Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Wehrdienstbeschädigung, wenn ein Soldat auf dem Weg zur Fortsetzung einer im Dienst begonnenen ärztlichen Behandlung im Urlaub verunglückt.

 

Orientierungssatz

Unfallschutz auf dem Wege vom Urlaubsort zum Standort - Aufforderung des behandelnden Zahnarztes, zur Behandlung anzureisen - Auswirkung der truppenärztlichen Überweisung an einen Arzt außerhalb der Bundeswehr - zahnärztliche Behandlung im Urlaub

1. § 81 Abs 2 Nr 2 Buchst a SVG gilt nur für Personen, die bereits vor der betreffenden Heilbehandlung eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben. Die Vorschrift ist auf Unfälle derart Beschädigter beschränkt, die nach ihrem Wehrdienst im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Rehabilitation wegen Schädigungsfolgen oder anderer Gesundheitsstörungen einen Unfall erleiden.

2. Für einen anspruchsbegründenden wehrdiensteigentümlichen Umstand (§ 80 iVm § 81 Abs 1 SVG) genügt die subjektive Vorstellung des Soldaten, zu einem bestimmten Vorgehen verpflichtet zu sein (vgl BSG vom 4.10.1984 9a/9 KLV 1/81 = BSGE 57, 171, 175 f). Kommt ein Soldat im Verlauf einer truppenärztlichen Behandlung den Aufforderungen des behandelnden Arztes nach, weil er die Vorstellung hat, er lasse sich nicht allein im eigenen Interesse behandeln, sondern erfülle damit zugleich seine gesetzliche Pflicht zur gesteigerten Gesundheitspflege, dann ist er dabei ähnlich wie ein Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung versorgungsrechtlich geschützt.

3. Ein Unfallschaden ist ausnahmsweise während des Urlaubs als Wehrdienstbeschädigung zu werten, wenn der Soldat infolge befehlsähnlich, dh von Wehrdienstbedingungen festgelegter Tätigkeit verunglückt ist (vgl BSG vom 11.5.1976 10 RV 197/75 = SozR 3200 § 81 Nr 6 und BSG vom 30.6.1977 9 RV 74/76 = SozR 3200 § 81 Nr 9).

 

Normenkette

SVG § § 80, 81 Abs 1, § 81 Abs 2 Nr 2 Buchst a Alt 1, § 81 Abs 4 S 1 Nr 2, § 81 Abs 4 S 3; BBesG§69Abs2VwV Nr. 8 Abs. 1 S. 2 Alt. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 02.09.1983; Aktenzeichen L 2 V 68/82)

SG Lübeck (Entscheidung vom 08.02.1982; Aktenzeichen S 10 V 89/81)

 

Tatbestand

Der Kläger wurde im Mai 1980 während seines Wehrpflichtdienstes im Rahmen der truppenärztlichen Betreuung aufgrund einer Überweisung durch den zuständigen Truppenarzt von einem zivilen Zahnarzt an seinem Standort behandelt. Während seines Heimaturlaubs traten einige Tage bevor er den Zahnarzt wieder aufsuchen sollte starke Zahnschmerzen auf, und einige der vorläufigen Füllungen fielen heraus. Auf telefonische Anfrage forderte der Zahnarzt den Kläger auf, zum Standort zu kommen und sich von ihm behandeln zu lassen, weil eine Behandlung durch einen Kollegen am Wohnort des Klägers nicht die erforderliche Genauigkeit neuer Füllungen gewährleiste. Während der Fahrt zum Zahnarzt verunglückte der Kläger mit seinem Motorrad; er erlitt eine Querschnittslähmung. Deswegen Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu gewähren, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 3. September 1980, Widerspruchsbescheid vom 9. März 1981). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Februar 1982). Das Landessozialgericht (LSG) hat demgegenüber den Beklagten verurteilt, dem Kläger wegen der Unfallfolgen Versorgung zu gewähren (Urteil vom 2. September 1983). Es hat eine Wehrdienstbeschädigung durch einen Unfall auf dem Weg zur Heilbehandlung nach § 81 Abs 2 Nr 2 Buchst a SVG angenommen, die nicht wegen Schädigungsfolgen stattgefunden zu haben brauche. Diese Fahrt sei notwendig gewesen, weil die begonnene Behandlung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung habe fortgesetzt werden müssen.

