Leitsatz (amtlich)

Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die stationäre Tuberkulose-Heilbehandlung bei gleichzeitigem Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Suchtkrankheit ändert sich auch dann nicht zu Lasten des Krankenversicherungsträgers, wenn die stationäre Behandlung im Rahmen einer Zwangsasylierung durchgeführt wird (Anschluß an und Ergänzung von BSG 1976-09-29 3 RK 25/75 = SozR 2200 § 1244a Nr 8).

 

Orientierungssatz

Der Anspruch auf Heilbehandlung wegen Tuberkulose gegen den Rentenversicherungsträger ist durch RVO § 1244a Abs 7 S 3, AVG § 21a Abs 7 S 3 nur dann ausgeschlossen, wenn die Unterbringung Tuberkulosekranker in Anstaltspflege wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Epilepsie oder Suchtkrankheit auf "öffentliche" Kosten erfolgt; die Übernahme der Kosten im Rahmen der Krankenhauspflege (RVO § 184) stellt keinen Fall der Unterbringung auf öffentliche Kosten in diesem Sinne dar.

 

Normenkette

RVO § 184 Abs 1 S 1 Fassung: 1973-12-19, § 1244a Abs 1 Fassung: 1959-07-23, § 1244a Abs 3 Fassung: 1974-08-07, § 1244a Abs 7 S 3 Fassung: 1959-07-23; BSHG § 130 Fassung: 1961-06-30; AVG § 21a Abs 7 S 3 Fassung: 1959-07-23

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 18.05.1977; Aktenzeichen S 10 Kr 399/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652015

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