Leitsatz (amtlich)

Zuschläge, um die sich Stundenlöhne mit Rücksicht auf Kinder eines Arbeitnehmers erhöhen, gehören zu dem "derzeitigen Bruttoeinkommen" iS des BVG § 30 Abs 4 S 1.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 10 iVm DV § 33 BVG § 2 Abs 2 getroffene Regelung hält sich im Rahmen der in BVG § 30 Abs 7 Buchst c erteilten Ermächtigung. Sie verstößt auch nicht gegen GG Art 3.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1966-12-28, Abs. 7 Buchst. c Fassung: 1966-12-28, § 33 DV § 2 Abs. 1 Nr. 8 Fassung: 1967-11-09; GG Art. 3; BVG § 33 DV § 2 Abs. 2 Fassung: 1967-11-09; BVG§30Abs3u4DV § 10 Fassung: 1968-02-28

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1971 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Das Versorgungsamt (VersorgA) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 2. März 1967 vom 1. Januar 1966 einen Berufsschadensausgleich, wobei es ihn zur Ermittlung des Vergleichseinkommens (§ 30 Abs. 4 Bundesversorgungsgesetz - BVG -) in die Leistungsgruppe 1 im Wirtschaftsbereich Grundstoff- und Produktionsgüterindustrie einstufte. Mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 26. Juli 1968 entzog die Versorgungsbehörde den Berufsschadensausgleich ab 1. Oktober 1968, weil der Kläger in seinem Beruf Vollwertiges leiste und wie ein Gesunder entlohnt werde. Mit Bescheid vom 10. Juli 1969 berechnete das VersorgA die vom Einkommen abhängigen Versorgungsbezüge des Klägers für das Jahr 1968 endgültig. Bei der Berechnung der Höhe des Berufsschadensausgleichs sah das VersorgA auch den dem Kläger von seinem Arbeitgeber für ein Kind (zum Stundenlohn) gezahlten tariflichen Zuschlag von 0,02 DM als Teil des "derzeitigen Bruttoeinkommens" gem. § 30 Abs. 4 BVG an. Der vom Kläger hiergegen eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. November 1969).

Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten mit Urteil vom 28. Juli 1970 verurteilt, bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs den dem Kläger tariflich gezahlten Zuschlag bei dem anrechenbaren Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen; es hat die Berufung zugelassen.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 25. März 1971 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß die vom SG vertretenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der §§ 10 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG und 2 Abs. 1 Ziff. 8 2. Halbs. DVO zu § 33 BVG in der Fassung vom 19. August 1969 nicht gerechtfertigt seien. Die Ermächtigung des § 30 Abs. 7 Buchst. c BVG decke die Regelung in § 10 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Hiernach sei die Bundesregierung ermächtigt zu bestimmen, was als derzeitiges Bruttoeinkommen gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden sollen. § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG verstehe unter "derzeitigem Einkommen" die Einkünfte aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit. Der an den Stundenlohn gekoppelte Kinderzuschlag werde in seiner Höhe wesentlich durch die Tätigkeit, nämlich die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, bestimmt. Er sei erst in zweiter Linie eine familienbedingte Sozialleistung des Arbeitgebers. In der Einbeziehung des Zuschlages zum Bruttoeinkommen könne kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) erblickt werden. Der feste Kindergeldbetrag, der an Angestellte und Beamte gezahlt werde, und der an den Stundenlohn gekoppelte Kinderzuschlag seien wesensverschiedene Leistungen, so daß eine unterschiedliche Behandlung durch Art. 3 GG nicht verboten werde. Dazu komme, daß Kinderzuschläge jeder Art seit dem Erlaß des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960, BGBl I 453 (1. NOG), bei Schwerbeschädigten angerechnet werden müßten. Soweit es sich um feste Beträge handele, würden sie nach § 33 b Abs. 4 BVG (idF des 1. NOG) bzw. § 33 b Abs. 5 BVG (idF nach dem 1. NOG) auf den dem Schwerbeschädigten zu gewährenden Kinderzuschlag angerechnet. Um eine doppelte Anrechnung zu vermeiden, seien solche Leistungen von einer Anrechnung beim Berufsschadensausgleich und der Ausgleichsrente ausgenommen worden. Der dem Kläger gewährte Kinderzuschlag zum Stundenlohn, der keinen festen Betrag im Sinne des § 33 b Abs. 5 BVG darstelle, werde nach dieser Vorschrift nicht angerechnet, weshalb seine Berücksichtigung beim Berufsschadensausgleich sachgerecht sei, so daß kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 21. April 1971 zugestellte Urteil am 30. April 1971 Revision eingelegt und diese am 19. Mai 1971 begründet.