Der Beklagte vertritt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision die Ansicht, § 81 Abs 2 Nr 2 Buchst a SVG sei nur auf Wege von "Beschädigten", die bereits eine Schädigungsfolge erlitten hätten, zur Heilbehandlung anzuwenden. Im übrigen sei nach den Vorschriften über die truppenärztliche Versorgung eine Behandlung am Standort nicht notwendig gewesen. Der Kläger hätte vom Wohnort aus den nächsterreichbaren Truppenzahnarzt oder die nächstgelegene Sanitätseinrichtung der Bundeswehr aufsuchen müssen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Er tritt der Rechtsauffassung des LSG bei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das LSG hat zu Recht den Beklagten verurteilt, dem Kläger wegen der Unfallfolgen Versorgung zu gewähren, weil sie Folgen einer Wehrdienstbeschädigung sind.

Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, daß eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne der ersten Alternative des § 81 Abs 2 Nr 2 Buchst a SVG (in der zur Zeit des Unfalles maßgebenden, später nicht mehr einschlägig geänderten Fassung des § 28 Nr 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation -RehaAnglG- vom 7. August 1974 -BGBl I 1881-, vgl die Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 -BGBl I 337-, zuletzt geändert durch Art 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 -BGBl I 1301-) nicht vorliegt. Zur Wehrdienstbeschädigung erklärt das Gesetz in dieser Vorschrift eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall, den ein Beschädigter auf einem für eine Heilbehandlungsmaßnahme notwendigen Weg erleidet. Der Begriff "Beschädigter" ist hier mit gutem Grund verwendet worden. Er bezeichnet einen Behinderten iS des § 1 RehaAnglG, dem die Versorgungsverwaltung eine Maßnahme zur Rehabilitation erbringt. Dabei garantiert das RehaAnglG die weitestgehende Sicherung des Beschädigten während der Durchführung der Rehabilitation, indem dieser unter anderem auch dem Unfallschutz der sozialen Sicherung unterstellt wird (BSG SozR 3100 § 1 Nr 33). § 81 Abs 2 Nr 2 Buchst a SVG gilt somit nur für Personen, die bereits vor der betreffenden Heilbehandlung eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben. Die Vorschrift ist auf Unfälle derart Beschädigter beschränkt, die nach ihrem Wehrdienst im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Rehabilitation wegen Schädigungsfolgen oder anderer Gesundheitsstörungen einen Unfall erleiden. Das trifft auf den Fall des Klägers nicht zu.

Diese Auslegung des Gesetzes wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (vgl die Begründungen zu § 2 Abs 1 des Entwurfs eines RehaAnglG, BT-Drucks 7/1237 und 7/2256; ebenso Bremenkamp, Versorgungsbeamter 1982, 5, 6). Soweit der Senat in der nichttragenden Begründung des Urteils vom 10. Dezember 1975 - 9 RV  338/74 - (SozR 3200 § 80 Nr 2; ebenso Fehl, ZfS 1981, 200, 201) der Beschränkung des Gesetzes auf bereits zuvor "Beschädigte" keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, rückt er von dieser Rechtsmeinung ab.

Dem Kläger steht aber gleichwohl nach § 80 SVG Versorgung zu, weil seine gesundheitliche Schädigung im Zusammenhang mit einer truppenärztlichen Versorgung durch die dem Wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (Wehrdienstbeschädigung).

