Leitsatz (amtlich)

Eine Verwandte, die das 14 Monate alte Kind ihres zu Besuch weilenden Neffen für kurze Zeit beaufsichtigt, ist bei dieser von den familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägten und nicht dem Erwerbsleben zuzurechnenden Tätigkeit nicht nach RVO § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 versichert.

 

Leitsatz (redaktionell)

Unfallversicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 2 bei Gefälligkeitshandlungen:

Verwandtschaftliche Gefälligkeitshandlungen, die von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt werden, sind üblicherweise nicht mit solchen Tätigkeiten gleichzusetzen, die ihrer Art nach im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden und nach RVO § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 dem Unfallversicherungsschutz unterliegen.

 

Orientierungssatz

Eine Hilfeleistung iS von RVO § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a setzt ein aktives Tun voraus, wobei allerdings ein spontanes Handeln genügt. Die kurzzeitige Beaufsichtigung eines 14 Monate alten Kindes ist keine aktive Rettungshandlung iS dieser Vorschrift.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30, Nr. 9 Buchst. a Fassung: 1963-04-30, Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 548 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 09.11.1976; Aktenzeichen L 3 U 313/75)

SG München (Entscheidung vom 08.07.1975; Aktenzeichen S 21 U 1209/73)

 

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 1976 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die in M wohnhafte und als angestellte Hebamme bei der Beigeladenen für den Fall der Krankheit versichert gewesene Klägerin erlitt am 5. August 1971 einen Unfall. An diesem Tag begleiteten sie und ihr Ehemann die bei ihnen als Logierbesuch weilende Familie ihres Neffen aus S zum Fernsehturm. Um dem Besuch die Auffahrt auf den Turm zu ermöglichen, erklärte die Klägerin sich bereit, die Beaufsichtigung der 14 Monate alten Tochter ihres Neffen zu übernehmen. Sie fuhr das Kind im Kinderwagen zu einem nahegelegenen öffentlichen Spielplatz. Dort setzte sie das Kind in den Sandkasten. Als sie das Kind, das weinte, später hochhob und mit ihm zurücktrat, ist sie nach ihren Angaben am Sockel des Sandkastens hängengeblieben und nach rückwärts gefallen. Dadurch zog sie sich einen Oberschenkelhalsbruch links zu. Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 13. November 1973 einen Entschädigungsanspruch ab, weil die Klägerin bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.

Mit ihrer auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen gerichteten Klage ist die Klägerin in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts - SG - München vom 8. Juli 1975 und des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 9. November 1976). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Da die Klägerin zu ihrem Neffen nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gestanden habe, sei sie zur Zeit des Unfalls nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses nach § 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) versichert gewesen. Sie sei auch nicht gemäß § 539 Abs 2 RVO wie eine solche Versicherte tätig gewesen. Es habe sich bei der Beaufsichtigung des Kindes um eine kurzfristige Gefälligkeit gehandelt, die durch die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Angehörigen ihr Gepräge erhalten habe. Bei dieser Sach- und Rechtslage komme es nicht darauf an, ob die zum Unfall führende Tätigkeit überhaupt zum Haushalt des Neffen oder, unter dem Gesichtspunkt der Gästebetreuung, noch dem eigenen Haushalt der Klägerin zuzurechnen sei, in dem sie nach § 541 Abs 1 Nr 5 RVO keinen Versicherungsschutz genieße. Die Klägerin sei auch nicht nach § 539 Abs 1 Nr 9 a RVO versichert gewesen, denn der Unfall habe sich nicht bei der Rettung des von ihr beaufsichtigten Kindes aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für Körper und Gesundheit ereignet. Die Klägerin sei nämlich nicht bei einem Rettungsversuch, sondern bei der Betreuung des zu beaufsichtigenden Kindes zu Fall gekommen. Daß die Schwere der dabei erlittenen Verletzung möglicherweise darauf zurückzuführen sei, daß die Klägerin während des Sturzes das Kind in der Hand gehalten habe und sich nicht habe abstützen können, reiche nicht aus, den Unfallhergang als einen Tatbestand des § 539 Abs 1 Nr 9 a RVO zu werten.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Die von ihr erbrachte Dienstleistung habe allein der Versorgung des Kleinkindes für die Dauer der Abwesenheit der Eltern gedient und sei der einer Kinderbetreuerin vergleichbar gewesen. Eine solche Tätigkeit unterliege dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO. Falls dieser Auffassung nicht gefolgt werde, habe Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 9 a RVO bestanden. Denn im Augenblick des Unfalls sei sie allein von der Vorstellung beherrscht gewesen, die sich aus dem Sturz für das 14 Monate alte Kind ergebende Gefahr soweit als möglich abzuwenden. Hätte sie allein auf ihr persönliches Wohl Rücksicht genommen, wäre es ihr möglich gewesen, den Sturz abzufangen, so daß sie wahrscheinlich keine schwerwiegende Verletzung erlitten haben würde. Ihr bei Ablauf des Sturzes intuitiv bewußtes Handeln habe allein der Unversehrtheit des Kindes gedient und habe zu einem das persönliche Wohl völlig ausschaltenden Tun geführt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bayerischen LSG vom 9. November 1976 sowie des Urteils des SG München vom 8. Juli 1975 und des Bescheides vom 13. November 1973 den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen für die Folgen des am 5. August 1971 erlittenen Unfalls zu gewähren.

