Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenhang mit dem Schulbesuch

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs mit dem Schulbesuch bei Aufsuchen der Wohnung eines Schulkameraden.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b Fassung: 1971-03-18, § 550 Abs. 1 Fassung: 1974-04-01

 

Verfahrensgang

SG Heilbronn (Entscheidung vom 19.08.1977; Aktenzeichen S 4 U 102/77)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. August 1977 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der am 12. September 1964 geborene Kläger ist Schüler. Am 8. Oktober 1976 begab er sich gegen 12.00 Uhr zusammen mit einem Schulkameraden von der D-Schule aus auf den Heimweg. Am B Platz beschlossen sie, kurz in die Wohnung des Vaters des Schulkameraden in der S 9 zu gehen. Der Schulkamerad wollte Kleidungsstücke holen, da er in Zukunft bei seiner von seinem Vater geschiedenen Mutter wohnen wollte. In der Wohnung zeigte der Schulkamerad dem Kläger verschiedene Schußwaffen, die dem Vater des Schulkameraden gehörten. Die beiden luden und entluden Magazine. Schließlich zielte der Schulkamerad mit einer Pistole auf den Kläger. Hierbei löste sich ein Schuß und traf den Kläger in den Hals. Der Kläger ist seitdem dicht unterhalb des Halses querschnittsgelähmt.

Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 20. Januar 1977 Entschädigungsleistungen wegen der Folgen der Schußverletzung ab, da sich der Unfall während einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung des Schulweges ereignet habe.

Der Kläger hat Klage erhoben.

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 19. August 1977 die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Unfall des Klägers habe sich in der Wohnung des Schulkameraden ereignet. Der Kläger habe den Heimweg von der Schule unterbrochen und diese Unterbrechung habe für den Kläger in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Schulbesuch gestanden, sondern rein privaten Zwecken gedient. Auch für den Schulkameraden des Klägers - eine Unterbrechung des Weges auch für diesen unterstellt - habe die Unterbrechung nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch gestanden. Die Unterbrechung sei nicht geringfügig und unerheblich gewesen, auch wenn sie nur wenige - etwa 5 bis 10 - Minuten gedauert haben sollte. Der Kläger habe die öffentliche Straße verlassen und sich zum Unfallzeitpunkt in der Wohnung seines Schulkameraden und somit in einem abgeschlossenen privaten Bereich befunden. Dies sei keine unwesentliche Unterbrechung des Schulweges. Hinzu komme, daß das Spielen mit Schußwaffen in einer Privatwohnung nicht zu den Spielen gehöre, die üblicherweise im Alter des Klägers als dem natürlichen Spieltrieb entsprechend auf dem Schulweg durchgeführt zu werden pflegten.

Das SG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Er trägt vor: Eine Unterbrechung des Schulweges könne nicht angenommen werden, wenn zwei gemeinsam auf dem Schulheimweg befindliche Schüler miteinander nur für wenige Minuten die Wohnung des einen Schülers aufsuchten, damit dieser dort Gegenstände mitnehme, die für den Schulbesuch am folgenden Tage bedeutsam seien. Wenn er dabei von einem zweiten Schüler begleitet werde, der in der Wohnung verunglücke, liege bezüglich dieses Schülers eine Unterbrechung des Schulweges ebenfalls nicht vor. Dies gelte auch, wenn nur der eine Schüler auf dem Heimweg sei, der andere aber sich auf dem Weg zum Nachhilfeunterricht oder zur Aufgabenüberwachung befinde. Würden beispielsweise Schulbücher, Turnsachen oder Kleidungsstücke mitgenommen, welche an den folgenden Tagen zum Schulbesuch benötigt würden, dann sei der Heimweg nicht unterbrochen, auch wenn nicht der Abholer selbst, sondern ein ihn begleitender Schüler verunglücke. Für diesen stelle es keine Unterbrechung des Schulheimweges dar, wenn er nach dem Helfen beim Einpacken der Schulkleidung schon wieder seinen Schulranzen aufgesetzt habe und sich eben zum Gehen wende, aber noch für einen Augenblick durch den anderen Schüler aufgehalten werde, weil ihm dieser eine Waffe zeigen wolle. Geschehe letzteres überraschend und gegen den Willen des Schülers, dann liege eine Unterbrechung des Schulweges nicht vor. Dies gelte insbesondere, wenn der Aufenthalt in der Wohnung auf wenige Minuten beschränkt und die Gefahrensituation für den Verletzten völlig unvorbereitet und überraschend eingetreten sei. Von den Schülern werde erwartet, daß sie Kameradschaft pflegten und sich gegenseitig hilfsbereit erwiesen. Der Kläger habe zunächst das Haus, in welchem sein Mitschüler wohnte, überhaupt nicht betreten wollen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn wegen der Folgen des Unfalles vom 8. Oktober 1976 zu entschädigen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig. Der Kläger hat zwar keine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Sitzung des SG vom 19. August 1977 vorgelegt, aus dem sich die Zustimmung des Beklagten zur Sprungrevision ergibt (s BSG SozR 1500 § 161 Nr 2). Ihrem Sinn und Zweck nach ist die Vorschrift des § 161 Abs 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), daß die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Rechtsmittelgegners der Sprungrevision beizufügen ist, jedoch auch erfüllt, wenn in der Revisionsschrift auf die in den Akten des SG befindliche Urschrift der protokollierten Einwilligungserklärung verwiesen worden ist und diese Akten - wie hier - noch vor Ablauf der Revisionsfrist beim Revisionsgericht eingegangen sind (BSG aaO).

