Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellungsanspruch. Beratung. Aufklärung. Information. Nachentrichtung von Beiträgen

 

Orientierungssatz

1. Beiträge können nach § 10 WGSVG auch für Beschäftigungszeiten iS des § 16 FRG nachentrichtet werden (vgl BSG vom 25.10.1985 12 RK 37/85).

2. Daß die früher unrichtige Beurteilung der Rechtslage den Bediensteten des Rentenversicherungsträgers nicht als schuldhaft vorzuwerfen ist, schließt einen Herstellungsanspruch nicht aus (vgl BSG vom 12.10.1979 12 RK 47/77 = BSGE 49, 76). Der Herstellungsanspruch ist nämlich seinem Wesen nach nicht Sanktion für ein subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten der Verwaltung, sondern soll lediglich die Erfüllung des Gesetzes sicherstellen, indem er die Verwaltung verpflichtet, eine früher unzutreffende Rechtsanwendung nachträglich zu korrigieren.

3. Die Notwendigkeit von Information und Beratung der Versicherten sowie eines Ausgleichs von Informations- oder Beratungsfehlern über den Herstellungsanspruch leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab, weil andernfalls die Gewährung von Sozialleistungen von Zufälligkeiten abhinge, was dem Zweck und der Bedeutung dieser Leistungen unangemessen wäre (vgl BSG vom 28.10.1981 12 RK 61/80 = SozR 5070 § 10 Nr 19).

 

Normenkette

WGSVG §§ 9-10; FRG § 16; SGB 1 §§ 14, 13; GG Art 20 Abs 3

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 11.11.1983; Aktenzeichen L 1 An 49/83)

SG Berlin (Entscheidung vom 18.03.1983; Aktenzeichen S 16 An 2446/82)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger aufgrund eines Herstellungsanspruchs weitere Beiträge nach § 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) nachentrichten darf. Er begehrt die Nachentrichtung für Beschäftigungszeiten iS des § 16 des Fremdrentengesetzes (FRG), was die Beklagte bis zu einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Mai 1981 für unzulässig gehalten hatte.

Der Kläger (geboren am 16. August 1910 in Sereth/Bukowina) gehört zu den rassisch Verfolgten des Nationalsozialismus iS von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Er ist im Jahre 1959 aus Rumänien nach Israel ausgewandert und lebt seitdem dort als israelischer Staatsangehöriger. Im November 1975 beantragte er bei der Beklagten die Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 9, 10 WGSVG und Art 2 § 49a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG).

Mit Schreiben vom 12. Juli 1977 teilte die Beklagte dem Kläger informatorisch die Zeiten mit, für die er Beiträge nachentrichten könne, und zwar nach § 10 WGSVG für die Monate 1/33 bis 8/40, 6/41 bis 9/41, jeweils 11 und 12 für 1947 bis 1949, 6/50 bis 8/50, 12/51, jeweils 11 und 12 für 1952 bis 1958, 4/59 bis 1/71; nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG jeweils für die Monate 11 und 12 der Jahre 1956 bis 1958, 4/59 bis 12/73; zu einer freiwilligen Versicherung nach § 9 WGSVG Beiträge ab 1. Januar 1973; zu einer freiwilligen Versicherung nach § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) iVm dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen Beiträge ab 1. Mai 1975. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Nachentrichtung für die Monate 1/33 bis 7/36, 9/37 bis 10/38, 7/41 bis 9/41 evtl unwirtschaftlich sei, weil diese Zeiten als Ausfallzeiten zu berücksichtigen seien.

Mit weiteren Schreiben vom 25. August 1977 und 22. September 1977 erkannte die Beklagte neben einigen Beitrags- und Ersatzzeiten folgende Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG an: 15. September 1939 bis 28. Juni 1940, 15. September 1940 bis 22. Juni 1941, 1. September 1946 bis 31. Dezember 1948, alle Zeiten auf 5/6 gekürzt; wegen der nachträglichen Anerkennung der (auf 5/6 gekürzten) Beschäftigungszeit vom 15. September 1939 bis 28. Juni 1940 sei eine früher für zulässig erklärte Beitragsnachentrichtung für die Monate September 1939 bis Mai 1940 nicht mehr zulässig.