Er beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1971 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28. Juli 1970 zurückzuweisen.

In seiner Begründung, auf die Bezug genommen wird, bezieht er sich in vollem Umfang auf die Begründung des Urteils des SG.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

In seiner Revisionserwiderung vom 2. August 1971, auf die Bezug genommen wird, ist er der Auffassung, daß das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

II

Die durch Zulassung gem. § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist unbegründet.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der dem Kläger zu seinem Stundenlohn von seinem Arbeitgeber gezahlte Zuschlag (Kinderzuschlag) zum "derzeitigen Bruttoeinkommen" i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG gehört; dies hat das LSG im Ergebnis zutreffend bejaht.

Da die Berechnung des Berufsschadensausgleichs für das Jahr 1968 streitig ist, regelt sich die Frage, was als "derzeitiges Bruttoeinkommen" anzusehen ist, nach § 30 Abs. 4 BVG idF des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 20. Januar 1967 (BGBl I 141) iVm der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 (BGBl I 194). Aus dem § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG selbst ist nicht zu entnehmen, was "derzeitiges Bruttoeinkommen" i.S. der Regelung des Berufsschadensrechts sein soll; denn diese Bestimmung besagt nur, daß Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen ... und dem höheren Durchschnittseinkommen ... ist. Insoweit hat aber die Bundesregierung aufgrund der ihr nach § 30 Abs. 7 BVG erteilten Ermächtigung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, was als derzeitiges Bruttoeinkommen gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden. Sie hat in § 10 der oa DVO bestimmt, daß zum derzeitigen Bruttoeinkommen i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG nicht die in § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG idF vom 9. November 1967 (BGBl I 1140) genannten Einkünfte gehören. Diese Vorschrift wiederum besagt in ihrer Nr. 8, daß bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die für Kinder gezahlt werden, sowie die inzwischen abgeschaffte - Ausbildungszulage nach § 14a des Bundeskindergeldgesetzes und der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 oder entsprechenden landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften; hiervon sind jedoch ausdrücklich ausgenommen - also beim Einkommen zu berücksichtigen und somit als "derzeitiges Bruttoeinkommen" i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG anzusehen - Beträge, um die sich Stundenlöhne, Ortszuschläge, Kranken-, Haus- und Arbeitslosengeld sowie diesen ähnliche Einkünfte mit Rücksicht auf Kinder erhöhen. Gerade die dem Kläger von seinem Arbeitgeber zum Stundenlohn gezahlten tariflichen Zuschläge sind solche in § 2 Abs. 1 Nr. 8 letzter Halbsatz der DVO zu § 33 BVG bezeichneten, mit Rücksicht auf die Kinder gewährten, Beträge. Daraus folgt aber, daß diese Zuschläge zum "derzeitigen Bruttoeinkommen" gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG gehören und bei der Ermittlung des Einkommensverlustes mitberücksichtigt werden müssen.

