Leitsatz (amtlich)

Wird neben der Gewährung einer Versorgungsrente die Anerkennung bestimmter Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des BVG begehrt, so liegt darin auch ein Feststellungsantrag im Sinne des SGG § 55 Abs 1 Nr 3. (Aufgabe BSG 1957-04-26 8 RV 531/55 = BSGE 5, 121).

 

Normenkette

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1953-09-03; BVG

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 1961 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Gründe

Der Ehemann der Klägerin, J H (im Folgenden mit H. bezeichnet), beantragte im Jahre 1951 wegen Herzmuskelschädigung, chronischer Gastritis und rheumatischer Beschwerden Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Bescheid vom 15. Juni 1954 lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) den Antrag ab, weil die von H. angegebenen Erkrankungen schon vor dem Kriegsdienst vorgelegen hätten und weil die im Krankenhaus festgestellten Leiden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst stünden. Der Widerspruch, mit welchem der Kläger auch noch die Anerkennung einer Agranulozytose und einer Tbc mit Nierenbeteiligung als Schädigungsfolgen begehrte, wurde durch Bescheid vom 9. November 1954 zurückgewiesen. In der Klageschrift vom 29. November 1954 hat H. erklärt, er werde beantragen, ihm für die durch den Wehrdienst verursachten Leiden Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v. H. zu gewähren. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) am 12. September 1957 hat er beantragt, " Anacidität des Magensaftes im Sinne der Entstehung und Ulcusleiden im Sinne der Verschlimmerung als Schädigungsfolgen anzuerkennen und Rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. zu gewähren." Das SG verurteilte den Beklagten durch Urteil vom 12. September 1957, die Anacidität des Magensaftes als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung anzuerkennen; im übrigen wies es die Klage ab. Das SG hat ausgeführt, nach dem im klageverfahren eingeholten Gutachten der I. Medizinischen Klinik der Universität M müsse die Anacidität des Magensaftes als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die dadurch verursachte MdE mit nur 20 v. H. erreiche jedoch nicht den für die Gewährung einer Rente erforderlichen Grad. Ein Feststellungsurteil könne ergehen, da der Antrag auf Rente nach dem BVG den Antrag auf Feststellung der Schädigungsfolgen einschließe.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Am 15. November 1958 ist H. verstorben, seine Witwe und Erbin hat das Verfahren aufgenommen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 21. Juni 1961 das Urteil des SG vom 12. September 1957 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, daß Anacidität des Magensaftes Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung ist. Das LSG hat ausgeführt, im vorliegenden Falle habe ein Feststellungsurteil nicht ergehen können, weil die Klage ersichtlich auf die Verurteilung zu Leistungen, aber nicht auf die Feststellung einer bestimmten Schädigungsfolge gerichtet gewesen sei. Im gesamten Verfahren habe H. nur den Anspruch auf Leistungen nach dem BVG verfolgt. Auch in dem vor dem SG gestellten Antrag sei kein Feststellungsantrag enthalten gewesen. Alle Anträge seien vielmehr in erster Linie auf Gewährung einer Rente gerichtet gewesen. In einem solchen Falle könne aber nach BSG 5, 121 nicht angenommen werden, daß neben der Gewährung von Leistungen auch eine Feststellung beantragt gewesen sei. Da kein Feststellungsantrag vorgelegen habe, habe ein Feststellungsurteil auch nicht erlassen werden können. Zudem habe die Feststellungsklage subsidiären Charakter und entbehre daher des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn der Rechtsschutz durch eine Leistungsklage erreicht werden könne. Auch wenn mit dem Versorgungsantrag eine Regelung sowohl hinsichtlich der anzuerkennenden Schädigungsfolgen als auch hinsichtlich des Anspruchs auf Rente begehrt werde, müsse die Feststellungsklage wegen ihrer Subsidiarität wenigstens hilfsweise neben der Leistungsklage erhoben werden, wenn eine Feststellung herbeigeführt werden solle. Das LSG hat die Revision unter Hinweis auf den nicht veröffentlichten Beschluß des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Dezember 1960 - 11 RV 468/60 - zugelassen.