Der Kläger konkretisierte im Dezember 1977 seinen Nachentrichtungsantrag auf insgesamt 191 Beiträge der Klasse 100 (= 3.438 DM) für die Zeit von Januar 1933 bis Dezember 1937 "nach § 10 WGSVG" und für die Zeit von Januar 1965 bis November 1975 "nach § 10 WGSVG und RRG". Die Beklagte ließ daraufhin mit Bescheiden vom 10. Januar 1978 folgende Beitragsentrichtung zu: Nach § 10 WGSVG für die Jahre 1933 bis 1937 und 1965 bis 1970 jeweils die Monate 1 bis 12 sowie Januar 1971; ferner zu einer freiwilligen Versicherung gemäß § 9 WGSVG für die Jahre von 1973 bis 1974 jeweils die Monate 1 bis 12 und 1975 1 bis 11; nach Art 49a Abs 2 AnVNG für die Jahre 1971 und 1972 die Monate 1 bis 12.

Im Mai 1982 beantragte der Kläger die Zulassung zur Nachentrichtung weiterer Beiträge nach § 10 WGSVG für die anerkannten und bei dem inzwischen (Juli 1978) bewilligten Altersruhegeld auch berücksichtigten Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG; dabei stützte er sich auf das Urteil des BSG vom 14. Mai 1981 - 12 RK 73/79 -. Er machte insoweit einen Herstellungsanspruch geltend, weil sich die Auskunft der Beklagten im Schreiben vom 12. Juli 1977 als unrichtig erwiesen habe.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil das Nachentrichtungsverfahren des Klägers bereits vor Verkündung des genannten BSG-Urteils abgeschlossen gewesen sei (Bescheid vom 26. Mai 1982; Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1982).

Auf die Klage hat das Sozialgericht Berlin (SG) den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, unter Zurücknahme des Nachentrichtungsbescheides vom 10. Januar 1978 insoweit, dem Kläger die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 10 WGSVG für die (in den genannten Schreiben der Beklagten vom 25. August und 22. September 1977 als Beschäftigungszeiten iS des § 16 FRG anerkannten) Zeiten vom 15. September 1939 bis 28. Juni 1940, 15. September 1940 bis 22. Juni 1941 und vom 1. September 1946 bis 31. Dezember 1948 unter Zugrundelegung des Nachentrichtungsantrags vom 28. November 1975 zu gestatten (Urteil vom 18. März 1983).

Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Berlin -LSG- vom 11. November 1983). Das LSG hat einen Herstellungsanspruch des Klägers für begründet gehalten, weil die Auskunft der Beklagten seinerzeit objektiv unrichtig gewesen sei. Es bestehe auch eine Kausalität zwischen der falschen Auskunft und der unterlassenen Nachentrichtung, weil jeder verständige Antragsteller in der Situation des Klägers bei Kenntnis der Nachentrichtungsmöglichkeit für Beschäftigungszeiten auch für diese Zeiten Beiträge nachentrichtet hätte; aus den angerechneten Beschäftigungszeiten könne ihm nämlich eine Rente nicht in das Ausland gezahlt werden.

Mit der Revision wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsprechung des BSG zum Herstellungsanspruch und bestreitet im übrigen die Kausalität ihrer Information für das Nachentrichtungsverhalten des Klägers. Sie ist der Auffassung, daß sich die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nach den Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses richte. Ein erst Jahre später ergehendes Urteil des BSG mache einen früher rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakt nicht rückwirkend rechtswidrig, denn Gerichtsurteile setzten kein Recht, welches rückwirkend gelte. Deshalb könne auch hier in der Erteilung des Nachentrichtungsbescheides auf der Grundlage der damals herrschenden Rechtsauffassung keine Pflichtverletzung gesehen werden, die einen Herstellungsanspruch begründe. Es fehle aber auch an einer Pflichtverletzung durch Unterlassen. Zwar habe die Beklagte auch auf eine unklare oder streitige Rechtslage hinzuweisen, wenn dazu im Zeitpunkt der Raterteilung Anlaß bestehe. Ein solcher Anlaß habe sich aber hier erst ergeben, als die Revision, die später zu dem Urteil des BSG vom 14. Mai 1981 geführt habe, eingelegt worden sei, also seit dem 12. Dezember 1979. Dies sei lange nach Erteilung der Auskunft über die dem Kläger für die Nachentrichtung zur Verfügung stehenden Zeiten geschehen. Im übrigen verweist die Beklagte auf das Urteil des BSG vom 15. Mai 1984 - 12 RK 26/83 -, wo entschieden worden sei, daß eine Kausalität zwischen einer unzureichenden Beratung über Nachentrichtungsmöglichkeiten und einer unterlassenen Beitragsentrichtung nicht anerkannt werden könne, wenn der Versicherte die ihm nach Auskunft der Beklagten zustehenden Nachentrichtungsmöglichkeiten schon damals nicht ausgeschöpft habe.