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles nicht unter Versicherungsschutz gestanden hat.

Als Schüler einer allgemeinbildenden Schule war der Kläger während des Besuchs dieser Schule nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Arbeitsunfall (Schulunfall) versichert. Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit dem Besuch von dem Ort der schulischen Veranstaltung zusammenhängende Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (s § 550 Abs 1 RVO). Ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Schulbesuch begründet allein den Versicherungsschutz auch nach dieser Vorschrift nicht; vielmehr setzt § 550 RVO einen inneren Zusammenhang zwischen dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit - hier dem Schulbesuch - voraus (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl, S. 486 c).

Der Kläger befand sich auf dem Weg von der Schule zur elterlichen Wohnung. Er hatte diesen Weg im Zeitpunkt des Unfalles jedoch unterbrochen.

Der Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit wird unterbrochen, wenn er dadurch verlängert wird, daß während dieses Weges ein anderer Weg nicht in Zielrichtung zu einem der Grenzpunkte im Sinne des § 550 RVO eingeschoben und dann wieder auf den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit zurückgekehrt wird (Brackmann aaO S. 486 s I, 486 I und Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 550 Anm 19 - jeweils mit Nachweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Hinsichtlich des Versicherungsschutzes ist zu unterscheiden, ob die Unterbrechung einer Verrichtung dient, die im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, oder ob sie aus privaten Gründen erfolgt. Im ersteren Fall besteht Versicherungsschutz auch während der Unterbrechung (BSG SozR Nr 45 und 63 zu § 543 RVO aF; BSGE 43, 113, 114 = SozR 2200 § 550 Nr 26; Brackmann aaO S. 486 s II). Dient die Unterbrechung dagegen privaten Verrichtungen, so unterscheidet die ständige Rechtsprechung zwischen erheblichen und unerheblichen Unterbrechungen. Während einer privaten Verrichtungen dienenden, erheblichen Unterbrechung des Weges besteht kein Versicherungsschutz (s ua BSGE 20, 219, 221; BSGE 43, 113, 115; Brackmann aaO S. 486 t mit Nachweisen); dagegen besteht Versicherungsschutz auch während einer privaten Verrichtungen dienenden Unterbrechung, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine rechtlich ins Gewicht fallende und somit keine erhebliche Unterbrechung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit bedeutet, sondern nur als geringfügig anzusehen ist (s ua BSGE Bd 43 aaO; BSG SozR Nr 5, 28 zu § 543 RVO aF; BSGE 22, 7, 9; Brackmann aaO S. 486 x; Lauterbach aaO § 550 Anm 17 Buchst d; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 070, S. 10). Der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I 237) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß diese in ständiger Rechtsprechung unter nahezu einhelliger Zustimmung des Schrifttums entwickelten, der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung entsprechenden Grundsätze insoweit für den Versicherungsschutz für Schüler gemäß § 550 Abs 1 RVO nicht gelten sollen (BSGE Bd 43 aaO; Brackmann aaO S. 483 r).

