Entscheidungsstichwort (Thema)

Facharbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

Die Weigerung des Versicherten, sich ärztlich behandeln zu lassen, ist nicht der absichtlichen Herbeiführung der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit iS des RVO § 1277 Abs 1 gleichzustellen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Versicherter, der die vorgeschriebene oder übliche Ausbildung nicht durchlaufen hat, ist gleichwohl der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen, wenn er diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend vollwertig verrichtet hat und entsprechend entlohnt worden ist.

2. Krankheit iS der Vorschriften der §§ 1246 Abs 2, 1247 Abs 2 RVO ist ohne Rücksicht auf die Ursachen jeder regelwidrige Körper- und Geisteszustand.

Zum Begriff der Krankheit im Rechtssinne gehört nicht das Merkmal der Schicksalhaftigkeit der Erkrankung, also eines Geschehens oder Zustandes, dessen Eintritt oder Fortbestehen nicht vom Willen des Versicherten abhängt.

 

Normenkette

RVO § 1243 Fassung: 1957-02-23, § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1247 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1277 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23; SGB I § 66 Abs. 2 Fassung: 1975-12-11

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Entscheidung vom 16.12.1975; Aktenzeichen S 9 J 365/76)

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 25.04.1977; Aktenzeichen L 2 J 13/76)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 1977 aufgehoben; der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder wegen Berufsunfähigkeit nach § 1246 RVO zusteht.

Der im Jahre 1926 geborene Kläger war bis 1960 in seinem erlernten Beruf als Polsterer tätig. Danach war er etwa drei Monate lang Chemiebetriebsarbeiter und anschließend bis November 1968 Chemiefacharbeiter. Er verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Beklagte lehnte den am 3. März 1975 gestellten Rentenantrag mit Bescheid vom 23. Juli 1975 ab, weil der Kläger weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig sei.

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil vom 25. April 1977 angenommen, der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Auszugehen sei von der Tätigkeit eines Chemiefacharbeiters, weil der Kläger den erlernten Beruf eines Polsterers aus familiären Gründen, also freiwillig aufgegeben und sich damit von ihm gelöst habe. Als Chemiefacharbeiter sei der Kläger nicht der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen; denn er habe diese Tätigkeit nicht aufgrund einer förmlichen Ausbildung, sondern nach einer formlosen innerbetrieblichen Einarbeitung verrichtet. Er könne noch verschiedene Tätigkeiten ausüben, die selbst einem Facharbeiter nach § 1246 Abs 2 RVO zumutbar seien, insbesondere Revisions- und Überwachungsarbeiten, Kontroll-, Meßwart- und Schalttafeltätigkeiten sowie auch die Tätigkeiten eines einfachen Maschinisten. Für die Tätigkeiten eines Maschinenarbeiters, eines Maschinisten, eines Kontrolleurs oder Apparatewärters genüge eine kurze betriebliche Einweisung und Einarbeitung, wobei daneben je nach Berufsart gewisse Persönlichkeitsmerkmale wie Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit, Selbständigkeit, Übersicht und Ausdauer erwartet würden. Der Kläger sei zwar seit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der ärztlichen Behandlung im Februar 1977 mit Gesundheitsstörungen behaftet gewesen, die einer Arbeitsleistung entgegengestanden hätten. Diese krankhaften Störungen seien aber nicht geeignet, den geltendgemachten Rentenanspruch auszulösen. Rechtlich müßten sie so bewertet werden, als ob sie nach der Kenntnis des Klägers von ihrer Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit rechtzeitig behandelt worden wären. Zu dem im § 1246 Abs 2 Satz 1 RVO erwähnten Krankheitsbegriff gehöre nämlich das Merkmal der Schicksalhaftigkeit der Erkrankung, also eines Geschehens oder Zustandes, dessen Eintritt oder Fortbestehen nicht vom Willen des Versicherten abhänge. Dafür spreche auch der § 1277 Abs 1 Satz 1 RVO. Der Kläger habe die Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit seiner Gesundheitsstörungen gekannt, die ärztlich vorgeschlagene stationäre Behandlung aber abgelehnt.

Der Kläger hat dieses Urteil mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision angefochten. Er ist der Ansicht, die - von ihm bestrittene - Weigerung, sich ärztlich behandeln zu lassen, rechtfertige die Ablehnung des Rentenanspruchs nicht. Die Folgen einer fehlenden Mitwirkung des Versicherten ergäben sich lediglich aus § 1243 RVO in der bis 31.12.1975 gültigen Fassung (=aF) und § 66 des Sozialgesetzbuches, Allgemeiner Teil (SGB 1). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Versagung der Rente lägen aber nicht vor. Im übrigen sei die Feststellung des LSG, der Kläger habe die ärztliche Behandlung verweigert, verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Sie stütze sich lediglich auf eine Erklärung des Anstaltsarztes, ohne daß der Kläger dazu gehört worden sei. Im übrigen habe das LSG den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt gestützt habe, ohne den Kläger vorher darauf hinzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1975 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Juli 1975 zu verurteilen, dem Kläger ab 1. März 1975 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Meinung, die Verfahrensrügen des Klägers seien unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Das angefochtene Urteil beruht auf verschiedenen Gesetzesverletzungen. Die festgestellten Tatsachen reichen zur abschließenden Entscheidung nicht aus.