Aufgrund einer - vom Senat erbetenen - Vergleichsberechnung hat die Beklagte dargelegt, daß im Falle des Klägers die Rente bei Entrichtung von Beiträgen der Klasse 600 für die fraglichen Beschäftigungszeiten niedriger wäre als bei Entrichtung der gleichen Beiträge für die seinerzeit schon verfügbar gewesenen, aber vom Kläger nicht belegten freien Monate. Eine wesentlich günstigere Rente hätte sich nur erzielen lassen, wenn der Kläger seinerzeit für den Monat Juni 1941 einen (als Pflichtbeitrag geltenden) Beitrag entrichtet hätte.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 1983 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er bezieht sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil. Er verweist auf die Rechtsprechung des BSG, daß es für einen Herstellungsanspruch auf ein Verschulden des Versicherungsträgers nicht ankomme, sondern lediglich darauf, ob die seinerzeit erteilte Auskunft objektiv unrichtig gewesen sei. Dies sei nach der Rechtsprechung des BSG auch dann der Fall, wenn die Rechtsfrage erst durch eine spätere Entscheidung des BSG abschließend und im Gegensatz zur seinerzeit bei den Versicherungsträgern herrschenden Auffassung geklärt worden sei. Zur Kausalität der falschen Auskunft der Beklagten trägt der Kläger vor, daß eine Rentenzahlung für seine Beschäftigungszeiten nur durch eine Beitragsnachentrichtung habe gesichert werden können und diese deshalb auch geschehen wäre, wenn ihm seinerzeit die Möglichkeit dazu bekannt gewesen wäre. Im übrigen sei er durch die unvollständige Darstellung des für die Nachentrichtung zur Verfügung stehenden Zeitraumes in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt worden. Diese müsse nunmehr wiederhergestellt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG.

Allerdings ist der Kläger seinerzeit mit dem Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 1977 objektiv unrichtig beraten worden, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 14. Mai 1981 (SozR 5070 § 10 Nr 16) ergibt, an dem der Senat - ungeachtet einer daran geübten Kritik - im Urteil vom 15. Mai 1984 (SozR 5070 § 10 Nr 25) festgehalten hat und auch weiterhin festhält (vgl das Urteil vom 25. Oktober 1985 in der Sache 12 RK 37/85). Danach können Beiträge nach § 10 WGSVG auch für Beschäftigungszeiten iS des § 16 FRG nachentrichtet werden. Wenn die Beklagte die Rechtslage früher anders beurteilt und für die genannten Zeiten eine Beitragsnachentrichtung nicht zugelassen hat, so kann dies, auch wenn ihre Beurteilung damals der herrschenden Rechtsauffassung entsprach und deshalb der Verwaltung nicht vorzuwerfen ist, einen Herstellungsanspruch für den Kläger begründen. Die Beklagte verkennt insoweit die Funktion der Rechtsprechung und das Wesen des Herstellungsanspruchs.

Die Gerichte haben im Streitfall das Recht verbindlich auszulegen. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, wie lange der zu beurteilende Sachverhalt zurückliegt und ob zu der Zeit, als die Verwaltung erstmals über ihn zu entscheiden hatte, noch eine andere Rechtsauffassung maßgebend war als im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung; insbesondere ist eine von der Verwaltung früher getroffene Entscheidung nicht, wie die Beklagte meint, schon deshalb rechtmäßig, weil sie ihrem damaligen Erkenntnisstand entsprochen hatte. Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines früher erlassenen und mit der Klage angefochtenen Verwaltungsaktes kommt es vielmehr allein darauf an, wie das Gericht, das zuletzt entscheidet, die Rechtslage beurteilt; dieses wird sich dabei, wenn seit dem Erlaß des Verwaltungsaktes ein Wandel in der Rechtsauffassung eingetreten ist, in der Regel an der nunmehr herrschenden Ansicht orientieren.