Allerdings war der Kläger am Unfalltag erst 12 Jahre alt. Der durch spielerisches Verhalten eines jugendlichen Arbeitnehmers auf der Betriebsstätte verursachte Unfall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats versicherungsrechtlich nicht ohne weiteres nach den Maßstäben zu beurteilen, die für erwachsene Beschäftigte gelten. Der Senat hat vielmehr - unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles und ohne Anwendung einer schematischen Altersbegrenzung - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts stets insbesondere berücksichtigt, ob durch unzureichende Beaufsichtigung oder sonstige Versäumnisse der Betriebsleitung die Jugendlichen in die Lage versetzt werden, sich bei Spielereien besonderen Gefahren auszusetzen, die mit der Tätigkeit im Betrieb zusammenhängen (s ua BSG SozR Nr 2 zu § 548 RVO; BSG BKK 1975, 202; Brackmann aaO S. 484 t und Lauterbach aaO § 548 Anm 59 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Maßgebend war die allgemeine Erfahrung, daß der in dem "Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (Bayer LVAmt Amtsbl 1951, 16 und 1952, 1) noch ungebändigte Spieltrieb eine besondere Beaufsichtigung während des Aufenthalts an der Arbeitsstätte erfordert. Hieraus wurde gefolgert, daß eine Vernachlässigung der vor allem in einer Lehrlingswerkstatt durch das Zusammenfassen der Lehrlinge und das damit verbundene weitaus ungehemmtere Entfalten des Spiel- und Nachahmungstriebes gebotenen Aufsicht die Bejahung des inneren Zusammenhanges eines bei Spielerei entstandenen Unfalles mit der Betriebstätte rechtfertigt. Entsprechendes hat für die Unfälle der nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO versicherten Schulkinder zu gelten. Befinden sich Schulkinder noch in einem Alter, in dem erfahrungsgemäß der Spieltrieb und das Gruppenverhalten eine dieses Alter mit kennzeichnende Bedeutung haben, so ist dem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats versicherungsrechtlich Rechnung zu tragen (ebenso BSGE 42, 42, 44; 43, 113, 116; Brackmann aaO S. 483 o; Lauterbach aaO § 539 Anm 85 b; Vollmar, Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten, 2. Aufl, 1975, S. 38, 57; Podzun aaO Kennzahl 119 S. 21; Wolber, SozVers 1977, 8; ebenso zu § 637 RVO: BGH NJW 1977, 296). Der Spieltrieb von Schulkindern kann wesentlich auch durch die besonderen Verhältnisse des Schulbesuches einschließlich des Zurücklegens des Schulweges beeinflußt sein. Der Spieltrieb und ein typisches Gruppenverhalten sind daher nicht nur während des Unterrichts und in den Schulpausen, sondern auch auf dem Weg nach und von dem Ort der schulischen Veranstaltung zu berücksichtigen, da dieser Weg versicherungsrechtlich an die Stelle der versicherten Tätigkeit - hier der Teilnahme an der schulischen Veranstaltung tritt (BSGE Bd 43 aaO).

Das Aufsuchen der Wohnung seines Schulkameraden stand mit dem Schulbesuch des Klägers zwar in einem zeitlichen, nicht aber in einem für den Versicherungsschutz erforderlichen ursächlichen Zusammenhang. Der Schulkamerad des Klägers wollte im häuslichen Bereich zwar ua Gegenstände einpacken, die er auch benötigte, um am nächsten Tag in die Schule gehen zu können, wobei es dahingestellt bleiben kann, um welche Sachen es sich dabei gehandelt hat. Bei derartigen vorbereitenden Tätigkeiten besteht jedoch kein Versicherungsschutz (s Brackmann aaO S. 486 d II, 480 y). Die Unterbrechung des Schulweges diente somit einer privaten Verrichtung. Der Kläger war dabei auch nicht, wie die Revision meint, nach den für eine geringfügige Unterbrechung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit - hier dem Schulbesuch - geltenden Grundsätzen des Versicherungsschutzes während einer geringfügigen Unterbrechung dieses Weges versichert.