Die Revisionsklägerin hat gegen dieses ihr am 2. August 1961 zugestellte Urteil am 8. August 1961 Revision eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Sie rügt eine Verletzung der §§ 55, 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und trägt dazu vor, durch den Bescheid vom 15. Juni 1954 sei die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Rente abgelehnt worden. Die Klage habe sich sowohl gegen die Ablehnung der Rente als auch dagegen gerichtet, daß die von H. geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht als Schädigungsfolgen anerkannt worden seien. Ziel der Klage sei die Anerkennung der Anacidität des Magensaftes und eines Ulcusleidens als Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Rente gewesen. H. sei es nicht nur auf die Zahlung der Rente, sondern auch auf die Feststellung bestimmter Schädigungsfolgen angekommen, wie sich insbesondere daraus ergebe, daß er die begehrte Feststellung den jeweiligen Untersuchungsergebnissen angepaßt habe. Das Begehren, eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge festzustellen, sei neben dem auf Gewährung einer Rente gerichteten Begehren zulässig; das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung sei zu bejahen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 1958 - 10 RV 573/57 -; BSG 9, 17, 21, 22; 9, 80, 84, 85; 11, 26, 27, 28; BSG, Urteil vom 24. Februar 1960 - 9 RV 286/56 -; BSG, Beschluß vom 21. Dezember 1960 - 11 RV 468/60 -).

Der Beklagte stellt keine Anträge.

Die Revision ist durch Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft und, da sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist, auch zulässig (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist auch begründet. Das LSG hat zu Unrecht angenommen, das SG habe nicht das Feststellungsurteil erlassen dürfen, daß die Anacidität des Magensaftes Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung ist.

Das LSG hat seine Entscheidung auf das Urteil des BSG vom 26. April 1957 (BSG 5, 121 ff) gestützt, in dem entschieden ist, daß im sozialgerichtlichen Verfahren nicht auf Feststellung erkannt werden kann, wenn der Klageantrag ersichtlich auf Verurteilung zur Leistung gerichtet ist. Eines Eingehens auf diese Entscheidung bedarf es nicht, da der mit jener Entscheidung befaßte Senat des BSG mit Schreiben vom 19. Juni 1964 an den erkennenden Senat erklärt hat, er halte insoweit nicht an seiner Entscheidung vom 26. April 1957 fest, als er ausgesprochen habe, daß in einem Antrag auf Anerkennung eines Leidens als Schädigungsfolge und auf Gewährung einer Rente nicht auch ein Feststellungsantrag zu sehen ist. Da diese, einer anderweitigen Entscheidung im vorliegenden Fall entgegenstehende Ansicht von dem betreffenden Senat aufgegeben worden ist, kann dahinstehen, ob schon deshalb nicht mehr eine Anrufung des Großen Senats nach § 42 SGG erforderlich gewesen wäre, weil bereits andere Senate des BSG in späteren Entscheidungen - welche die Klägerin für ihre Auffassung zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei Feststellungsklagen auf Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen angeführt hat - von der erwähnten Entscheidung dadurch abgewichen sind, daß sie es rechtlich unbeanstandet gelassen haben, wenn auf einen Antrag auf Rentengewährung und Anerkennung von Schädigungsfolgen Leistungs- und Feststellungsentscheidungen ergangen waren.

