Leitsatz (amtlich)
1. Die Ersatzkassen sind zur Mitgliederwerbung berechtigt. Sie handeln dabei als Körperschaften des öffentlichen Rechts in Durchführung öffentlicher Aufgaben (vgl RAM-RL vom 1937-04-10).
2. Für Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen und anderen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung aus der Mitgliederwerbung ergeben, ist demnach der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
Orientierungssatz
Für die Werbung der Ersatzkassen gelten die RAM-RL vom 1937-04-10 (AN 1937 4, 158). Danach muß die Werbung in Formen geschehen, die mit der Eigenschaft der Ersatzkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts und als Träger der sozialen Krankenversicherung vereinbar sind.
Fundstellen
BSGE, 238 |
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