Der bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes während einer geringfügigen Unterbrechung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzuwendende Begriff der Geringfügigkeit kann allerdings nicht nach absoluten Maßstäben beurteilt werden; es sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Brackmann aaO S. 483 s). Der Zeitfaktor wird bei dieser Beurteilung zwar als ein besonders wichtiger Umstand anzusehen sein, doch dürfen andere für den Einzelfall bedeutsame Tatsachen von der Gesamtwürdigung nicht ausgeschlossen werden (Brackmann aaO). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung sind, wie bereits erwähnt, die von dem natürlichen Spieltrieb der Kinder und ggf einem dem Alter entsprechenden typischen Gruppenverhalten ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen (s auch Vollmar aaO S. 58). Die von dem natürlichen Spieltrieb oder von dem typischen Gruppenverhalten ausgehenden Gefahren, die zu einem Unfall führen, müssen jedoch auf Umständen beruhen, die mit dem Schulbesuch im ursächlichen Zusammenhang stehen. Der Versicherungsschutz nach § 550 RVO erstreckt sich dabei nicht nur auf Verkehrsgefahren (s ua BSGE 2, 239, 241; BSG SozR Nr 5 zu § 543 RVO aF; Brackmann aaO S. 486 d I). Sowohl hinsichtlich des zeitlichen Faktors als auch der Art der während der Unterbrechung vorgenommenen Verrichtung ist vor allem bei Schülern im Kindesalter zu berücksichtigen, daß es dem natürlichen Spieltrieb oder einem dem Alter entsprechenden typischen Gruppenverhalten entspricht, den Weg nach und von der Schule häufiger zu unterbrechen und dabei dem Spieltrieb in der möglichen Vielfalt nachzugehen. Die strengen Maßstäbe, die für eine geringfügige Unterbrechung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit für Erwachsene zu beachten sind, würden dem vielfältigen Spieltrieb und dem Gruppenverhalten der Schulkinder im Zusammenhang mit dem Schulweg nicht gerecht (BSGE 43, 113, 117; Brackmann aaO S. 483 t; Vollmar aaO S. 58). Auch hier ist eine schematische Altersbegrenzung für den Versicherungsschutz ebenso nicht möglich wie die Beschränkung einer lediglich geringfügigen Unterbrechung auf bestimmte Spielarten. Entscheidend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles. Es gibt viele Spielereien, die üblicherweise nicht nur örtlich und zeitlich als Teil des Schulweges anzusehen sind. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Zeitfaktors der Unterbrechung. Schüler im Kindesalter haben in der Regel nicht das Zeitgefühl, wie es bei erwachsenen Versicherten vorausgesetzt wird. Jedoch gibt es auch bei Schülern Spiele, die wegen ihrer Dauer nicht mehr im Rahmen einer nur geringfügigen Unterbrechung des Schulweges liegen. Ebenso kann sich aus der Art der Verrichtung, selbst wenn sie dem Spieltrieb des Schülers entspringt oder mit einem typischen Gruppenverhalten zusammenhängt, ergeben, daß eine erhebliche Unterbrechung des Weges nach oder von dem Schulbesuch vorliegt. Das ist hier der Fall. Das SG hat nicht festgestellt, wie lange sich der Kläger in der Wohnung seines Schulkameraden aufzuhalten beabsichtigte. Dieser Feststellung bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Der Kläger suchte die Wohnung seines Klassenkameraden auf, um ihm beim Packen von Gegenständen behilflich zu sein, die er zur Vorbereitung des nächsten Schultages benötigte. Dies war schon zeitlich und räumlich keine unbedeutende Unterbrechung des Weges. Vor allem aber bildeten das Aufsuchen der Wohnung des Klassenkameraden und insbesondere das Hantieren mit Schußwaffen ihrer Art nach auch unter Berücksichtigung des noch vorhandenen Spieltriebes des damals 12 Jahre alten Klägers keine nur geringfügige Unterbrechung des Schulweges. Das Aufsuchen der Wohnung des Klassenkameraden und das Hantieren mit gefährlichen Gegenständen kommt zwar auch, wie der vorliegende Fall wiederum zeigt, gelegentlich des Schulweges vor. Es handelt sich jedoch keinesfalls um eine Spielerei, die ihrer Art nach zu denen gehört, die üblicherweise im Alter des Klägers als dem natürlichen Spieltrieb entspringend auf dem Schulweg durchgeführt zu werden pflegt. Daß der Kläger aus Kameradschaft gegenüber seinem Klassenkameraden mit in dessen Wohnung ging, rechtfertigt jedenfalls dann keine andere Entscheidung, wenn die beabsichtigte Verrichtung mit dem Schulunterricht in keinem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang steht. Das Zurücklegen des Weges bildete demnach keine wesentliche Bedingung für das zum Unfall führende Geschehen. Der Schulbesuch einschließlich des Schulweges bedeutete vielmehr nur eine für den Unfall des Klägers versicherungsrechtlich unbedeutende Gelegenheitsursache (s auch Wolber aaO S. 10).

Das SG hat demnach die Klage mit Recht abgewiesen.

Der Senat weicht nicht von dem Urteil des 8. Senats des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 1976 (BSGE 42, 42) ab im Sinne des § 42 SGG. Der 8. Senat hat seine Entscheidung wesentlich auf die besonderen Verhältnisse während der Wartezeit der Fahrschüler bis zur Abfahrt des Verkehrsmittels und auf das Fehlen eines Aufenthaltsraumes in der Schule gestützt. Derartige Umstände kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655250

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