Im vorliegenden Falle hatte H. vor dem SG neben dem Rentenantrag auch einen Antrag gestellt, der auf Anerkennung der Anacidität des Magensaftes im Sinne der Entstehung und des Ulcusleidens im Sinne der Verschlimmerung als Schädigungsfolgen gerichtet war. Dem H., wie allgemein jedem Beschädigten, war es unbenommen, seinen Antrag allein auf die Gewährung einer Beschädigtenrente oder allein auf die Anerkennung seiner Leiden als Schädigungsfolge oder auf die Gewährung der Beschädigtenrente und die Anerkennung der Schädigungsfolgen nebeneinander zu richten. Insoweit sind der Antragsfreiheit der Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren durch §§ 54 ff keine Schranken gesetzt. Daß eine Feststellung darüber, ob eine Gesundheitsstörung eine Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist, beantragt werden kann, ergibt sich eindeutig aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG, und daß eine solche Feststellung neben dem Antrag auf Gewährung einer Rente möglich ist und nicht etwa an mangelndem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers scheitern muß, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden (BSG 9, 17, 22; 9, 80, 84, 85; 11, 26, 27, 28; Urteile des BSG vom 7.10.1958 - 10 RV 573/57 - und vom 24.2.1960 - 9 RV 286/56 -; Beschluß des BSG vom 21.12.1960 - 11 RV 468/60 -). Insoweit hat auch weder das LSG die Rechtslage verkannt noch sind insoweit von den Beteiligten Bedenken vorgebracht worden. Streit besteht allein um die prozeßrechtliche Bedeutung des seinem Wortlaut nach feststehenden Inhalts des Antrags des H. vor dem SG. Der Antrag als Prozeßhandlung eines Beteiligten ist vom Gericht auszulegen, und zwar auch vom Revisionsgericht (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 60 III mit weiteren Zitaten), wenn das Revisionsgericht im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Prüfungspflicht diese Auslegung vornehmen muß. Dabei können für die Auslegung nur der in der Erklärung verkörperte Wille und die erkennbaren Umstände der Erklärung in Betracht gezogen werden (Rosenberg, aaO und Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit § 123 Anm. 3). Für das sozialgerichtliche Verfahren ist in dieser Beziehung im § 123 SGG noch besonders hervorgehoben, daß das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist. Im vorliegenden Falle, in dem H. neben der Rentengewährung auch ausdrücklich die Anerkennung seiner Gesundheitsstörung ( Anacidität des Magensaftes und Ulkusleiden) beantragt hat, muß der Antrag seinem Wortlaut wie seinem Sinne nach als Antrag auf Feststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG angesehen werden. Jede andere Auslegung würde die Erklärung des H., daß er die Anerkennung seiner Gesundheitsstörung beantrage, völlig unbeachtet lassen. Ein solches Nichtbeachten einer derartigen Erklärung ist umso weniger gerechtfertigt, als das Ergebnis eines Antrags auf Anerkennung, nämlich das Feststellungsurteil, sehr weitgehend den Interessen des Antragstellers dient. Mit der rechtskräftigen Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen ist nämlich nicht nur akzessorisch das Recht auf Heilbehandlung (§ 10 ff BVG) verbunden (BSG 15, 228, 229), sondern damit sind auch die anerkannten gesundheitlichen Schädigungen (§ 1 Abs. 1 BVG) Grundlage der Versorgungsansprüche des Beschädigten und jeder späteren Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen Beschädigtem und Versorgungsträger geworden, die nur unter ganz besonderen Voraussetzungen geändert werden kann. Hinzu kommt, daß die rechtskräftige Feststellung der Gesundheitsstörungen auch die Grundlage für eine Neufeststellung der Versorgungsansprüche gemäß § 62 BVG bildet und daß schließlich sogar weitgehend die späteren Ansprüche der Hinterbliebenen von der Feststellung der Gesundheitsstörungen des Beschädigten insofern bestimmt sind, als gemäß § 38 BVG die Vermutung für den Zusammenhang des Todes mit dem Wehrdienst gilt, wenn der Beschädigte an einem Leiden stirbt, das "als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt" war. Wenn aber die Feststellung so weitgehende Folgen hat, so kann bei einem ausdrücklichen Antrag auf Anerkennung einer Gesundheitsstörung nicht gefolgert werden, der Antrag sei nicht auf die Feststellung von Gesundheitsstörungen gerichtet und nur zur Begründung des Antrags auf Rentengewährung vorgebracht. Ob auch in anderen Fällen, wenn kein ausdrücklicher "Antrag auf Anerkennung" von Gesundheitsstörungen gestellt, sondern nur gesagt ist, die Rente werde "wegen" oder "für" bestimmte Gesundheitsstörungen begehrt, ein derartiges Vorbringen als Feststellungsantrag auszulegen ist, oder ob ein solches Vorbringen nur als Begründung für den Rentenantrag anzusehen ist, so daß eine Feststellung mit all den für den Beschädigten begehrenswerten Folgen entfallen müßte, kann dahinstehen, da im vorliegenden Fall ein derartiger Wortlaut nicht auszulegen ist.