Nach § 81 Abs 1 SVG ist Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Entgegen der Meinung des SG und des LSG sind die Voraussetzungen der letzten Regelung dieser Vorschrift erfüllt. Wehrdiensteigentümlich in diesem Sinne sind die Besonderheiten des Wehrdienstes im Unterschied zu zivilen Verhältnissen; dazu gehören auch die Eigenarten der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, denen sich Soldaten in der Bundeswehr unterziehen müssen (Urteil des Senats in BSGE 57, 171, 172 ff = SozR 3200 § 81 Nr 20; dementsprechend schreibt § 27 Abs 3 Satz 2 SVG für das Ruhegehalt der Berufssoldaten vor, daß ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, als Folge eines Dienstunfalles gilt). Kennzeichnend dafür waren auch im vorliegenden Fall sowohl die Pflicht des Klägers, durch seine Mitwirkung bei der angeordneten zahnärztlichen Behandlung für seine Gesundheit zu sorgen (BSGE 57, 174 ff), als auch der Ausschluß freier Arztwahl (BSGE 57, 176 f). Der Senat braucht weiterhin nicht zu entscheiden, ob diese beiden Kriterien der Wehrdiensteigentümlichkeit alternativ aufzufassen sind (vgl Bremenkamp, ZfS 1985, 129, 130), weil sie jedenfalls auch hier kumulativ vorliegen. Zwar wurde der Kläger nicht in einer zahnärztlichen Behandlungseinrichtung der Bundeswehr zahnärztlich versorgt, wie es Nr 8 Abs 1 der nach § 69 Abs 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 69 Abs 2 BBesG in der Neufassung vom 6. Dezember 1977 (VMBl 1978 S 1) in erster Linie vorsieht. Aber er blieb trotzdem von der freien Arztwahl ausgeschlossen. Da es an einem Truppenzahnarzt fehlte, wurde bei ihm die truppenärztliche Versorgung aufgrund einer Überweisung durch den zuständigen Truppenarzt von einem Zahnarzt außerhalb der Bundeswehr vorgenommen (Nr 8 Abs 1 Satz 2 zweite Alternative der VwV zu § 69 Abs 2 BBesG). Wenn auch die Zahnarztüberweisung - dem Wunsche der zahnärztlichen Vereinigungen entsprechend - nicht auf den Namen eines Zahnarztes auszustellen war, so haben die Soldaten jedoch die Pflicht, am Standort einen der nächsterreichbaren Zahnärzte aufzusuchen (Erl des Bundesministers der Verteidigung -BMVtg- vom 16. Dezember 1977 -VR III 2Az 42-75-51-01 - Nr II 2 Abs 2). Kommen sie dieser Verpflichtung innerhalb des relativ kleinen Kreises der bestimmbaren Zahnärzte nach, wie es der Kläger getan hatte, so wird der betreffende Zahnarzt mit der Aushändigung des Überweisungsscheines zu demjenigen bestimmt, der die truppenärztliche Versorgung an dem Soldaten durchzuführen hat (Nr 8 Abs 1 VwV zu § 69 Abs 2 BBesG). Bei der Arztwahl sind die Soldaten damit regelmäßig auf den Standort festgelegt und darin auf den nächsten Umkreis um die Kaserne. Auch in dieser Form der truppenärztlichen Versorgung gibt es nicht eine freie Arztwahl, wie sie einem Zivilisten grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet offensteht (vgl § 368d Reichsversicherungsordnung -RVO-). Der Kläger war mithin verpflichtet, sich im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung gerade durch den Zahnarzt, auf den die Zahnarztüberweisung des Truppenarztes zutraf, behandeln zu lassen.

Die VwV zu § 69 Abs 2 BBesG und die innerdienstlichen Weisungen schufen für den vorliegenden Fall der Weiterbehandlung keine Rechtslage, die den Versorgungsanspruch des Klägers hätte ausschließen können. Der Kläger hatte auch nach diesen Regelungen die begonnene Behandlung durch den Zahnarzt am Standort fortsetzen zu lassen. Er war bereits für einen späteren Tag nach Beendigung seines Urlaubs wiederbestellt worden. Diese Anordnung hätte er zu befolgen gehabt. Das war in der einschlägigen Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) "Der Innendienst" -ZDv 10/5- des BMVtg vom 29. August 1974 ausdrücklich vorgeschrieben (Kapitel 5 Nr 517 Satz 4). Nachdem plötzlich noch während des Urlaubs behandlungsbedürftige Zahnschmerzen aufgetreten waren, verhielt sich der Kläger gerade unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der ZDv 10/5 im Rahmen vernünftiger Überlegungen, als er sich an den Zahnarzt wandte, in dessen noch nicht abgeschlossener truppenärztlicher Behandlung er bereits stand.