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von der Tätigkeit eines Chemiefacharbeiters ausgegangen, weil der Kläger sich von der erlernten Tätigkeit eines Polsterers gelöst hat. Die Annahme des LSG, der Kläger sei nicht der Gruppe mit dem Leitberuf eines Facharbeiters zuzuordnen, weil er die Tätigkeit eines Chemiefacharbeiters nicht aufgrund einer förmlichen Ausbildung, sondern aufgrund einer formlosen innerbetrieblichen Einarbeitung verrichtet habe, entspricht jedoch nicht dem geltenden Recht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß ein Versicherter, der die Tätigkeit eines Facharbeiters nicht nur vorübergehend vollwertig verrichtet hat und entsprechend entlohnt worden ist, auch dann der Gruppe der Arbeiter mit dem Leitberuf eines Facharbeiters zuzuordnen ist, wenn er die vorgeschriebene oder übliche Ausbildung nicht durchlaufen hat, sondern sich die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise angeeignet hat (vgl insbesondere BSGE 17, 41, 43 = SozR Nr 5 zu § 46 RKG; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 29 mwN). Gehört der Chemiefacharbeiter generell, dh bei vorgeschriebener Ausbildung zur Gruppe der Facharbeiter, so ist der Kläger dieser Gruppe zuzuordnen, wenn er die Tätigkeit eines Chemiefacharbeiters nicht nur vorübergehend vollwertig verrichtet hat und entsprechend entlohnt worden ist. Dazu fehlen jedoch die entsprechenden Tatsachenfeststellungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht nicht nachholen kann.

Diese Feststellungen wären nur überflüssig, wenn der Kläger nach den sonstigen Tatsachenfeststellungen des LSG noch in der Lage wäre, Tätigkeiten zu verrichten, die auch einem Facharbeiter iS des § 1246 Abs 2 RVO zumutbar sind. Aber auch insoweit reichen die Feststellungen des Berufungsurteils nicht aus. Zwar hat das LSG angenommen, der Kläger könne insbesondere Revisions- und Überwachungsarbeiten, Kontroll-, Meßwart-, Schalttafeltätigkeiten sowie die Tätigkeiten eines einfachen Maschinisten verrichten. Selbst wenn man einmal von den Bedenken gegen diese Annahme absieht und die Fähigkeit des Klägers zur Verrichtung dieser Tätigkeiten unterstellt, läßt sich die Berufsunfähigkeit des Klägers nicht ohne weiteres ausschließen. Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Versicherter, der der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen ist, lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die entweder in die Gruppe der Facharbeitertätigkeiten (Ausbildungsberufe mit einer Lehrzeit von mindestens zwei bis drei Jahren) oder in die Gruppe der Anlernberufe (sonstige Ausbildungsberufe) gehören. Darüber hinaus ist eine Verweisung des Facharbeiters auf ungelernte Tätigkeiten ausnahmsweise dann zulässig, wenn diese aufgrund besonderer Qualifikationsmerkmale wie angelernte Tätigkeiten (sonstige Ausbildungsberufe) zu bewerten sind, wobei für die Bewertung in erster Linie die Tarifverträge maßgebend sind (vgl hierzu BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr 11; BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr 16; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 29 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 48/78 - mwN). Dem Berufungsurteil kann zwar entnommen werden, daß die dort genannten Verweisungstätigkeiten gewisse Qualitätsmerkmale aufweisen, die die übrigen ungelernten Tätigkeiten nicht haben. Das angefochtene Urteil läßt jedoch die Feststellung vermissen, ob diese Merkmale die genannten Tätigkeiten aus dem Kreis der übrigen ungelernten Tätigkeiten so weit hervorheben, daß sie tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe (angelernte Tätigkeiten) bewertet werden. Im übrigen ist die Rechtsprechung des BSG der pauschalen Verweisung von Facharbeitern auf Kontroll- und Überwachungsarbeiten schon mehrfach mit dem Hinweis entgegengetreten, daß diese Tätigkeiten unterschiedlicher Art sein können. Die Verweisung eines Facharbeiters darauf kann bereits daran scheitern, daß die insoweit in Betracht gezogenen Tätigkeiten nicht den sonstigen Ausbildungsberufen (angelernte Tätigkeiten) gleichstehen, und wie diese tariflich eingestuft sind. Genügen sie diesen Anforderungen, so hängt die zulässige Verweisbarkeit eines Facharbeiters hierauf davon ab, daß sie keine längere betriebliche Einweisungs- und Einarbeitungszeit als drei Monate voraussetzen. Andernfalls ist die Verweisung grundsätzlich erst möglich, wenn die Einweisung und Einarbeitung abgeschlossen ist (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 48/78 - mwN).

