Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Betrieb, in dem regelmäßig nur an 5 Tagen in der Woche gearbeitet und das Krankengeld entsprechend berechnet wird (RVO § 182 Abs 5 S 7), die Arbeitszeit von einem Tage, an dem an sich hätte gearbeitet werden müssen, aus besonderem Anlaß (zB Weihnachtswoche) auf einen anderen Tag, der an sich arbeitsfrei gewesen wäre, verlegt ("Vor- und Nacharbeit"), so ist dieser Tag als Arbeitstag iS des RVO § 182 Abs 5 S 9 anzusehen. Für ihn steht daher einem Versicherten im Falle von AU Krankengeld zu.

 

Normenkette

RVO § 182 Abs. 5 S. 7 Fassung 1961-07-12, S. 9 Fassung 1961-07-12

 

Fundstellen

RegNr, 2984

USK, 66106 (LT1)

Praxis 1967, 306 (LT1)

SozR § 182 RVO (LT1), Nr 22

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