Umstände, die entgegen dem Wortlaut des von H. gestellten Antrags dafür sprechen, in diesem Vorbringen nur einen auf Rentengewährung gerichteten Antrag zu sehen, sind nicht vorhanden. Das LSG hat zwar einen solchen Umstand darin gesehen, daß der Kläger zunächst Rente "wegen" Herzmuskelschädigung, chronischer Übersäuerungsgastritis und Ruhrfolgen begehrt habe, dann aber mit seinem Widerspruch "Anerkennung" der mit Bescheid vom 15. Juni 1954 abgelehnten Gesundheitsstörungen, einer Agranulozytose und einer Bauch-Tbc mit Nierenbeteiligung. Der Auslegung des LSG kann nicht gefolgt werden. Der Wechsel in der Bezeichnung der Gesundheitsstörungen durch H. findet seine natürliche Erklärung in der zwischen der Antragstellung und dem Widerspruch des H. von den untersuchenden Ärzten abgegebenen Beurteilung über die tatsächlich bei H. vorhandenen Leiden. Wenn überhaupt Schlüsse aus dem Vorbringen des H. im Verwaltungsverfahren auf die Auslegung des von H. vor dem SG gestellten Antrags gezogen werden können, dann sind sie nur insoweit möglich, als H. durch den Übergang von seinem Rentenbegehren "wegen" Gesundheitsstörungen zu einer "Anerkennung" von Gesundheitsstörungen sein Feststellungsbegehren verdeutlicht und sein Bestreben kund getan hat, dieses Feststellungsbegehren der jeweiligen medizinisch beurteilten Lage anzupassen. Der vom LSG gezogene Schluß, in diesem Verhalten des H. komme zum Ausdruck, daß es H. "überwiegend" auf die Gewährung einer Versorgungsrente angekommen sei, ist somit nicht gerechtfertigt; außerdem würde selbst der Umstand, daß das überwiegende Interesse des H. auf die Rentengewährung gerichtet war, es nicht ausschließen, daß H. auch die Feststellung der Schädigungsfolgen begehrt hat.

Schließlich kann dem LSG auch nicht insoweit gefolgt werden, als es wegen der "Subsidiarität" der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren in dem vor dem SG gestellten Antrag des H. nicht eine Feststellungsklage sehen zu können glaubt. Bei seiner Auffassung verkennt das LSG, daß verfahrensrechtlich ein Feststellungsbegehren (§ 55 SGG) grundsätzlich neben anderen Klagebegehren (§ 54 SGG) möglich ist und nicht nur subsidiär (§ 56 SGG). Eine andere Frage ist, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für ein Feststellungsbegehren wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses fehlen. Daß dieses Rechtsschutzinteresse bei dem Antrag auf Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen stets vorhanden ist, auch wenn daneben Rente begehrt wird, ist oben bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt.

Enthielt somit der Antrag des H. in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem SG am 12. September 1957 auch einen Feststellungsantrag, so hat das SG verfahrensrechtlich zutreffend den Beklagten verurteilt, dem H. Anacidität des Magensaftes als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung anzuerkennen, im übrigen aber - insoweit enthält das Urteil auch einen Ausspruch zu dem Antrag auf Anerkennung des Ulkusleidens - die Klage abgewiesen hat.

Das Urteil des LSG, mit welchem es das Urteil des SG, soweit darin festgestellt ist, daß Anacidität des Magensaftes Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung ist, allein aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben hat, - weil ein Feststellungsantrag nicht vorgelegen habe, - muß daher aufgehoben werden. Ob der Tenor des Urteils des LSG - von seiner Auffassung her - überhaupt im Hinblick darauf vollständig war, daß das SG auch über den Antrag auf Anerkennung des Ulkusleidens entschieden hat, kann dahinstehen. Da das Urteil des LSG aufzuheben ist und die Sache an das LSG wegen fehlender Feststellung zur sachlichen Entscheidung zurückverwiesen werden muß, wird das LSG im Rahmen der Berufungsanträge des Beklagten auch klar auszusprechen haben, inwieweit das Urteil des SG aufzuheben oder zu bestätigen ist.

Die Kostenentscheidung muß dem abschließenden Urteil vorbehalten bleiben.

 

Fundstellen

BSGE, 167

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