Daß die früher unrichtige Beurteilung der Rechtslage den Bediensteten der Beklagten nicht als schuldhaft vorzuwerfen ist, schließt einen Herstellungsanspruch nicht aus, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (BSGE 49, 76; SozR 5070 § 10 Nr 25). Der Herstellungsanspruch ist nämlich seinem Wesen nach nicht Sanktion für ein subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten der Verwaltung, sondern soll lediglich die Erfüllung des Gesetzes sicherstellen, indem er die Verwaltung verpflichtet, eine früher unzutreffende Rechtsanwendung nachträglich zu korrigieren (BSGE 49, 76, 78 ff). Das erscheint im Sozialrecht besonders geboten, weil die hier in Betracht kommenden Leistungsansprüche und sonstigen Rechte in der Regel der Befriedigung existentieller Bedürfnisse der Berechtigten dienen (zur existentiellen Bedeutung sozialversicherungsrechtlicher Positionen vgl auch Urteil des BVerfG vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 ua -). Demgemäß soll nach § 2 Abs 2, 2. Halbs SGB 1 das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht sicherstellen, daß die Rechte der einzelnen "möglichst weitgehend verwirklicht werden", was vor allem durch Information und Beratung zu geschehen hat (§§ 13 ff SGB 1). Auf die zentrale Bedeutung einer ausreichenden Information und Beratung für das Funktionieren des sozialen Leistungssystems hat der erkennende Senat schon wiederholt hingewiesen (BSG SozR 1200 § 14 Nr 16 S 34 ff mwN). Der Senat hat darüber hinaus die Notwendigkeit von Information und Beratung der Versicherten sowie eines Ausgleichs von Informations- oder Beratungsfehlern über den Herstellungsanspruch auch aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, weil andernfalls die Gewährung von Sozialleistungen von Zufälligkeiten abhinge, was dem Zweck und der Bedeutung dieser Leistungen unangemessen wäre (SozR 5070 § 10 Nr 19).

Enthält hiernach die Anerkennung eines Herstellungsanspruchs keinen Vorwurf für die Verwaltung und mutet sie ihr auch keine Leistungen zu, die sie ohne die unrichtige Rechtsanwendung nicht hätte zu erbringen brauchen - die Verwaltung soll lediglich diejenigen Leistungen gewähren bzw Rechte einräumen, die sie bei zutreffender Rechtsanwendung von Anfang an hätte gewähren müssen -, so kann es entgegen den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht darauf ankommen, ob die Beklagte schon bei Erlaß des ersten Nachentrichtungsbescheides im Januar 1978 Zweifel an ihrer Rechtsauffassung hätte haben und dann auf sie hätte hinweisen müssen oder ob ihre frühere Auffassung nach ihrem damaligen Erkenntnisstand vertretbar war. Diese Frage wäre nur dann von Bedeutung, wenn sich die Beklagte von Amts wegen zu einer Beratung hätte gedrängt fühlen müssen, was hier nicht zutrifft (vgl BSG SozR 1200 § 14 Nr 16, S 30 f).