Entgegen der Auffassung des Klägers hält sich die in § 10 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG iVm § 2 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG getroffene Regelung im Rahmen der der Bundesregierung in § 30 Abs. 7 Buchst. c BVG erteilten Ermächtigung. Die Bundesregierung ist nämlich ermächtigt worden, in der Rechtsverordnung zu bestimmen, was als derzeitiges Bruttoeinkommen "gilt" und welche Einkünfte ... nicht berücksichtigt werden. Wenn auch in § 10 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG seiner Überschrift nach die "nicht zu berücksichtigenden Einkünfte" bezeichnet worden sind und auch in dem in Bezug genommenen § 2 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG nur von dem Einkommen gesprochen wird, welches "nicht zu berücksichtigen" ist, so kommt in beiden Bestimmungen klar zum Ausdruck, daß mit ihnen der Umfang des "derzeitigen Bruttoeinkommens" i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ebenso bestimmt werden sollte, wie in § 9 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG; denn beide Vorschriften dieser DVO stehen in einem engen inneren Zusammenhang. Durch sie wird gerade dasjenige bestimmt, wozu die Bundesregierung in § 30 Abs. 7 Buchst. c BVG ermächtigt worden ist. Inwieweit bei dieser in der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG getroffenen Regelung die bezeichnete Ermächtigung von der Bundesregierung "überschritten" sein soll, ist nicht ersichtlich; jedenfalls ist der Ermächtigung keine Beschränkung dahingehend zu entnehmen, daß es der Bundesregierung verboten wäre, in sachgerechter Abwägung bestimmte Einkünfte des Beschädigten dem "derzeitigen Bruttoeinkommen" zuzuordnen oder andere außer Betracht zu lassen. Wenn daher solche Beträge, die mit Rücksicht auf Kinder gezahlt werden und als Zuschlag den Stundenlohn erhöhen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 letzter Halbsatz der DVO zu § 33 BVG), als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten, so liegt diese Regelung innerhalb der Ermächtigung des § 30 Abs. 7 Buchst. c BVG.