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Er trägt vor, die Klägerin sei nicht, auch nicht vorübergehend, im oder für den Haushalt ihres Neffen tätig gewesen. Die Bereitschaft der Klägerin, mit der Tochter ihres Neffen am Fuß des Fernsehturms zu warten, um dem Besuch die Möglichkeit zu geben, auf den Turm zu fahren, resultiere aus der engen verwandtschaftlichen Bindung zwischen der Familie der Klägerin und der Familie ihres Neffen. Sie habe dem billigerweise unter Verwandten oder befreundeten Familien erwarteten Entgegenkommen entsprochen und stelle eine Selbstverständlichkeit dar. Daraus lasse sich kein arbeitnehmerähnliches Abhängigkeitsverhältnis herleiten, wie es § 539 Abs 2 RVO voraussetze. Der Entschädigungsanspruch könne auch nicht auf § 539 Abs 1 Nr 9 a RVO gestützt werden. Im angefochtenen Urteil sei zutreffend eine gegenwärtige Gefahr für Körper oder Gesundheit des Kindes verneint worden.

Die Beigeladene beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bayerischen LSG vom 9. November 1976 sowie des Urteils des SG München vom 8. Juli 1975 und des Bescheides vom 13. November 1973 den Beklagten zu verurteilen, für die Folgen des am 5. August 1971 erlittenen Unfalls die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Sie schließt sich der Revision der Klägerin an und führt aus, die Tätigkeit der Klägerin habe ganz allein die verantwortlichen Handlungen eines Kindermädchens oder einer Kindergärtnerin bzw einer Aufsichtsperson für Kleinkinder umfaßt. Mit dem Haushalt habe diese Tätigkeit nichts zu tun. Die Handlung sei auch nicht mit der Arbeit einer Hausgehilfin gleichzusetzen, obwohl auch Hausgehilfinnen aushilfsweise schon einmal Kleinkinder beaufsichtigen könnten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Eine Tätigkeit, wie die Klägerin sie ausgeführt habe, sei eine erhebliche, den Eltern des Kindes dienende und auch wirtschaftlich nicht unbedeutende Arbeitsleistung gewesen, die nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO unter Versicherungsschutz gestanden habe. Gefälligkeit, Freundschaft, Nachbarschaft oder Verwandtschaft könnten den Versicherungsschutz nicht ausschließen. Sie sei daher der Auffassung, daß der Unfall am 5. August 1971 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Ihrer Meinung nach sei die Revision auch aus § 539 Abs 1 Nr 9 a RVO begründet. Denn die Klägerin sei im Augenblick des Sturzes allein von der Vorstellung beherrscht gewesen, die sich aus dem Sturz für das 14 Monate alte Kind ergebende Gefahr soweit als möglich abzuwenden.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Revisionsklägerin ist neben der Klägerin auch die Beigeladene. Allerdings hat die Beigeladene diese verfahrensrechtliche Stellung nicht deshalb, weil sie sich der Revision der Klägerin "anschließt". Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, also verspätet eingelegte - unselbständige - Anschlußrevision ist ein angriffsweise wirkender Antrag des Revisionsbeklagten innerhalb der Revision des Gegners (BSGE 8, 24, 29). Daraus folgt, daß im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit ein Beteiligter, der - wie hier die Beigeladene - auf der Seite der Revisionsklägerin streitet, sich deren Revision nicht anschließen kann (vgl BSGE 19, 265 für die Anschlußberufung). Die Beigeladene ist jedoch aufgrund ihres im Revisionsverfahren gestellten Antrags selbst Revisionsklägerin. Es handelt sich hier um einen Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG. Die Beigeladene verfolgt keinen eigenen Anspruch, sondern gemäß § 1511 RVO den der Klägerin, was in den übereinstimmenden Anträgen auf Gewährung der gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 5. August 1971 zum Ausdruck kommt. Gegenüber der Beigeladenen und der Klägerin kann daher nur einheitlich entschieden werden. Beide sind notwendige Streitgenossen iS des § 62 Abs 1 1. Alternative der Zivilprozeßordnung (ZPO), der nach § 74 SGG im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend gilt (vgl BSGE 33, 99, 100). Daß der notwendige Beigeladene auch selbständig Revision einlegen kann, folgt aus § 75 Abs 4 SGG und ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum soweit ersichtlich unbestritten (BSGE 7, 195, 196). Soweit es hinsichtlich der Rechtsverfolgung durch die Beigeladene auf die Einhaltung von Verfahrensfristen ankommt, kann dahinstehen, ob diese alle von ihr gewahrt worden sind. Denn nach § 62 ZPO wird der säumige Streitgenosse als durch den nicht säumigen vertreten angesehen (vgl BSGE 33, 99, 101). Sonach wirken die von der Klägerin jeweils fristgerecht eingelegten Rechtsbehelfe auch für die Beigeladene.

Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen sind nicht begründet.

Die Klägerin hat am 5. August 1971 keinen Arbeitsunfall erlitten.

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Die Klägerin war bei der zum Unfall führenden Verrichtung nicht versichert.

Zutreffend hat das LSG entschieden, daß die Klägerin bei der Beaufsichtigung der 14 Monate alten Tochter ihres Neffen zu diesem in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden hat, ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO demnach ausscheidet. Sie war aber auch nicht wie eine nach dieser Vorschrift Versicherte tätig und deshalb etwa nach § 539 Abs 2 RVO versichert.

Für die Anwendung des § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO kommt es darauf an, daß es sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und durch diese Tätigkeit ein innerer, ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird (BSGE 5, 168; SozR Nr 16 zu § 537 RVO aF; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 8. Aufl, S. 475 ff). Ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis des Tätigwerdenden zum Unternehmer braucht nicht vorzuliegen, auch sind die Beweggründe des Handelnden für den Versicherungsschutz unerheblich; grundsätzlich schließen auch Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste den Versicherungsschutz nicht aus (BSGE 5, 168, 172). Aber nicht jede Tätigkeit, die einem Unternehmen dient und dem Willen des Unternehmers entspricht, ist nach § 539 Abs 2 RVO versichert. Es muß sich um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen. Die Tätigkeit muß unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) ähnlich ist. Diese Voraussetzung kann jedoch nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß nicht jede, noch so geringfügige Handreichung für ein Unternehmen den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO begründet (BSG SozR Nr 16 zu § 539 RVO). Er hat darauf hingewiesen, daß insbesondere bei Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind, ebensowenig Versicherungsschutz besteht wie beispielsweise bei Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Verpflichtung (BSG SozR Nr 16 zu § 537 RVO aF Nr 42 zu § 539 RVO; Brackmann aaO S. 476 d, 476 f I und II).

Nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte die Klägerin am Unfalltag ihren Neffen und dessen Familie bei sich zu Besuch. Bei einem solchen Besuch werden nach der Lebenserfahrung von dem Gastgeber zahlreiche Tätigkeiten verrichtet, die als Dienstleistungen für die Gäste zu qualifizieren sind, wie andererseits auch die Gäste häufig in gleicher Weise dem Gastgeber zur Hand gehen. Eine natürliche Betrachtungsweise spricht dafür, daß der Gastgeber dabei nicht als Beschäftigter oder wie ein Beschäftigter seiner Gäste tätig wird. Dies gilt besonders dann, wenn es sich um Verrichtungen handelt, die von den familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind. Die Klägerin ist gemäß § 1589 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit ihrem Neffen in der Seitenlinie im dritten Grade verwandt (Schwester der Klägerin ist Mutter des Neffen). Die von ihr übernommene Beaufsichtigung der 14 Monate alten Tochter ihres Neffen, um diesem die Auffahrt auf den Fernsehturm zu ermöglichen, ist unter den gegebenen Umständen eine Gefälligkeit, die typischerweise von weiblichen Angehörigen übernommen wird und durch die familiären Beziehungen der Klägerin zu ihrem Neffen geprägt ist. Die zum Unfall führende Tätigkeit ist daher nicht dem Erwerbsleben zuzurechnen.

Mit dem LSG ist der erkennende Senat der Auffassung, daß auch kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 9 a RVO bestanden hat. Nach dieser Vorschrift sind gegen Arbeitsunfall Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen. Eine Hilfeleistung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein aktives Tun voraus (Brackmann aaO S. 474 b; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl § 539 Anm 58), wobei allerdings ein spontanes Handeln genügt (BSG Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 RU 80/76 - unveröffentlicht). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG besteht kein Anhalt dafür, daß die Klägerin bei einer aktiven Rettungshandlung verunglückt ist. Ihr Vorbringen im Revisionsverfahren, das die Beigeladene übernommen hat, sie sei im Augenblick des Unfalls allein von der Vorstellung beherrscht gewesen, die sich aus dem Sturz für das Kind ergebende Gefahr soweit als möglich abzuwenden, ist keine dem Formerfordernis des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG entsprechende gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG gerichtete Revisionsrüge. Soweit die Klägerin einen Ablauf des Sturzes darlegt, der möglicherweise von einem aktiven Tun zum Wohle des von ihr gehaltenen Kindes beeinflußt gewesen sein könnte, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.

Da die Klägerin somit keinen Arbeitsunfall erlitten hat, mußte die Revision zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654680

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