Der Senat braucht hier nicht die soldatenrechtliche Frage zu entscheiden, ob der Zahnarzt berechtigt war, während des Urlaubs des Soldaten die Fortsetzung der Behandlung am Standort anzuordnen, und ob der Kläger verpflichtet war, dem Folge zu leisten. Denn versorgungsrechtlich genügt für einen anspruchsbegründenden wehrdiensteigentümlichen Umstand (§ 80 iVm § 81 Abs 1 SVG) unter den vorliegenden Umständen bereits die subjektive Vorstellung des Soldaten, zu einem bestimmten Vorgehen verpflichtet zu sein (BSGE 57, 171, 175 f). Wenn ein Soldat im Verlauf einer truppenärztlichen Behandlung den Aufforderungen des behandelnden Arztes nachkommt, weil er die Vorstellung hat, er lasse sich nicht allein im eigenen Interesse behandeln, sondern erfülle damit zugleich seine gesetzliche Pflicht zur gesteigerten Gesundheitspflege, dann ist er dabei ähnlich wie ein Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr 21) versorgungsrechtlich geschützt.

Zwar haben sich beurlaubte Soldaten im Falle einer Erkrankung außerhalb des Standortes an den nächsterreichbaren Truppen- oder Standortarzt oder Truppenzahnarzt oder an die nächstgelegene Sanitätseinrichtung der Bundeswehr zu wenden (Nr 511 Abs 1 der ZDv 10/5); falls diese nicht rechtzeitig zu erreichen sind, dürfen sie so lange andere ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, bis ein Arzt der Bundeswehr sie versorgen kann (Nr 511 Abs 2 ZDv 10/5). Dieses Sonderverfahren für den Urlaub erschien dem Kläger aber gerade dadurch ausgeschlossen, daß er bereits in einer von der Bundeswehr regulierten Behandlung stand und diese nach der Erklärung des für die truppenärztliche Versorgung zuständigen Zahnarztes am Standort fortgesetzt werden mußte. Die Sonderregelung für plötzliche Erkrankungen am Urlaubsort ist auf Fälle abgestellt, in denen erstmalig ein Offizier des Sanitätsdienstes die Behandlung der Soldaten selber beginnen oder eine solche durch einen Arzt außerhalb der Bundeswehr anordnen muß. Sogar dann, wenn ein Soldat unter Wegfall seines Besoldungs- und Heilfürsorgeanspruchs beurlaubt ist und bei einer Erkrankung diesen Urlaub unterbricht, um unentgeltlich truppenärztliche Versorgung in Anspruch zu nehmen, hat er sich im Falle der Reisefähigkeit über seine Stammeinheit behandeln zu lassen (Nr 1 Abs 3 Buchst b der Durchführungsbestimmungen zu den VwV zu § 69 Abs 2 BBesG und Nr 1 der VwV zu § 6 Wehrsoldgesetz idF vom 6. Dezember 1977, VBl 1978, 7). Im vorliegenden Falle sah sich der Kläger verpflichtet, gerade die von seiner Einheit aus angeordnete truppenärztliche Behandlung fortzusetzen.

Dem Versorgungsanspruch steht auch nicht entgegen, daß der Kläger durch seinen Urlaub vom Dienst befreit war. Ausnahmsweise ist ein Unfallschaden während des Urlaubs als Wehrdienstbeschädigung zu werten, wenn der Soldat infolge befehlsähnlich bestimmter, dh von Wehrdienstbedingungen festgelegter Tätigkeit verunglückt ist (BSG SozR 3200 § 81 Nrn 6 und 9). So war es hier. Die wehrrechtlich regulierte Behandlung wurde im Urlaub fortgesetzt.

Einem zivilen Berufstätigen in vergleichbarer Situation ist es grundsätzlich freigestellt, den bereits tätig gewordenen Arzt am Arbeitsort aufzusuchen oder einen anderen am Familienwohnort. Ihn trifft nicht die gesetzliche Pflicht des Soldaten zur gesteigerten Gesundheitspflege (§ 17 Abs 4 Satz 1 Soldatengesetz). Er trägt allein das Risiko der einen oder anderen Wahl. Die im Unterschied dazu festgestellten wehrdiensteigentümlichen Besonderheiten des truppenärztlichen Versorgungsverhältnisses sind die Ursachen der gesundheitlichen Schädigung des Klägers; sie haben den Schaden wesentlich mitbedingt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656873

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