Die in § 10 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG iVm § 2 Abs.1 der DVO zu § 33 BVG getroffene Regelung verstößt auch nicht - wie das LSG zutreffend entschieden hat - gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung i.S. des Art. 3 GG. Wenn der Kläger darin eine ungleiche Behandlung von Beschädigten, die Kinderzuschüsse i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 8 1. Halbsatz erhalten gegenüber denjenigen, die Zuschläge zum Stundenlohn beziehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 letzter Halbsatz der DVO zu § 33 BVG), erblickt, weil die Kinderzuschüsse der erstgenannten Personen nicht zum "derzeitigen Bruttoeinkommen" i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG rechnen, während dies bei den Zuschlägen zum Stundenlohn der Fall ist, so verkennt er, daß es sich insoweit nicht um eine ungleiche Behandlung gleicher Tatbestände handelt. Während die Kinderzuschüsse i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 8 1. Halbsatz der DVO zu § 33 BVG unabhängig von der geleisteten Arbeit, insbesondere von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden als überwiegend soziale Leistungen gewährt werden, ist die Höhe des Betrages, welcher mit Rücksicht auf Kinder des Arbeitnehmers dem Stundenlohn zugeschlagen wird, von dem jeweiligen Umfang der Arbeitsleistung abhängig; diese Beträge werden also aufgrund bestimmter Arbeitsleistungen selbst gezahlt und sind überwiegend arbeitsrechtlicher Natur. Neben diesem sich aus Grund und Art der Zahlung ergebenden Unterschied, welcher auch eine unterschiedliche Behandlung dieser Leistungen - ohne Verstoß gegen Art. 3 GG - zuläßt, hat das LSG auch zutreffend darauf verwiesen, daß das BVG in Bezug auf die Anrechnung der Kinderzuschüsse i.S. des 1. Halbsatzes des § 2 Abs. 1 Nr. 8 der DVO zu § 33 BVG und der Zuschläge zum Stundenlohn i.S. des letzten Halbsatzes dieser Vorschrift bei den Schwerbeschädigten einen Ausgleich innerhalb der verschiedenen einkommensabhängigen Rententeile vornimmt. Die Kinderzuschüsse i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 8 erster Halbsatz der DVO zu § 33 BVG bleiben zwar als Einkommen bei der Berechnung der Ausgleichsrente gem. § 33 BVG und über § 10 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG beim "derzeitigen Bruttoeinkommen" gem. § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG unberücksichtigt, sie werden dem Schwerbeschädigten jedoch vom Kinderzuschlag gem. § 33 b Abs. 5 Satz 2 BVG abgezogen; denn nach dieser Vorschrift ist der Zuschlag um "Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen" ... zu kürzen. Demgegenüber werden zwar die mit Rücksicht auf Kinder gezahlten Zuschläge zum Stundenlohn i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 8 zweiter Halbsatz der DVO zu § 33 BVG bei der Ausgleichsrente und beim "derzeitigen Bruttoeinkommen" voll berücksichtigt; jedoch kürzen diese Zuschläge nicht den Kinderzuschlag nach § 33 b BVG (siehe dazu auch VV Nr. 21 zu § 33 b BVG). Insoweit wird bei beiden dem Beschädigten für seine Kinder aus dem Arbeitsverhältnis zufließenden Geldleistungen in jedem Fall eine doppelte Anrechnung auf einkommensabhängige Rententeile vermieden, so daß - im Ergebnis - nicht davon gesprochen werden kann, daß der Kläger gegenüber einem Beschädigten, der Kinderzuschüsse i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 8 erster Halbsatz der DVO zu § 33 BVG bezieht, schlechter gestellt ist. Zwar erfolgt eine unterschiedliche Anrechnung oder Nichtanrechnung der für Kinder vom Beschädigten bezogenen Leistungen auf die verschiedenen einkommensabhängigen Rententeile und den Kinderzuschlag nach dem BVG, jedoch ergibt sich aus dem Gesetz und den hierzu erlassenen DVOen ein wirtschaftlich sinnvoller Ausgleich. Es mag sein, daß auch andere Lösungen denkbar gewesen wären; jedenfalls ist aber die von der Bundesregierung im Berufsschadensausgleichsrecht getroffene Regelung, wonach die den Stundenlohn erhöhenden, für Kinder gezahlten tariflichen Zuschläge als "derzeitiges Bruttoeinkommen" i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG zu berücksichtigen sind, nicht dem Anrechnungssystem des BVG fremd; sie benachteiligt auch nicht eine bestimmte Gruppe von Beschädigten gegenüber einer anderen, so daß sich daraus nicht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG ergibt. Im übrigen erscheint die getroffene Regelung auch i.S. einer vereinfachten Handhabung der Anrechnungsvorschriften als durchaus zweckmäßig. Während bei den Kinderzuschüssen i.S. des ersten Halbsatzes des § 2 Abs. 1 Nr. 8 der DVO zu § 33 BVG die Ermittlung ihrer Höhe keine Schwierigkeiten bereitet, weil diese in monatlich festen Beträgen gezahlt werden, müßte die Versorgungsbehörde bei den Zuschlägen zum Stundenlohn i.S. des letzten Halbsatzes dieser Vorschrift ständig auch noch die jeweils vom Beschädigten monatlich geleistete Arbeitszeit und die Höhe des Zuschlages, der nach den verschiedenen Tarifverträgen unterschiedlich sein kann, ermitteln, um überhaupt die Höhe der Zulage festzustellen. Findet aber für den Empfänger von Stundenlohnzuschlägen bei der Berechnung der einkommensabhängigen Rententeile ein Ausgleich dadurch statt, daß diese Zuschläge beim Kinderzuschlag nach § 33 b BVG nicht angerechnet werden, so dient dieses Verfahren einer für die Verwaltung zweckmäßigen Handhabung, ohne den Beschädigten dadurch ungerecht zu behandeln.

Da somit das LSG zutreffend entschieden hat, war die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG).

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669381

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