Darüber hinaus kann dem angefochtenen Urteil darin nicht gefolgt werden, daß der Kläger trotz der festgestellten Unfähigkeit für die Zeit von der Antragstellung bis Februar 1977 so zu behandeln sei, als sei er gesundheitlich zur Verrichtung der genannten Verweisungstätigkeiten fähig gewesen. Die Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit der festgestellten Gesundheitsstörungen stehen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Rentenanspruch nicht im Wege. Die in § 1276 Abs 1 RVO geregelte Rente auf Zeit setzt vielmehr die begründete Aussicht voraus, daß die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein wird. Das zeigt deutlich, daß die Behebbarkeit der Gesundheitsstörungen, die die Unfähigkeit zur Verrichtung bestimmter Arbeiten begründen, den Eintritt des Versicherungsfalles nicht verhindert. Zwar verlangt § 1247 Abs 2 RVO - anders als § 1246 Abs 2 RVO - für die Erwerbsunfähigkeit, daß der Versicherte die Verweisungstätigkeit auf nicht absehbare Zeit nicht mehr ausüben kann; aus § 1276 Abs 1 RVO geht jedoch hervor, daß die Absehbarkeit auch der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit nicht entgegensteht.

Beruht die Unfähigkeit zur Verrichtung des bisherigen Berufs und der Verweisungstätigkeiten auf den in § 1246 Abs 2 und § 1247 Abs 2 RVO genannten Ursachen (Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte), so ist der Rentenanspruch nach § 1277 Abs 1 RVO nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte sich absichtlich berufsunfähig oder erwerbsunfähig gemacht hat. Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ist aber davon auszugehen, daß der Kläger die Gesundheitsstörungen, die zur Unfähigkeit der vom LSG genannten Tätigkeiten führen, nicht absichtlich herbeigeführt hat. Auf das absichtliche Unterlassen der möglichen Beseitigung einer nicht absichtlich herbeigeführten Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ist § 1277 Abs 1 RVO nicht entsprechend anzuwenden. Der Ausschluß des Rentenanspruchs nach § 1277 Abs 1 RVO setzt eine zielgerichtete Aktivität des Versicherten voraus, der ein passives Verhalten nicht gleichgestellt werden kann. Dem Begriff der Krankheit in § 1246 Abs 2 Satz 1 und § 1247 Abs 2 Satz 1 RVO haftet - im Gegensatz zur Ansicht des LSG - nicht die vom Willen des Versicherten unabhängige Schicksalhaftigkeit an. Krankheit im Sinne dieser Vorschriften ist vielmehr ohne Rücksicht auf die Ursachen jeder regelwidrige Körper- und Geisteszustand (vgl BSGE 14, 207, 211 = SozR Nr 5 zu § 45 RKG). Zwar hat die Rechtsprechung des BSG bei seelischen Störungen eine Krankheit dann verneint, wenn sie durch Willensentschlüsse des Betroffenen behoben werden können (vgl BSGE 21, 189, 191 = SozR Nr 39 zu § 1246 RVO). Abgesehen von den Besonderheiten, die für die Beurteilung der Neurose als Krankheit gelten müssen, hätten sich im vorliegenden Fall die Störungen des Gesundheitszustandes nicht allein durch Willensentschlüsse des Klägers, sondern allenfalls durch eine daran anschließende ärztliche Behandlung beheben lassen. Die unterbliebene Behandlung führt aber ohne Rücksicht auf die Ursachen der Unterlassung nicht dazu, daß vorhandene Gesundheitsstörungen nicht als Krankheit im Rechtssinne anzusehen sind.

Zwar sollen nach § 7 Abs 1 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (Reha-AnglG) Renten erst dann bewilligt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Rehabilitation durchgeführt worden sind oder wenn, insbesondere wegen Art oder Schwere der Behinderung ein Erfolg solcher Maßnahmen nicht zu erwarten ist. Trotz des darin zum Ausdruck kommenden Vorrangs einer ärztlichen Behandlung vor der Rentengewährung steht eine verweigerte Behandlung dem Rentenanspruch nicht unbedingt entgegen. Wenn der Versicherte auch verpflichtet ist, in zumutbarem Umfang an der Beseitigung des Versicherungsfalles mitzuwirken und sich insbesondere medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen zu unterziehen, so ergeben sich die Folgen einer unberechtigterweise verweigerten Mitwirkung doch lediglich aus § 1243 RVO aF und § 66 Abs 2 SGB 1 (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1243 Nr 1). Das bedeutet, daß der Versicherungsträger unter den Voraussetzungen der genannten Vorschriften die Rente lediglich versagen bzw entziehen kann. Selbst wenn man den angefochtenen Bescheid der Beklagten in einen Versagungsbescheid umdeuten könnte, so fehlt es doch an den Voraussetzungen hierfür, insbesondere an der Aufforderung zur Mitwirkung bei der stationären Behandlung und an dem Hinweis auf die Folgen dieser verweigerten Mitwirkung.

Der erkennende Senat hat auf die danach begründete Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen an das LSG zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518667

Breith. 1980, 290

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