begründet, daß das Schreiben der Beklagten vom 29. August 1967 nicht an den damaligen Rechtsbeistand der Klägerin, sondern an den Gegenanwalt gerichtet ist. Die Beklagte hat diese Rechtsauskunft damals dem Anfragenden erteilt. Sie hatte keinen Anlaß, die Klägerin über die Auswirkungen einer Scheidung auf ihre Hinterbliebenenansprüche zu belehren. Ein Anerkenntnis der Beklagten, daß der Witwenrentenanspruch der Klägerin nach der Scheidung in einer bestimmten Höhe und ohne Berücksichtigung der durch eventuelle Unterhaltsvereinbarungen der Klägerin mit dem zweiten Ehemann entstandenen Rechtslage wiederauflebt, kann in dem Schreiben nicht gesehen werden.

Auch aus dem vorgedruckten Begleittext auf dem Fragebogen, den die Beklagte am 20. Juli 1972 an die Klägerin geschickt hat, kann nichts für den geltend gemachten Anspruch hergeleitet werden. Der von der Klägerin angeführte Absatz dieses Vordrucks gibt lediglich die Rechtsprechung wieder, daß ein Unterhaltsanspruch dann nicht auf die wiederaufgelebte Witwenrente anzurechnen ist, wenn er nicht zu verwirklichen ist. Es liegt nicht im Ermessen des Versicherungsträgers, ob er einen fiktiven Unterhaltsanspruch anrechnet oder nicht.

Die mit 150,- DM angesetzte Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs ist nicht als zu hoch zu beanstanden; denn sie entspricht, wie das LSG zutreffend dargelegt hat, der Rechtsprechung des BSG. Danach sind ein Drittel bis drei Siebentel des Gesamteinkommens der Ehegatten zur Zeit der Scheidung als angemessener Unterhalt der Frau anzusetzen (BSG 32, 197; SozR Nr. 64 zu § 1265 RVO).

Die Revision der Klägerin ist somit nicht begründet und zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

NJW 1973, 2223

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