Ein Herstellungsanspruch des Klägers ist allerdings nur begründet, wenn die Auskunft der Beklagten im Informationsschreiben vom 12. Juli 1977 auch ursächlich dafür war, daß der Kläger seinerzeit keine Beiträge für die streitigen Zeiten entrichtet hat. Der Herstellungsanspruch soll, wie dargelegt, nur sicherstellen, daß die sozialen Rechte denjenigen, für die sie bestimmt sind, auch zuteil werden; sie sollen nicht an einem Fehler der Verwaltung scheitern. Deshalb ist der Versicherte grundsätzlich so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn die Verwaltung nicht fehlerhaft gehandelt hätte. Der Herstellungsanspruch ist aber kein Mittel zur Korrektur von Fehlern des Berechtigten selbst, gleichviel worauf diese beruhen. Der Versicherte darf sich also nicht infolge eines Verwaltungsfehlers eine - ihm sonst nicht zustehende oder von ihm nicht genutzte - Möglichkeit zur Korrektur eines eigenen früheren Verhaltens verschaffen. Deshalb ist der Herstellungsanspruch auf die Beseitigung von Folgen beschränkt, die durch den Verwaltungsfehler verursacht worden sind. Demgemäß hat der erkennende Senat die Nachentrichtung von Beiträgen für Beschäftigungszeiten in einem Falle zugelassen, in dem der Berechtigte früher alle ihm für eine Nachentrichtung genannten Zeiten mit Beiträgen belegt hatte; hier war die Kausalität zwischen der unvollständigen Information des Versicherungsträgers und der Nichtentrichtung weiterer Beiträge offensichtlich (Urteil vom 15. Mai 1984 - 12 RK 9/83 -, SozR 5070 § 10 Nr 25). Umgekehrt hat der Senat in einem anderen Fall, in dem der Kläger früher nur für einen geringen Teil der ihm als belegbar bezeichneten Zeit Beiträge nachentrichtet und größere Zeiträume vor, zwischen und nach den Beschäftigungszeiten ungenutzt gelassen hatte, einen Anspruch auf Nachentrichtung weiterer Beiträge abgelehnt, weil nicht feststellbar war, daß der Kläger sich seinerzeit anders verhalten hätte, wenn er die Möglichkeit der Nachentrichtung für Beschäftigungszeiten gekannt hätte (Urteil vom 15. Mai 1984 - 12 RK 26/83 -).

Im vorliegenden Fall, dessen Sachverhalt sich mit keinem der beiden entschiedenen Fälle deckt, kann die Kausalität nicht schon damit begründet werden, daß der Kläger, wie er meint, durch die objektiv unrichtige Mitteilung der Beklagten vom 12. Juli 1977 seinerzeit in seiner "Dispositionsfreiheit" eingeschränkt worden sei und diese ihm deshalb neu eröffnet werden müsse. Für den Kläger kommt eine erneute Einräumung oder Verlängerung einer Nachentrichtungsfrist nicht in Betracht, im Gegensatz etwa zu Fällen, in denen nachträglich - nach Ablauf der regulären Antragsfrist - der Kreis der nachentrichtungsberechtigten Personen durch Gesetz oder - was sich im Ergebnis ähnlich auswirkt - durch richterliche Rechtsfortbildung erweitert worden ist (vgl das Urteil des Senats vom 24. Oktober 1985 in der Sache 12 RK 48/84). Hier geht es vielmehr nur darum, den Nachteil auszugleichen, den der Kläger möglicherweise dadurch erlitten hat, daß er eine ihm günstige Nachentrichtungsmöglichkeit seinerzeit wegen der unrichtigen Auskunft der Beklagten nicht wahrgenommen hat.

Ein solcher Nachteil, der auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, ist bislang nicht erkennbar. Die Beklagte hat aufgrund von Probeberechnungen dargelegt, daß der Kläger schon seinerzeit durch die zusätzliche Belegung von Zeiten, für die sie in ihrem Informationsschreiben vom 12. Juli 1977 eine Nachentrichtung von Beiträgen für zulässig erklärt hatte, günstigere Ergebnisse hätte erzielen können als durch die jetzt begehrte Belegung der Beschäftigungszeiten. Insbesondere ist bisher kein Grund dafür erkennbar, warum er seinerzeit für die vor und zwischen den Beschäftigungszeiten liegenden, ihm als belegungsfähig bezeichneten Zeiten nicht Beiträge entrichtet hat. Dennoch erscheint nicht völlig ausgeschlossen, daß der Kläger noch Umstände darlegen kann, die zu einem anderen Ergebnis führen. Diese Fragen liegen aber auf tatsächlichem Gebiet. Die erforderlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht deshalb nicht selbst treffen.

Wegen der bei der Prüfung der Kausalität im übrigen zu beachtenden Umstände wird auf das Urteil vom gleichen Tage in der Sache 12 RK 37/85 verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661657

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